rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ausbildungsplatzsuchendes Kind. Glaubhaftmachung der Bemühungen um Ausbildungsplatz durch Zeugenaussage des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss das Kind nach § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG glaubhaft machen. Pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.

2. Die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz sind dann glaubhaft gemacht, wenn zwar keine schriftlichen Unterlagen wie Bewerbungsschreiben usw. vorgelegt werden können, aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Kindes jedoch von Bemühungen in ausreichendem Umfang ausgegangen werden kann.

3. Der Umstand, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als Ausbildungsplatzsuchende, sondern als Arbeitsplatzsuchende gemeldet war, ist hierbei unschädlich, wenn das Kind irrtümlich davon ausging, dadurch einen Ausbildungsplatz finden zu können.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m., § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c), § 62 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 7. September 2010 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für die Tochter R für Februar 2007 bis Mai 2007 festzusetzen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Kindergeldanspruch für Februar 2007 bis Mai 2007 hat und sich die Tochter R, geboren am … 1985, in diesem Zeitraum in Berufsausbildung befand. R besuchte bis 12. Juli 2006 die staatliche Fachoberschule in …. Am 1. Februar 2006 hatte sich R bei einem Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit, als Ausbildungsplatzsuchende gemeldet und ist entsprechend registriert worden. Zum 16. Februar 2006 ist R in der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit als Ausbildungsplatzsuchende abgemeldet worden. Mit Datum vom 7. Juni 2006 ist der letzte Kontakt zur Berufsberatung in den Akten der Agentur für Arbeit registriert. Vom 31. August 2006 bis 11. April 2007 und ab 1. Juli 2007 war R bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet. Laut einem Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit vom 5. Oktober 2006 suchte R vorrangig nach Praktikumsplätzen; da sie sich das Hotelfach vorstellen könne, sei ein Profil dazu eingetragen worden. Praktikumsstellen seien gesichtet worden, überwiegend aus diesem Bereich bzw. Medien. Vom 4. bis zum 20. Dezember 2006 erhielt R im Rahmen eines Jugendarbeitsprojekts eine Arbeitsgelegenheit. Laut einem Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung vom 4. Januar 2007 hat sich R „noch nicht wirklich mit Berufswahl auseinandergesetzt, soll sich dringend Termin in Berufsberatung bei Frau D besorgen. Für die Zwischenzeit nochmal über Zumutbarkeit von Arbeit informiert, schriftliche Nachweise angefordert… „. Laut einem Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung vom 26. Januar 2007 hat R „von Hotel C, Hotel G, Backstube W Absagen erhalten, bei … Filiale … BU noch offen …, kann am 6.2.07 zu A zur Vorstellung für Restaurantfachfrau kommen, teilt Ergebnis dann mit, ist kein LE, soll sich mit Eltern und Freunden auf das Bewerbungsgespräch vorbereiten, wird dies nützen, Vorabinformationen über Internet zu A besorgen, Rückmeldung vereinbart”. Laut einem Vermerk der Arbeitsvermittlung vom 15. Februar 2007 über einen telefonischen Kontakt hatte R ein Vorstellungsgespräch bei A, hat jedoch keine Rückmeldung vom Arbeitgeber erhalten. Ein Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung vom 19. März 2007 mit dem Betreff „Folgegespräch” lautet „hat von A, G, D Absage vorgelegt, bei K und F beworben, ist noch in Bearbeitung, sehr geringe Stellenauswahl über Zeitung angesprochen, soll auch Agentur Internetseiten nützen, Hinweis für bfz zu IFB gegeben, Flyer kopiert und ausgehändigt, kein LE, aus Praktikumsheft die fachl. Kenntnisse im Profil ergänzt, Bewertungen waren sehr gut, Integration bleibt weiterhin schwer erreichbar”.

Vom 12. April 2007 bis 31. Mai 2007 übte R eine befristete Tätigkeit als Servicekraft aus. Ein Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung vom 5. Juni 2007 lautet „war zur Aushilfe bei Real eingesetzt, dort Regale umgebaut und Waren eingeräumt; war von vornherein befristet, sucht weiterhin Arbeit im Bürobereich, auch geringfügig, Profil ist angelegt … Integration weiterhin schwierig, da in jedem Stellenangebot ein Berufsabschluss und Berufserfahrung erforderlich ist”. Im Juni 2007 bewarb sich R bei einer Kosmetikschule und erhielt im August 2007 eine Zusage für eine Ausbildung ab Februar 2008.

Den Antrag auf Festsetzung vo...

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