Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Pflegeleistungen der Klägerin (Klin) für die Erblasserin (Erblin), die sie vor Abschluß eines Erbvertrages wegen der in Aussicht gestellten Erbeinsetzung erbracht hat, als Gegenleistung betrachtet werden können und somit als Nachlaßverbindlichkeiten den Erwerb von Todes wegen mindern (§ 20 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)).

I.

Die Erblin … ist am … 1988 verstorben und lt. Erbvertrag vom 14.8.1987 von der Klin allein beerbt worden. Als Gegenleistung für die Erbeinsetzung verpflichtete sich die Klin in Ziff. IV Nr. 1 des Erbvertrages der Erblin unentgeltlich alle Wart und Pflege zu leisten, deren diese wegen Alters oder Krankheit bedarf. Die Kosten für Verpflegung, Kleidung, ärztliche Behandlung und der Arzneimittel waren von der Erblin zu tragen. Nach Ziff. IV Nr. 3 erfolgte die Erbeinsetzung nicht nur im Hinblick auf die noch künftig von der Klin zu leistenden Dienste, sondern auch als Gegenleistung für die bereits in den vergangenen Jahren von der Klin selbst zugunsten der Erblin und deren Ehemann unentgeltlich geleistete Hilfe und Pflege (BL. 8/FA).

In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klin die laut Erbvertrag erbrachten Wart- und Pflegeleistungen vom 1.7.1972 bis zum Tode der Erblin (Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Wäsche) in Hohe von 128.000 DM als Schulden der Erblin abzuziehen.

Mit Bescheid vom 25.9.1989 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) gegen die Klin für einen Erwerb von 100.559 DM (Steuerklasse IV) 23.400 DM Erbschaftsteuer (ErbSt) fest. Dabei wurden die beantragten Wart- und Pflegeleistungen erst. ab der vertraglichen Erbeinsetzung in Höhe von 8.000 DM berücksichtigt.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos, das FA gewährte lediglich den Pflegefreibetrag von 2.000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG für die bereits vor Abschluß des Erbvertrags erbrachten Pflegeleistungen und setzte die ErbSt auf 22.920 DM herab (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 13. Januar 1992).

Mit der Klage trägt die Klin vor, daß mit der Formulierung „unentgeltlich” in Tz. IV des Erbvertrages lediglich klargestellt werden sollte, daß kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Erblin bestehen sollte, die Erbeinsetzung sei jedoch auch als Gegenleistung für ihre bereits nicht unerheblichen Vorleistungen erfolgt, zumal sie diese im Vertrauen auf die in Aussicht gestellte Erbeinsetzung erbracht hätte.

Namens der Klin erhob die Prozeßbevollmächtigte der Klin Klage ohne eine Prozeßvollmacht vorzulegen. Die Aufforderung des Gerichts vom 13. Februar 1992, bis 31. März 1992 eine Vollmacht nachzureichen, blieb unbeantwortet. Auf die Anordnung vom 14. September 1992, bis 16. Oktober 1992 eine Vollmacht vorzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung –FGO–), faxte die Steuerberaterin lediglich innerhalb der Ausschlußfrist ein Schreiben, in dem sie auf eine beiligende Kopie (ebenfalls gefaxt) einer Vollmacht verwies, die dem Gericht bereits im Original zugegangen sein mußte. Die beiliegende Kopie war eine Prozeßvollmacht vom 10. November 1989 zur Vertretung beim Finanzgericht München ohne Bezug auf ein Aktenzeichen oder den Streitfall. Zwischenzeitlich steht fest, daß es sich um das Verfahren … i. S. Aussetzung der Vollziehung der ErbSt handelt.

Die Klin beantragt, sinngemäß, unter Änderung des ErbSt-Bescheids vom 25. September 1989 in Gestalt der EE vom 13. Januar 1992 die ErbSt auf Null DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 15. Februar 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden, nachdem die Klin gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Juli 1994 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist abzuweisen.

1. Da die Klage offensichtlich unbegründet ist, brauchte der Senat auf die Frage der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Prozeßvollmacht nicht näher einzugehen.

2. Ein Abzug gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG entfällt von vornherein, da unstr. zwischen der Klin und der Erblin kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorlag.

3. Ein Abzug der von der Klin vor Abschluß des Erbvertrags erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs entfällt ebenfalls. Zwar können auch Pflegeleistungen Kosten zur Erlangung des Erwerbs sein (s. dazu Beschluß des FG München vom 18. Mai 1988 X 203/87 AusErb, EFG 1988, 585 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juli 1992 4 K 10125/87, EFG 1993, 241 a. A., FG Nürnberg, Urteil vom 9. August 1994 IV 322/92, EFG 1995, 122, wonach persönliche Arbeit nicht unter den Kostenbegriff des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fällt, wenn sich der Vertragserbe dazu gegenüber dem Erblasser erbvertraglich verpflichtet hat (s. Urteil des BFH vom 13. Juli 1983 II R 105/82, BStBl II 1984, 37 sowie ...

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