Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben. Gemischte Aufwendungen i. S. von § 12 Nr. 1. Nachweis des betrieblichen Anlasses von Bewirtungsaufwendungen. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebliche Veranlassung der Reisen einer neben ihrer Tätigkeit als Grafikerin als Buchautorin tätigen Französin nach Hawaii, Santorin, Nizza und Paris.

2. Aufwendungen für Reisen, bei denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. gemischte Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.

3. Steht im Zeitpunkt der Durchführung einer Reise nicht fest, ob es zu einer beruflichen oder betrieblichen Verwertung der Reise kommt, fehlt es an einem unmittelbaren beruflichen oder betrieblichen Anlass.

4. Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass die betriebliche Veranlassung aus dem Zusammenhang zwischen der bewirteten Personen und dem Anlass der Bewirtung ersichtlich ist.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug der Kosten von Auslandsreisen, Bewirtungsaufwendungen und geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Die Klägerin erzielt als Grafikerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1997 machte die Klägerin u. a. Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 1.844,56 DM, Reisekosten nach Nizza. Paris, Santorin und Hawaii in Höhe von 8.214 DM und Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von netto 1.002,86 DM geltend. Auf die Aufforderung des beklagten Finanzamts (das Finanzamt –FA–) vom 24. März 1999, die GWG und Bewirtungskosten zu belegen und Nachweise über die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Auslandsreisen vorzulegen, reagierte die Klägerin nicht. Das FA erkannte die Aufwendungen daraufhin im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. Oktober 1999 nicht an. Es ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte von 2.826 DM, der auf 1995 nach § 10 d Abs. 1 EStG zurückgetragen wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 stellte das FA einen verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1997 in Höhe von 0 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch, der nicht begründet wurde, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1. August 2000).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, das FA habe die Betriebsausgaben zu Unrecht gekürzt. Die Klägerin sei neben ihrer Tätigkeit als Grafikerin als Buchautorin tätig. Zu diesem Zweck habe sie die Auslandsreisen durchgeführt. Die Reisen nach Hawaii und Santorin habe sie unternommen, weil sie eine Buchreihe über verschiedene Länder geplant habe. Sie legte hierzu ein von ihr selbst ausgestelltes „EXPOSÉ MAGIC Bücher” vor, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Buch über Hawaii sei im Hugendubelverlag erschienen und könne im Buchhandel erworben werden, das Buch über Santorin sei noch nicht fertig gestellt worden. Die Klägerin sei auf Hawaii und Santorin von Herrn Dr. Dahlberg begleitet worden, der u. a. als Fotograf tätig sei und sämtliche im Buch veröffentlichten Fotos gemacht habe. Über die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Reisekosten hinaus beantragt die Klägerin unter Vorlage zweier Rechnungen, die bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht vorgelegen hätten, den Abzug der Flugkosten nach Hawaii und Santorin über insgesamt 5.194 DM. Die Reise nach Nizza sei unternommen worden, weil die Klägerin für den dort ansässigen Bitson-Verlag einen Katalog gestaltet habe. Die Reise nach Paris sei unternommen worden, um den dortigen Gruner + Jahr-Verlag zu besuchen, da sie vorgehabt habe, auch in Frankreich tätig zu werden. Da sie ihren größten Auftraggeber im Inland verloren habe, sei sie auf der Suche nach neuen Auftraggebern gewesen. In diesem Fall sei jedoch kein Auftrag zustande gekommen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der geltend gemachten Reisekosten wird auf Anlage 2 Bl. 2 der Gewinnermittlung für 1997 Bezug genommen. Zum Nachweis der geltend gemachten Bewirtungskosten legte die Klägerin Rechnungen der Gaststätten vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Außerdem legte die Klägerin vier Rechnungen über Büroeinrichtung in Höhe von insgesamt 1.151,45 DM brutto vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997 vom 10. Januar 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass ein verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1997 in Höhe von 19.509 DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Klägerin habe die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Auslandsreisen nicht nachgewiesen. Die Bewirtungsaufwendu...

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