Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen. Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommen- und Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Sind die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben widersprüchlich und legt er über die Höhe seiner Einkünfte und über die Behautung, dass er für die Begleichung der Steuerschulden von den Banken keine Kredite erhalte, keine Nachweise vor, scheidet ein Erlass der aufgelaufenen Säumniszuschläge auch dann aus, wenn die Höhe der Säumniszuschläge inzwischen die Höhe der Steuerschulden deutlich übersteigt.
Normenkette
AO § 227 Abs. 1, § 240; FGO § 102
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.
Der Kläger (Kl; geb. am 12.7.1943) war von Beruf selbständig tätiger Monteur (selbständig seit 1991), der beim Finanzamt … zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt wurde. Da er immer wieder laufend veranlagte Umsatz- und Einkommensteuern schuldig blieb, wurde sein Gewerbe auf Veranlassung des Beklagten (Finanzamt –FA–) mit Bescheid der Stadt … vom 13.12.2000 (rechtskräftig seit Februar 2001) untersagt. Nach seinen Angaben ist der Kl seit Juni 1998 nichtselbständig tätig.
Für die Jahre 1991–1997 lassen sich den abgegebenen Steuererklärungen die folgenden Einkünfte entnehmen:
|
Gewinne des Kl |
Gesamtbetrag der Einkünfte (zusammen mit Ehefrau) |
|
DM |
DM |
1991 |
85.855 |
106.248 |
1992 |
77.213 |
103.352 |
1993 |
75.113 |
94.775 |
1994 |
63.298 |
84.983 |
1995 |
54.294 |
78.898 |
1996 |
29.548 |
45.204 |
1997 |
37.462 |
38.827 |
Die Steuererklärung 1997 ging am 12.10.1999 beim FA ein. Für die Jahre ab 1998 wurden keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Vom FA wurde insoweit ein geschätzter Gewinn in Höhe von 50.000 DM (1998 und 1999) angesetzt.
Da der Kl die geschuldeten Einkommen- und Umsatzsteuern nicht pünktlich bezahlte, war das FA seit Mitte 1994 mit der Beitreibung der Steuerschulden befasst. Mit Verfügung vom 19.5.1994 pfändete das FA die Ansprüche des Kl aus einer Kontoverbindung mit der Bayerischen Vereinsbank. Insoweit gingen Drittschuldnerzahlungen in Höhe 2.360 DM beim FA ein. Seitdem wickelte der Kl seine Geschäfte nur noch bar ab. Eine Durchsuchung der Wohnung des Kl am 29.1.1996 führte zu Pfändungen von Bargeld (200 DM) und Gegenständen, die einen Verwertungserlös in Höhe von 1.620 DM erbrachten. Weitere Pfändungsversuche (23.10.1996, 23.4.1997 und 4.8.1998) blieben ohne Erfolg.
Die Steuerrückstände (Einkommen- und Umsatzsteuern) entwickelten sich wie folgt:
|
Gesamtrückstand |
davon Säumniszuschläge |
|
DM |
DM |
30.8.1994 |
45.510,24 |
4.153,00 |
21.3.1995 |
70.632,78 |
8.727,00 |
20.3.1996 |
70.809,69 |
15.149,00 |
3.4.1997 |
66.863,69 |
20.624,00 |
7.4.1998 |
50.579.34 |
24.585,00 |
19.3.1999 |
37.191,44 |
23.884,00 |
21.6.1999 |
29.486,04 |
24.022,00 |
Nach den Angaben des FA waren von den Säumniszuschlägen (im Folgenden: SZ) am 25.6.1999 bereits die folgenden Beträge getilgt:
SZ zur Einkommensteuer: |
743,00 DM |
SZ zur Umsatzsteuer: |
1.806,00 DM |
Inzwischen sind die damaligen Steuerrückstände vollständig beglichen. Ein Teil der damaligen SZ ist nach den Angaben des FA bis auf einen Rest in Höhe von 11.673,64 DM ebenfalls getilgt. Allerdings sind in der Zwischenzeit damals (im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung) noch nicht fällige neue Steuerschulden angefallen. Diese belaufen sich nach den Angaben des FA derzeit auf 78.312,32 DM.
Mit Verfügung vom 4.5.1995 war dem Kl für den Fall Vollstreckungsaufschub bis 30.11.1995 gewährt worden, dass Ratenzahlungen von monatlich 1.200 DM geleistet und die zukünftig fällig werdenden Steuern einschließlich der Vorauszahlungen pünktlich entrichtet würden. Der Vollstreckungsaufschub sollte auch für die inzwischen fällig werdenden SZ gelten. Diese Bedingungen wurden vom Kl nur insoweit erfüllt, als er die monatlichen Raten in Höhe von 1.200 DM, nicht aber die laufenden Steuern (Einkommensteuervorauszahlungen, Umsatzsteuerzahlungen aufgrund der abgegebenen Voranmeldungen) beglich. Dies begründete der Kl damit, dass er aus den Einnahmen der Vorjahre nichts zur Bezahlung der Steuerschulden zurückgelegt habe und neben der Ratenzahlung eine zusätzliche Begleichung der laufenden Steuerschulden nicht möglich sei. Außerdem habe er auch noch rückständige Gewerbesteuern an das Stadtsteueramt in München abzuführen. Die Steuerschulden könnten getilgt werden, wenn der Betrieb nach einer Anlaufzeit von 4–5 Jahren Gewinne mache. Im übrigen habe der Kl keinen Kredit, da das Bankkonto gepfändet worden sei.
Mit Schreiben vom 27.4.1995 (Vollstr.-Akte I Bl 21) stellte der Kl seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dar:
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DM |
Monatliche Einnahmen: |
5.000–6.000 |
Ausgaben: |
|
Umsatzsteuer |
652 |
Krankenkasse |
900 |
Versicherungen |
120 |
Miete |
900 |
Hausgeld |
150 |
Telefon |
60 |
Verpflegung, Kleidung, Sonstiges |
700 |
Summe der Ausgaben: |
3.482 |
Verbleibender Betrag: |
1.518 |
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im FA am 16.10.1997 beschrieb der Kl seine wirtschaftlichen Verhältnisse folgendermaßen:
|
DM |
Monatliche Einnahmen: |
5.000 |
Ausgaben: |
|
Krankenka... |