Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.1996; Aktenzeichen I R 49/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) bei der Feststellung der Tarifbelastung des Einkommens der Klägerin (Klin) zu Recht die schweizerische Verrechnungssteuer unberücksichtigt gelassen hat.

Die Klin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beteiligung an ausländischen Handelsunternehmen, die auf dem Hebezugsektor tätig sind.

Für das Streitjahr ergingen zunächst Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine Außenprüfung änderte das FA diese Bescheide. Dabei stellte es im angefochtenen Körperschaftsteuer (KSt) – Bescheid vom 25.11.1988 das Einkommen mit 14.450 DM und die Tarifbelastung mit 3.608 DM fest. Dieser Steuerbetrag ergab sich nach Anrechnung der auf Dividenden aus der Schweiz einbehaltenen 15 %-igen Verrechnungssteuer von 4.484 DM.

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals führten diese Feststellungen im KSt-Bescheid zu einer Aufteilung des Zugangs in EK 56 und EK 36 (vgl. § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–).

Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klin gegen die Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer bei der Feststellung der Tarifbelastung. Während des Einspruchsverfahrens hat das FA gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung aufgrund einer Änderung des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für das dem Streitjahr vorangegangene Jahr den angefochtenen Feststellungsbescheid geändert (Bescheid vom 7.6.1990 samt Anlage, s. dort auch zur Fortentwicklung aus der Gliederungsrechnung für das Vorjahr).

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15.6.1990).

Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klin geltend, es handle sich bei der schweizerischen Verrechnungssteuer nicht um eine der deutschen KSt, sondern um eine der deutschen Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer. Demzufolge sei § 26 KStG auf die schweizerische Verrechnungssteuer nicht anwendbar. Die schweizerische Verrechnungssteuer sei über § 49 KStG nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen anzurechnen. Daraus folge, daß die Tarifbelastung in Höhe von 56 v.H. festzustellen und die schweizerische Verrechnungssteuer wie Kapitalertragsteuer abzuziehen sei. Die Handhabung des FA führe dazu, daß die Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer lediglich zu einer Steuerermäßigung auf der Ebene der Körperschaft führe. Bei Ausschüttung dieser Einkünfte werde dieses wirtschaftliche Ergebnis wieder aufgehoben. Gerade dies schließe jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus. Die KSt sei letztlich nur eine Steuer vom Einkommen. Erträge aus Kapitalgesellschaften seien insgesamt nur einmal der Besteuerung zu unterwerfen. Bei der vom FA vorgenommenen Sachbehandlung würden die Einkommensteile aus der Schweiz doppelt besteuert. Dem Grundgedanken des KStG und des DBA könne nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die schweizerische Verrechnungssteuer bei der Tarifbelastung berücksichtigt werde.

Die Klin beantragt.

die angefochtenen Bescheide entsprechend zu ändern.

Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 13.7.1990 Bezug genommen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Mit ihrer Klage gegen den KSt-Bescheid wendet sich die Klin nicht gegen die vom FA festgesetzte KSt. Das Klagebegehren ist allein auf die Feststellung einer höheren Tarifbelastung gerichtet. Eine solche Klage ist zulässig.

Der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG läßt sich entnehmen, daß dem Ansatz des Einkommens ebenso wie der – hier streitigen – Tarifbelastung im KSt-Bescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids für Zwecke der Gliederungsrechnung zuerkannt werden soll. Wird deshalb die Tarifbelastung im KSt-Bescheid zu niedrig festgestellt, so muß der Steuerpflichtige den KSt-Bescheid anfechten, um Nachteile für die Gliederungsrechnung zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 16. März 1988 I R 188/84. BStBl II 1988. S. 683).

2. Gemäß § 27 Abs. 2 KStG gehört zur Tarifbelastung nur die Belastung mit inländischer KSt. Werden demgegenüber ausländische Ertragsanteile durch ausländische Steuer betastet, die auf die deutsche KSt anzurechnen ist, so entsteht nur insoweit eine Tarifbelastung, als nach der Anrechnung noch eine Belastung mit deutscher KSt bleibt (Streck. Kommentar zum KStG. 3. Aufl., § 30 Anm. 10).

Danach hat das FA in die Tarifbelastung zutreffend die auf die schweizerischen Dividenden einbehaltene Verrechnungssteuer nicht einbezogen. Für die Frage der Belastung mit deutscher Steuer ist ohne Bedeutung, nach welcher Vorschrift die Anrechnung vorzunehmen ist. Daher ist der Hinweis der Klin auf die ihrer Meinung nach hier einschlägige Vorschrift des § 49 KStG...

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