rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen. Berücksichtigung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgaben. Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH. Einkommensteuer 1987 und 1988 des Klägers zu 1). Einkommensteuer 1990 bis 1992 der Kläger zu 1) und 2). Gewerbesteuermessbetrag 1988 bis 1991 des Klägers zu 1)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt der zunächst als Einzelunternehmer und nach Umwandlung des Betriebes in eine GmbH als Alleingesellschafter-Geschäftsführer Versicherungen vermittelnde Generalrepräsentant einer Versicherungs-AG als Führungskraft zur Betreuung seiner besonders befähigten Mitarbeiter an Incentive-Reisen teil, ist der geldwerte Vorteil der Reisen als Betriebseinnahme bzw. als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn die Teilnahme an den Reisen nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der AG liegt.

2. Forderungsverluste, die durch eine fehlgeschlagene Unterbeteiligung entstehen, sind bei nicht nachgewiesenem funktionalen Förderungszusammenhang der Beteiligung mit dem Betrieb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3. Wird ein von der Überschussermittlung zum Betriebsvermögensvergleich wechselndes Einzelunternehmen vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums für die Verteilung des Übergabegewinns ohne Aufdeckung von stillen Reserven und unter Übernahme aller Aktiva und Passiva zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht, erhöhen noch nicht berücksichtigte Zurechnungsbeträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres des Einzelunternehmens.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 3, 1, § 8 Abs. 2, § 12 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 19; EStR 1990 Abschn. 19 Abs. 1 S. 9; UmwG §§ 56a, 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen X R 36/03)

BFH (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen X R 36/03)

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. März 1998 wird die Einkommensteuer 1992 auf 45.164,46 EUR (88.334 DM) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Reisen als geldwerter Vorteil bzw. Betriebsausgaben/Werbungskosten, die Anerkennung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgabe und die Verteilung eines beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinns.

Der Kläger, der von Beruf Versicherungsvertreter ist, wurde in den Streitjahren ab 1989 mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Bis 31. März 1991 erzielte der Kläger u.a. aus der Vermittlung von Versicherungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei er den Gewinn bis 31. Dezember 1989 nach § 4 Abs. 3 EStG und danach gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 1991, auf die gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, wandelte der Kläger seine Einzelfirma „A” gemäß § 56 a Umwandlungsgesetz in eine GmbH um. Hierzu errichtete er die A-GmbH mit sich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer und übertrug das Vermögen seines unter der genannten Einzelfirma betriebenen Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. März 1991 auf die A-GmbH. Die Einzelfirma A ist mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen.

Der Kläger war in den Streitjahren Generalrepräsentant der B-Organisation, einem Unternehmen der B-Versicherungs-AG (B-AG). Auf Einladung der B-AG nahm der Kläger in den Streitjahren an verschiedenen Wettbewerbsreisen teil.

Im Rahmen der beim Kläger für die Jahre 1988 bis 1991 durchgeführten Betriebsprüfung wurde vom Betriebsprüfer laut Prüfungsbericht vom 14. Oktober 1993 u.a. folgendes festgestellt:

– Die B-Organisation hat für eine größere Gruppe von dem Kläger, der Generalrepräsentant der B war, unterstellten erfolgreichen Untervertretern Incentive-Reisen nach Florida, Jamaika, Senegal, Malta, Ägypten und Island veranstaltet, bei denen der Kläger als „Ranghöchster” mit der Leitung beauftragt worden war. Der Kläger durfte unentgeltlich eine weitere Person mitnehmen.

– Am 31. Dezember 1990 übergab der Kläger seinem damaligen Steuerberater C einen Scheck über 200.000 DM mit dem Auftrag, für ihn treuhänderisch gemäß Treuhandvertrag vom 31. Dezember 1990 einen Anteil in Höhe von DM 200.000 am Unterbeteiligungskapital in Höhe von DM 1.800.000 des D am Gesellschaftskapital der Fa. R. & S. GmbH atyp. stille Gesellschaft (E) zu erwerben. Die Belastung auf dem betrieblichen Konto bei der F-Bank erfolgte am 2. Januar 1991. Der Kläger erhielt den Geldbetrag in Höhe von DM 200.000 nicht mehr zurück, da weder D noch E existierten, die Anlage daher nicht zustande kam und C, gegen den der Kläger am 29. Mai 1992 Strafanzeige wegen Betrugs gestellt hatte, sich im Mai 1992 ins Ausland absetzte. In dem vom früheren Klägervertreter erstellten Jahresabschluss für 1991 wurde ein Forderungsverlust in Höhe von DM 200.000 ausgewiesen. Da die Buchführung 1991 für ...

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