rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohnungseigentumsförderung für in Wochenendhausgebiet belegenes Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist auch dann nicht nach § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt, wenn die Behörden die Nutzung als dauernde Wohnstätte dulden. Ohne Bedeutung ist, ob sich das Gebäude zu einer solchen Nutzung bautechnisch eignet.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Eigenheimzulage (EigZul) für ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Haus haben.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – ist für die Einkommensbesteuerung der Kläger für das Jahr 1997 und damit auch für die Festsetzung der EigZul nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) zuständig.

Die Kläger erwarben im Jahr 1997 zu je hälftigem Miteigentum ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude mit der Flurnummer XX der Gemarkung XX in XX und nutzen es seit Mitte 1997 ganzjährig und als ausschließlichen Wohnsitz zu eigenen Wohnzwecken. Im notariellen Vertrag stellte der Eigentümer klar, dass es sich bei diesem Grundstück um ein mit einem Wochenendhaus bebautes Wochenendgrundstück handelt (§ 1 des Kaufvertrages).

Auf den Antrag der Kläger setzte das FA mit Bescheid vom 21. Januar 2000 zunächst eine EigZul ab 1997 in Höhe von 2.500 DM je Jahr fest. Nachdem das FA davon Kenntnis erlangt hatte, dass das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes lag und dort als „Sondergebiet für Ferien- und Wochenendhäuser” ausgewiesen war, hob es den Bescheid mit Änderungsbescheid vom 11. April 2000 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG wieder auf und setzte die EigZul für die Jahre ab 1997 auf 0,–DM fest. Es begründete dies mit § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, der Ferien- und Wochenendwohnungen von der Zulage ausschließt. Der Einspruch der Kläger blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. November 2006 erfolglos.

Tatsächlich ist der Bebauungsplan für das Gebiet nach Auskunft des Landratsamts X erst seit XXX 2004 rechtskräftig. Allerdings ist die Fläche, auf der das Grundstück liegt, in einem seit XX. Juni 1996 rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesen. Vorher existierte für den gesamten Ortsteil kein Flächennutzungsplan. Allerdings hatte das Landratsamt X unter dem 2. Dezember 1970 eine Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt (siehe Bl. 43 der EigZul-Akte). Das Landratsamt und die Gemeinde dulden offenbar eine dauerhafte Wohnnutzung der dort belegenen Gebäude. Wegen der weitern Vorgeschichte wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 20. Juli 2007 verwiesen (Bl. 45 ff. der Klageakte).

Die Kläger beantragen,

den Änderungsbescheid vom 11. April 2000 und die hierzu ergangene EE vom 17. November 2006 aufzuheben, so dass der vorher für die EigZul ab 1997 ergangene Bescheid vom 21. Januar 2000 wieder in Kraft tritt.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Baurechtlich sei lediglich eine Nutzung als Wochenendhaus zulässig. Nur auf diese baurechtliche Zulässigkeit komme es bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG an.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht die EigZul nicht gewährt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung kein begünstigtes Objekt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hängt die rechtliche Einstufung einer Wohnung als Wochenend- bzw. Ferienwohnung allein von der dem Nutzer oder seinen Rechtsvorgängern erteilten Baugenehmigung ab. Allein diese beinhaltet die – auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit bindende – Feststellung, dass das Gebäude nicht nur zu Wochenend- und Ferienzwecken, sondern zu Dauerwohnwecken genutzt werden darf (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 14. November 2001 X R 24/00, BStBl II 2002, 514 und Beschluss vom 25. Januar 2006 IX B 155/05, BFH/NV 2006, 1066, m.w.N.). Dabei kommt es allein auf den Regelungsgehalt der Baugenehmigung selbst an. Willensäußerungen der genehmigenden Behörde oder Gebietskörperschaft, die sich in der Baugenehmigung nicht niedergeschlagen haben, kommt dagegen keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 12/03, BFH/NV 2005, 885).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Wohnung der Kläger als nicht begünstigte Wochenend- bzw. Ferienwohnung zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass die Baugenehmigung für den Rechtsvorgänger der Kläger ausdrücklich (nur) für ein Wochenendhaus erteilt wurde. Dadurch wurde die baurechtlich zulässige Nutzung auch für den Rechtsnachfolger verbindlich festgelegt. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Landratsamt seitdem eine andere Nutzung – etwa zur dauernden Wohnung – genehmigt hätte. Angesichts der seit Erteilung der Baugenehmigung ...

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