Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen "Missachtung des Gerichts" gerügt
Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld
Die Familienkasse erliess im März 2022 einen Bescheid und hob damit die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf. Das Kindergeld war für sechs Monate bezahlt worden. Dieses Kindergeld in Höhe von rund 1.314,00 EUR wurde zurückgefordert. Die Familienkasse begründete dies damit, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.
Klage erhoben
Die Klägerin wehrte sich hiergegen und wird bei der Klage darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.
Anfragen des Gerichts an die Agentur für Arbeit
Daraufhin wandte sich das Gericht an die Agentur für Arbeit Kaiserslautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Das Schreiben vom 8. September 2022 blieb unbeantwortet. Deshalb schrieb das Gericht (Schreiben vom 6. Oktober 2022) der Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Allerdings blieb auch diese Anfrage unbeantwortet, obwohl das Schreiben mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022).
Missachtung des Gerichts
Das FG gab der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Die Nichtbeantwortung der Anfragen ohne ersichtlichen Grund stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Das Gericht glaube der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.11.2022, 6 K 1577/22, veröffentlicht am 7.12.2022
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
08.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025