rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit mehreren Tausend Anlegern sind auch vor der im Dezember 2011 beschlossenen und zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG nicht förderungsfähig, da der Erwerb von Miteigentumsanteilen im tausendstel Bereich aus dem der möglichst risikolosen Vermögensbildung von Arbeitnehmern dienenden Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern ist.

2. Bei einer Anlageform, die sowohl in Wohngebäude als auch in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien investiert, ist für eine Förderung nach dem 5. VermBG Voraussetzung, dass die Förderungsbedingungen für beide Anlageformen vorliegen.

 

Normenkette

5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen VI R 90/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Auskunft nach § 15 Abs.4 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) abgelehnt hat.

Die Klägerin, die Bruchteilsgemeinschaft Fonds (Fonds), ist ein Immobilienfonds und zugleich ein Fonds, der in Privat Equity Programme investiert. Das Fondsvermögen wird von 36 Immobilieneinheiten gebildet, wobei es sich ausschließlich um Wohngebäude handelt. Initiator des Fonds ist die G AG & Co. KG,. Die geplanten 5.700 Anleger beteiligen sich an dem Immobilienteil des Fonds in Form einer Bruchteilsgemeinschaft mit einem Kapitalanteil von 2.500 EUR zuzüglich 4 % Abwicklungsgebühr. Die Beteiligungssumme wird nicht in einem Betrag erbracht, sondern ist dem Anleger verzinslich gestundet und in 84 gleichmäßigen Monatsraten zu jeweils 39,16 EUR einzuzahlen. Der Fonds wirbt damit, dass diese Leistungen vom Arbeitgeber der Anleger erbracht werden können im Rahmen der Förderung nach § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG für den Erwerb von Wohngebäuden. Die Anleger schließen verpflichtend mit der Beitrittserklärung zum Fonds einen Treuhandvertrag auf unbestimmte Zeit mit dem Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt X in, ab. Die Einzahlungen der Anleger erfolgten auf ein Treuhandkonto. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2026 möglich. Das Recht des Anlegers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, solange er noch Zahlungen auf die von ihm gezeichnete Beteiligungssumme zu leisten hat (§ 15 Nr. 2 des Treuhandvertrages). Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Bei Kündigung des Vertrages durch den Anleger oder den Treuhänder scheidet der Anleger aus der Anlegergemeinschaft aus. Der Anleger erhält ein Ausscheidungsguthaben in Höhe der von ihm geleisteten Beteiligungssumme ohne Abwicklungsgebühren. Bei Ausscheiden wegen eines wichtigen Grundes beschränkt sich das Ausscheidungsguthaben auf die Beteiligungssumme ohne Abwicklungsgebühr abzüglich eines pauschalen Schadensersatzes von 25 % der gezeichneten Beteiligungssumme (§ 16 Nr.2 des Treuhandvertrages). Sollte dieser Schadensersatz höher sein als die bis zum Ausscheiden des Anlegers tatsächlich eingezahlte Beteiligungssumme, wird die tatsächlich eingezahlte Beteiligung als Schadensersatz geschuldet. Der Treuhänder unterliegt nach § 3 des Treuhandvertrages den Weisungen der Anleger, soweit der Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt. Weisungen eines Anlegers an den Treuhänder, die gleichzeitig auch die Treuhandaufgaben zu anderen Anlegern betreffen, sind für den Treuhänder nur verbindlich, wenn die Anleger dies in der Anlegerversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Treuhänder erwirbt im Außenverhältnis von der G AG & Co. KG Eigentum an den im Fonds gehaltenen Immobilien und verwaltet das treuhänderisch gehaltene Grundvermögen. Der Treuhänder erwirbt für die Anleger Eigentum. Zugunsten der Anleger ist bis zur Volleinzahlung der Beteiligungssumme zugunsten der Anlegergemeinschaft eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen (§ 2 Nr. 1 des Treuhandvertrags). Jeder Anleger ist nach Volleinzahlung der Beteiligungssummen durch alle Anleger berechtigt „eine Anpassung seines im Grundbuch eingetragenen vorläufigen Miteigentumsanteils an den endgültigen Miteigentumsanteil der bereits erworbenen Grundstücke zu verlangen, wenn er die dafür entstehenden Kosten …” übernimmt (§ 2 Nr. 4 des Treuhandvertrages).

Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unter den Anlegern kann nur aus wichtigem Grund verlangt werden. Im Falle einer Teilungsversteigerung hat der jeweilige Anleger dem Treuhänder eine Vertragsstrafe von 12.500 EUR zu zahlen, weitergehende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt (§ 2 Nr.5 des Treuhandvertrages). Weiter soll der Fonds frei werdende Liquidität im Rahmen des Treuhandver...

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