rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. und einh. Festst.d. Eink. aus Kapitalvermögen 1992, 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Verteilung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die Klägerin und den nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beigeladenen (siehe Beschluß vom 26.03.1998).

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, der Beigeladene, waren bis zum 07.03.1991 verheiratet. Da hinsichtlich des Zugewinnausgleichs noch keine Einigung zwischen den Ehepartnern erzielt war, behielten die Beteiligten u.a. ihre 3 gemeinschaftlichen Konten bei der Volksbank B. bei. Die in den Jahren 1991 und 1992 erzielten Erlöse aus mehreren Grundstücksverkäufen wurden auf diese Konten verzinslich angelegt. Am 14.04.1994 schlossen die Beteiligten vor dem zuständigen Amtsgericht einen Vergleich (Bl. 17 f. FG-Akte). Hiernach erhielt der Beigeladene „die alleinige Verfügungsberechtigung und auch Inhaberschaft” über die fraglichen Konten.

Die in den Streitjahren 1992 und 1993 zugeflossenen Zinsen i.H.v. 24.970 DM (1992) und 29.868 DM (1993) wurden vom Beklagten (Finanzamt – FA–) gesondert und einheitlich festgestellt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, wegen des gerichtlichen Vergleichs und der seit längerem eingetretenen Auflösung der Grundstücksgemeinschaft seien die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen allein dem Beigeladenen zuzurechnen (Schreiben vom 21.09.1994 mit Anlagen, Bl. 38–44 Fest-Akte 1993). Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE– vom 05.07.1995, Bl. 60 f. Fest-Akte 1993).

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe derjenige Einkünfte aus Kapitalvermögen dem die Einnahmen gebührten. Entscheidend sei, wer in den Genuß der Nutzungen aus der Kapitalüberlassung gelange. Derjenige, dem die Zinsen nicht verblieben, hätte keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Durch den gerichtlichen Vergleich sei der Anspruch des Beigeladenen auf die strittigen Einkünfte bestätigt worden. Der Vergleich wirke nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Die zugeflossenen Zinsen hätten die Leistungsfähigkeit auch nicht erhöht, wie das FA meine. In den Vergleichsverhandlungen sei es ausschließlich um die Verteilung der Grundstücke gegangen und den erforderlichen Wertausgleich. Die auf den „Undkonten” angefallenen Zinsen seien nicht angesprochen worden. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, daß der Eigentumsübergang an den Konten rückwirkend zum Stichtag des Zugewinnausgleichs erfolgt sei. Es sei selbstverständlich, daß sie die angefallenen Zinsen nicht würde versteuern müssen. Vielmehr sei der Vergleich nur unter der Bedingung geschlossen worden, daß ihr der Ausgleichsbetrag von 170.000 DM ungeschmälert verbliebe. Im einzelnen verweist der Einzelrichter auf die Schriftsätze vom 12.09.1995, 16.10.1995 und 21.05.1996.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der EE vom 05.07.1995 den geänderten Feststellungsbescheid 1992 vom 21.09.1994 und den Feststellungsbescheid 1993 vom 08.09.1994 dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu 100 % dem Beigeladenen zugerechnet werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt in seinen Schriftsätzen vom 27.09.1995, 03.11.1995 und 28.06.1996 insbesondere vor, daß die von der Klägerin begehrte Sachbehandlung gegen das steuerliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde. Der Vergleich vom 14.04.1994 stelle eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverwendung dar.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er macht aber geltend, daß Kapital und Zinsen der 3 „Undkonten” sehr wohl Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen seien. Hierzu legt er Schriftsätze des Rechtsanwalts der Klägerin vom 12.01.1994 und seines Anwalts (Bl. 47–69 FG-Akte) sowie verschiedene Bankunterlagen (Bl. 70–112 FG-Akte) vor.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FA die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu je 1/2 auf die Klägerin und den Beigeladenen verteilt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, wer den Tatbestand der Besteuerung nach § 20 EStG erfüllt, d.h. wer im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapital zur Nutzung überläßt (s. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 20 Rdnr. 12 m.w.N.). Bei Bankkonten ist dies im allgemeinen der Konteninhaber. Lautet das Konto auf mehrere Personen, so sind diese nach Kopfteilen als Gläubiger und Kapitalnutzungsberechtigte anzusehen (s. Urteil des FG München vom 14.01.1981 IX 56/77 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1981, 563). Dabei macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob ein Oderkonto (so der Urteilsfall in EFG 1981, 563) oder ein Undkonto vorliegt, bei dem die Konteninhaber nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen können (so der Streitfall). Denn in beiden Fällen sind Gläubiger der zufließenden Kapitalerträge die Konteninhaber, im Streitfall also: die Klägerin und der Beigeladene zu je...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge