rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufehbung der Vollziehung. Zwangssicherungshypothek. Entstehen einer Eigentümergrundschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In den Fällen offener und verdeckter Stellvertretung ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist. Maßgeblich ist, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt.

2. Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) bereits vollzogen ist, bleiben die schon eingetretenen Rechtsfolgen auch nach der Anordnung der AdV bestehen. In diesen Fällen ist die Aufhebung der Vollziehung rechtlich möglich.

3. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides aufzuheben sind, kommt es wesentlich darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen.

4. Während die AdV eines Verwaltungsakts die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO beseitigt, mit der Folge, dass gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vollstreckung einzustellen ist, bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nach § 257 Abs. 2 Sätze 1, 3 AO jedoch bestehen bleiben, führt die Aufhebung der Vollziehung kraft der ihr innewohnenden Aussage dazu, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind.

5. Als Voraussetzung für die Entstehung der Eigentümergrundschuld aus der Zwangssicherungshypothek wird gem. § 322 Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

6. Bleibt eine vom Finanzamt ausgebrachte Zwangssicherungshypothek nach der Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung bestehen, kann das Gericht von der Anordnung einer anderen Sicherheitsleistung absehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 2, § 155; ZPO § 108 Abs. 1; AO §§ 251, 257, 322; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide vom 2. April 2015 über die Einkommensteuer für 2007, 2008 und 2009 (StNr. .../...61) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2018 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München für 2007 in Höhe von 32.963,00 EUR, für 2008 in Höhe von 29.666,00 EUR und für 2009 in Höhe von 50.100,00 EUR ausgesetzt.

Die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide wird ab dem 8. März 2019 angeordnet, soweit nach diesem Termin durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen auf diese Beträge entfallen. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 wird ab 8. März 2019 insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

2. Die Vollziehung der Bescheide vom 2. April 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, 2008 und 2009 (StNr. .../...37) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2018 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München für 2007 in Höhe von 2.100,00 EUR, für 2008 in Höhe von 2.331,00 EUR und für 2009 in Höhe von 6.751,00 EUR ausgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 38/100 der Antragsgegner zu 62/100.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind im Hauptsacheverfahren (Az. 12 K 1116/18) Zuschätzungen zum Gewinn aus einem Gewerbebetrieb nach einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin hat zwei Gewerbebetriebe angemeldet, einen für [… Waren-]handel (Gew-StNr. .../...61) und einen für [… Veranstaltungen] (Gew-StNr. .../...37). Die Gewinne werden in beiden Betrieben durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. In den Steuererklärungen für die Streitjahre erklärt die Antragstellerin die folgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb: für den Warenhandel für 2007 8.321 EUR, für 2008 31.593 EUR und für 2009 7.709 EUR, für den Veranstaltungsbetrieb für 2007 -22.846 EUR, für 2008 -20.418 EUR und für 2009 47.946 EUR. Der Antragsgegner, das Finanzamt, folgte den Angaben in den Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 18. August 2009, für 2008 vom 8. Juni 2010, und für 2009 vom 26. Mai 2011). Außerdem setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für den Veranstaltungsbetrieb für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf 0 EUR fest (Bescheide vom 14. Juni 2010 für 2007 und 2008 sowie vom 26. Mai 2011 für 2009); den vortragsfähigen Gewerbeverlust für diesen Betrieb stellte das Finanzamt mit Bescheiden vom selben Tag auf den 30.12.2007 mit 22.846 EUR und auf den 31.12.2008 mit 43.264 EUR fest; auf den 31.12.2009 wurde keine gesonderte Feststellung durchgeführt, da der vortragsfähige Verlust verbraucht war.

In der im Jahr 2014 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung durch die Betriebsnahe Veranlagung vertrat der Prüfer u.a. die Auffassung, dass die Betriebseinnahmen aus Veranstaltungen in den Gewinnermittlungen für die Streitjahre unvollständig erfasst waren. Der Betri...

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