rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit Besserungsklausel. Körperschaftsteuer 1988 und 1989. Gewerbesteuermessbetrag 1988 und 1989. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1988 und zum 31.12.1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation der Kapitalgesellschaft auf einen Teil seines Gehalts, so kann eine mit dem Verzicht verbundene Besserungsklausel steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie keine detaillierte Festlegung der für den Eintritt der Besserung maßgeblichen Kriterien und der dann nachzuzahlenden Betrage enthält; spätere Nachzahlungen aufgrund dieser gegen das Gebot klarer und im vorhinein getroffener Vereinbarungen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft sind dann als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.

2. Zur Auslegung eines Gehaltsverzichts mit Besserungsklausel als endgültiger Erlass oder als Stundung.

3. Die tatsächliche Wiederaufnahme der vollen Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem vorangegangenen Gehaltsverzicht kann als konkludente Änderung des Dienstvertrags durch schlüssiges Verhalten gelten, wenn sie für einen außenstehenden Dritten zweifelsfrei als gewollt anzusehen ist.

 

Normenkette

KStG 1984 § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 397, 133

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen I R 27/02)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1988 vom 31.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.1995 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer auf 2.161,– DM festgesetzt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1988 vom 31.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.1995 wird dahingehend geändert, dass das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital von insgesamt 8.186,– DM in Höhe eines Teilbetrags von 2.409,– DM als mit 56 v. H. Körperschaftsteuer (EK 56) belastet, in Höhe eines Teilbetrags von 3.276,– DM als mit 36 v.H. Körperschaftsteuer (EK 36) belastet und in Höhe von 2.501,– DM als nicht mit Körperschaftsteuer (EK 02) belastet festgestellt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1989 vom 31.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.1995 wird dahingehend geändert, dass das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital von insgesamt 24.870,– DM in Höhe eines Teilbetrags von 19.093,– DM als mit 56 v.H. Körperschaftsteuer (EK 56) belastet, in Höhe eines Teilbetrags von 3.276,– DM als mit 36 v.H. Körperschaftsteuer (EK 36) belastet und in Höhe von 2.501,– DM als nicht mit Körperschaftsteuer (EK 02) belastet festgestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Auszahlung von Teilen des Gehalts an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin wegen der vorangegangenen Gesellschafterbeschlüsse in den Streitjahren als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. andere Ausschüttungen mit den entsprechenden Folgen für deren Körperschaftsteuer, die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals und des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags zu bewerten sind.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in L., deren Gegenstand der Handel mit Fliesen und die Ausführung von Fliesenverlegungen ist. Ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren 50.000,– DM. Alleiniger Gesellschafter war damals ihr Geschäftsführer J. R. (J.R.), M. Weg …, L. (vgl. not. Geschäftsanteilsübertragung vom … 30.10.1985, Bl. 56-64 FG-Akte), der durch den Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1978 auch von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit war (vgl. Seite 2 des notariellen Gesellschaftsvertrags, Akte Verträge). Nach der am 2.01.1979 zwischen letzterem und der Klägerin geschlossenen Geschäftsführervereinbarung verpflichtete sich diese u. a. zur. Zahlung eines monatlichen Gehalts von 3.500,– DM, eines Urlaubsgeldes von täglich 50,– DM und eines 13. Monatsgehalts pro Jahr (Absatz V. des Arbeitsvertrages vom 2.01.1979, Steuerakte Verträge).

Die Beklagte (das Finanzamt) setzte erklärungsgemäß die Körperschaftsteuer der Klägerin 1988 und 1989 jeweils unter Annahme eines zu versteuernden Einkommens von 0,– DM auf 0,– DM fest. Das verwendbare Eigenkapital stellte das Finanzamt zum 31.12.1988 mit den Teilbeträgen EK 56: 711,– DM, EK 36: 3.276,– DM, EK 02: –28.693,– DM und zum 31.12.1989 mit den Teilbeträgen EK 56: 711,– DM, EK 36: 3.276,– DM, EK 02: – 11.593,– DM fest. Die Bescheide für 1988 bzw. zum 31.12.1988 ergingen vorbehaltlos am 23.01.1990 (Bl. 8 KSt-Akte 1988; Bl. 6 vEK-Akte 1988) und die Bescheide für 1989 bzw. zum 31.12.1989 ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) am 5.12.1991 (Bl. 11 KSt-Akte 1989; Bl. 5 vEK-Akte 1989). Den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag setzte da...

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