Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen I R 20/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Mietaufwendungen für Ferienheime im Ausland, die die Klägerin (Klin) ihren Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt hat.

Die Klin, eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in M. …, hat u.a. die Vermietung und Verwaltung von Grundstücken zum Gegenstand des Unternehmens.

Im Zuge der Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1985–1987 wurde u.a. festgestellt, daß die Klin für ihre Betriebsangehörigen ein Ferienhaus in Österreich und eines in Italien angemietet und diesen für Erholungszwecke unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Die dafür von der Klin im Jahre 1986 geltend gemachten DM Betriebsausgaben hielt der Prüfer für nichtabzugsfähig. … Die beklagte Behörde (Finanzamt – FA–) teilte diese Rechtsauffassung und erließ am Januar 1991 einen geänderten Körperschaftsteuer-KSt-Bescheid 1986, dem es ein ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Ferienhäusern entstandenen Aufwendungen ermitteltes Einkommen von DM zugrunde legte. Die Tarifbelastung wurde auf … DM und die KSt 1986 nach Minderung aufgrund späterer Ausschüttungen für 1986 auf … DM festgesetzt.

Der dagegen rechtzeitig eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der begehrt wird, 1. unter Aufhebung der EE vom … November 1994 und Änderung des KSt-Bescheids 1986 vom … Januar 1991 die KSt 1986 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ferienhäuser von … DM als Betriebsausgaben herabzusetzen;

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung läßt die Klin vortragen, das FA habe zu Unrecht die von der Klin getätigten Mietzahlungen 1986 nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Diese Mietzahlungen seien zur Belohnung und im Interesse der Erhöhung der Leistungsbereitschaft der Angestellten gezahlt worden. Damit sei der für den Betriebsausgabenbegriff erforderliche objektive Zusammenhang mit der inländischen Betriebstätigkeit als auch die subjektive Zweckbestimmung seitens der Klin gewahrt.

Der Betriebsausgabenabzug sei auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien bzw. Österreich ausgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich zwar in den o.g. DBAs ihres Besteuerungsrechtes insoweit begeben, als es um die Frage der Besteuerung von Einkünften gehe, die durch die Nutzung ausländischer Immobilien als Einkunftsquelle bezogen werden. Insoweit stehe nach den o.g. DBAs dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zu, soweit es um die Frage von Sach- und Personalsteuern gehe, die auf Einkünfte aus der Nutzung ausländischen Vermögens entfallen. Die Finanzverwaltung verkenne aber, daß der Grund für die Zuordnung von Einkünften sowohl im Bezug auf die Frage der Sachsteuern als auch der Frage der Personalsteuern in der besonders engen Beziehung der Einkünfte zu dem ausländischen Vermögen liege. Im vorliegenden Fall seien die Ausgaben jedoch weder zur Erschließung noch zur Erhaltung einer Einkunftsquelle im Ausland in Form der Nutzung unbeweglichen Vermögens getätigt worden, sondern ausschließlich zur Förderung des inländischen Gewerbebetriebs. Die bloße Tatsache, daß die Ferienhäuser sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befanden, rechtfertige noch nicht, das dem jeweiligen DBA immanente Merkmal der Quellennutzung anzunehmen.

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben des inländischen Gewerbebetriebs spreche auch die Tatsache, daß die kostenlose Überlassung der Ferienhäuser an die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle. Hier argumentiere das FA, daß ein Urlaub in Italien lediglich der Erhaltung der aktiven Arbeitstätigkeit in Deutschland diene. Dann aber müßten die mit dem lohnsteuerpflichtigen Vorteil korrespondierenden Aufwendungen der Kl in als „inländische Betriebsausgaben” angesehen werden, mithin die Aufwendungen für die Ferienhäuser im Rahmen des inländischen Gewerbebetriebs als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Ein Ausschluß der … DM Mietzahlungen als Betriebsausgaben könne auch nicht nach § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die getätigten Aufwendungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden.

Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der EE Klageabweisung.

Es ist der Ansicht, daß es nicht darauf ankomme, ob und in welcher Art in Österreich oder Italien Einkünfte aus den Ferienhäusern steuerlich erfaßt würden. Ebensowenig komme es darauf an, ob aufgrund fehlender Einnahmen eine Besteuerung tatsächlich nicht erfolgen könne. Wesentlich sei allein, wem das Besteuerungsrecht im Grunde zustehe. Durch Art. 2 DBA Italien und Art. 3 DBA Österreich seien die Ferienhäuser einschließli...

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