Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung von Gründen für eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorgetragene Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung sind vom Antragsteller ausreichend glaubhaft zu machen. Es ist zu belegen, dass der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit in der erforderlichen Höhe zu leisten

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tenor

1.) Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2002 und des Bescheids über Zinsen zur Umsatzsteuer 2002 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 19.702,59 EUR gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung wird wirksam, wenn die Sicherheit bis 29. Februar 2008 geleistet wird.

2.) Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2002, des Bescheids über Zinsen zur Körperschaftsteuer 2002 und des Bescheids über den Solidaritätszuschlag 2002 werden in Höhe von insgesamt 30.297,41 EUR ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

3.) Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben,

  • ○ als die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung angeordnet wurde,
  • ○ im Übrigen soweit, als die Antragstellerin die Sicherheit leistet.

4.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

5.) Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2/5 und dem Antragsgegner zu 3/5 auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand der Betrieb eines Restaurants mit herkömmlicher Bedienung ist.

Für die Veranlagungszeiträume 1999 – 2002 fand bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung statt. Die Prüfungsfeststellungen führten bei der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer, jeweils mit Zinsen, und dem Solidaritätszuschlag zu geänderten Bescheiden, alle vom 20. Juli 2006. Insgesamt ergab sich für das Finanzamt eine Gesamtnachforderung in Höhe von 274.680 EUR. Entsprechend wurden die Gewerbesteuermessbescheide geändert.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) zu Recht Umsatzmehrungen der Besteuerung zu Grunde gelegt hat.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 setzte das FA von der Gesamtforderung 224.680,94 EUR – ohne Sicherheitsleistung – von der Vollziehung aus. Nicht ausgesetzt wurden folgende Beträge:

Umsatzsteuer 2002

17.002,59 EUR

Zinsen zur Umsatzsteuer 2002

2.700,00 EUR

Körperschaftsteuer 2002

25.462,00 EUR

Zinsen zur Körperschaftsteuer 2002

3.435,00 EUR

Solidaritätszuschlag 2002

1.400,41 EUR

(sgr)

50.000,00 EUR

Entsprechend wurden die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 von der Vollziehung ausgesetzt. Für 2002 wurde der auf 5.225 EUR festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 2.775 EUR ausgesetzt, die Aussetzung für die übrigen Jahre erfolgte voll umfänglich.

Nach gerichtlichem Antrag auf Aussetzung der noch offenen Beträge für den VZ 2002 vom 17. Oktober 2006 setzte das FA die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1999 – 2002 mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 in voller Höhe aus. Mit weiterem Bescheid, ebenfalls vom 20. Dezember 2006, ersetzte das FA den oben genannten Bescheid vom 13. Oktober 2006 und setzte nun die Gesamtforderung unter folgender Bedingung von der Vollziehung aus:

„Diese Aussetzung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR. Die Sicherheit ist spätestens am 30.01.2007 zu leisten. Die Aussetzung der Vollziehung in Höhe der Sicherheitsleistung wird wirksam, sobald die Sicherheit geleistet wird.”

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die Vollziehung der Umsatzsteuer, der Zinsen zur Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Körperschaftsteuer der Jahre 1999 bis einschließlich 2002 über einen Gesamtbetrag von 274.680,75 DM ohne Sicherheitsleistung auszusetzen
  2. soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachvortrags im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist teilweise begründet. Zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ist eine neue Frist zur Erbringung der Sicherheit zu gewähren.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unents...

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