Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 1.345 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob Aufwendungen für Immobilienerwerb in Chemnitz vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Der Kläger, der von Beruf kaufmännischer Angestellter ist, erzielte im Streitjahr 1990 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung 1990 gab der Kläger in der Anlage zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, neben den Einkünften für die Objekte in Berlin, Königsbrunn und Langen auch Aufwendungen in Höhe von 2.573 DM für ein Objekt in Chemnitz, … (u. a. Kosten für 2 Reisen nach Chemnitz im Mai und August 1990) an. Beigefügt war u. a. ein Schreiben des Klägers vom 13. August 1990 an die Stadtverwaltung in Chemnitz, auf das ebenfalls gemäß § 105 Abs. 3 FGO verwiesen wird. In diesem Schreiben heißt es u. a.:

„…

Betr.:

Chemnitz

Sehr geehrter Herr W.,

am 9.8.1990 war ich in Chemnitz und versuchte Sie persönlich in o.a. Angelegenheit zu sprechen. …”

Mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 30. August 1991 lehnte das beklagte Finanzamt die geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.573 DM im Zusammenhang mit dem Objekt in Chemnitz ab, weil der Kläger weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer sei und es sich um nicht abzugsfähige Zuwendungen gemäß § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) handle. Am 10. August 1993 wurde der Kläger Eigentümer des Grundstücks in der …

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 30. August 1991 teilte der Kläger dem beklagten Finanzamt lt. Aktenvermerk am 8. April 1992 u. a. mit, ein Teil der 1990 geltend gemachten Reisekosten etc. entfielen seiner Ansicht nach auch auf den vorgesehenen Erwerb der Grundstücke.

Im Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1990 vom 27. Mai 1992 lehnte das beklagte Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten weiterhin ab, weil sie freiwillige, einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Vermögens Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG an die Mutter darstellten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1992 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1991 (X R 120/90) seien die Suchkosten absetzbar, wenn die Immobilie anschließend vermietet werden solle. Aus dem Bauantrag gehe eindeutig die beantragte Bebauung der Grundstücke Nrn. … … in Chemnitz hervor. Der Verkäufer der Nr. … hätte theoretisch auch eine dritte, nicht verwandtschaftliche Person wie seine Mutter sein können. In diesem Fall wäre wohl kaum von Vermögenszuwendungen im Sinne von § 12 EStG die Rede. Unter Berücksichtigung der damaligen Situation in den neuen Bundesländern sei es kaum verwunderlich, daß der Erwerb der weiteren Grundstücke aus den geltend gemachten Kosten nicht ersichtlich sei. Schriftliche Bestätigungen nach Besuchen seien nicht zu bekommen. Es werde deshalb versucht, die wichtigsten Gesprächstermine nachträglich zu bestätigen. Das erste Schreiben datiere bereits vom 15. Oktober 1990, aus dem eindeutig die Kaufabsicht für die anderen Grundstücke hervorgehe. Hilfsweise seien die direkt für die Mutter gemachten Aufwendungen (Übernachtung, Bahnkosten, Verpflegungsaufwendungen in Chemnitz) als außerordentliche Aufwendungen anzuerkennen. Außerdem werde davon ausgegangen, daß es sich nicht um vergebliche Aufwendungen handle, weil der Wille zum Ankauf und zur Bebauung weiterhin vorhanden sei. Die Behauptung des beklagten Finanzamts, es habe sich anläßlich der Reise nach Chemnitz herausgestellt, daß die nebenliegenden Grundstücke durch den Kläger erworben werden können, sei eine Unterstellung und gehe an den Realitäten vorbei. Mit einem geeigneten Grundstück sei nämlich in den neuen Bundesländern noch lange nicht der Eigentümer bzw. Verkäufer bekannt. Entsprechend dem Urteil des BFH vom 4. Juni 1991 (IX R 30/89) sei im vorliegenden Fall die Bauabsicht von Anfang an deutlich gemacht worden. Aus den handschriftlichen Vermerken des Leiters des Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen in Chemnitz vom 23. September 1991 gehe das Kaufinteresse für das Grundstück … eindeutig hervor.

Der Kläger beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.573 DM in erster Linie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise ganz oder teilweise als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen und die Einkommensteuer 1990 entsprechend festzusetzen.

Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Aus der Anlage zur Anlage Vermietung und Verpachtung sei ersichtlich, daß die Kosten 1990 bezüglich des Objekts … Chemnitz entstanden seien. Die Übernahme dieser Kosten durch den Kläger seien als freiwillige Zuwendung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge