Entscheidungsstichwort (Thema)

Refinanzierungsdarlehen. Nachträgliche Werbungskosten. Wesentliche Beteiligung. Außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zinsen eines Refinanzierungsdarlehens zur Abdeckung einer Bürgschaftsverpflichtung, die der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH nach deren Auflösung aufwendet, sind weder als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch im Rahmen des nach § 17 EStG zu ermittelnden Auflösungsverlustes, noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, §§ 20, 17, 33 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Darlehenszinsen (im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter) für die Zeit nach Auflösung der GmbH.

I.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte er Kapitaleinkünfte. Im Rahmen der Kapitaleinkünfte machte er Schuldzinsen in Höhe von 7.688 DM als Werbungskosten geltend. Die Schuldzinsen fielen aufgrund einer Darlehensaufnahme zur Abdeckung einer Bürgschaftsinanspruchnahme an. Die Bürgschaft hatte der Kl zugunsten der … GmbH (nachfolgend GmbH) übernommen, an der er zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme mit 45 % beteiligt war. Die GmbH fiel 1995 in Konkurs. Wegen des weiteren Sachverhalts, der zur Anerkennung eines Verlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) führte, wird auf das Urteil des FG München vom …(Az. …) Bezug genommen. Die Verfahrensakten wurden durch Senatsbeschluss vom 02.12.2001 zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten bis auf einen Pauschbetrag in Höhe von 200 DM mit ESt-Bescheid 1999 vom 17.07.2001 ab und setzte die ESt auf … fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2001 als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 30.04.2002 wurde in anderem Zusammenhang ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen.

Gegen die Ablehnung des Werbungskostenabzugs richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die geltend gemachten Schuldzinsen stellten nachträgliche Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da die Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Einkunftserzielung veranlasst sei, gelte dies auch für deren Refinanzierung. An diesem Veranlassungszusammenhang habe sich auch nach Auflösung der GmbH nichts geändert. Die Anerkennung dieser Aufwendungen sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Einkunftsarten geboten. Hilfsweise seien sie nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2001 und des Änderungsbescheids vom 30.04.2002 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.588 DM anerkannt und die Steuer auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von … DM entsprechend herabgesetzt wird,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, ein Schuldzinsenabzug entfalle wegen Wegfalls der Einkünfteerzielung. Auch nach § 17 EStG könnten die Schuldzinsen jedenfalls im Streitjahr nicht berücksichtigt werden. Eine Anerkennung sei allenfalls im Jahr der Auflösung der GmbH (1995) denkbar.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben des Klägers vom 12.03.2002; Schreiben des FA vom 13.05.2002).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bundesfinanzhofs – BFH – hat entgegen der Entscheidung einzelner Instanzgerichte (hier Urteil des Finanzgerichts -FG- Saarland vom 05.08.2002 1 K 331/02, EFG 2002, 1435; oder des vom Kläger angezogenen Beschlusses des Thüringer FG vom 13.01.2004 III 447/03 V, EFG 2004, 646) und gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. etwa die Nachweise bei Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rn. 372) durch Urteil vom 05.10.2004 (VIII R 64/02, in juris) seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen nach Veräußerung einer GmbH-Beteiligung bzw. nach Auflösung der GmbH bestätigt. Danach sind zwar die Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen, sondern – solange die GmbH weder aufgelöst ist noch der Gesellschafter seine Beteiligung veräußert hat – als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG zu behandeln. Den Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach der...

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