Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungskosten für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Benennung des Zahlungsempfängers bei Zahlungen an Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen; Entschließungsermessen; Auswahlermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendung des § 160 AO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach Werbungskosten, Betriebsausgaben usw. vorliegen.

2. Im Rahmen der Anwendung des § 160 AO muss das Finanzamt sowohl von seinem Entschließungsermessen, ob es an den Steuerpflichtigen ein Benennungsverlangen richtet, Gebrauch machen wie auch ein Auswahlermessen treffen, inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zuläßt. Macht das Finanzamt von seinem Entschließungsermessen Gebrauch, muß die Benennung des Empfängers ausdrücklich verlangt werden.

 

Normenkette

AO § 160; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, §§ 20, 17; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1; AStG § 16; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen des Antragstellers (ASt) an eine liechtensteinische Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und der Abzug der Darlehensverbindlichkeit bei der Vermögensteuer.

1. Der ASt hat mit notariellem Vertrag vom 16.10.1991 50 % der Anteile an der P-GmbH gegen einen Kaufpreis in Höhe von 175.000 DM von einer Frau S. erworben. Der Kaufpreis sollte in zehn jährlichen Raten zu jeweils 17.500 DM gezahlt werden, wobei die erste Rate am 20.01.1992 fällig war.

Mit notariellem Vertrag vom 03.04.1992 wurde der Kaufpreis auf 375.000 DM erhöht; der Aufpreis von 200.000 DM war sofort zur Zahlung fällig.

Mit notariellem Vertrag vom 09.07.1992 wurde das Stammkapital der P-GmbH um weitere 550.000 DM auf 900.000 DM erhöht. Der Anteil des ASt an der Kapitalerhöhung i.H.v. 275.000 DM wurde zu 1/4 (68.750 DM) einbezahlt.

2. Mit Vertrag vom 25.02.1992 nahm der ASt bei der C, Liechtenstein ein Darlehn über 260.000 DM auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. Der ASt erklärte im Darlehensvertrag, dass er den gesamten Darlehensbetrag direkt oder indirekt zur Finanzierung der P-GmbH verwenden wird.

Am 25.02.1992 wurden von der C 260.000 DM auf das Privatkonto des ASt bei der A-Bank überwiesen. Am 26.02.1992 überwies der ASt die 260.000 DM auf ein Konto der P-GmbH bei der A-Bank (Darlehenskonto) mit Angabe des Verwendungszwecks „Darlehen”.

Am 26.06.1992 hat der ASt nach eigenen Angaben von einem bei der B-Bank aufgenommenen Darlehen einen Teilbetrag von 170.000 DM auf das Darlehenskonto der P-GmbH bei der A-Bank einbezahlt.

Am 01.07.1992 wurden vom Darlehenskonto der P-GmbH 200.000 DM an S. zur Tilgung der Verbindlichkeit des ASt aus dem Nachtragsvertrag vom 03.04.1992 überwiesen.

Am 16.11.1992 wurde der Anteil des ASt an der Kapitalerhöhung der P-GmbH i.H.v. 68.750 DM vom Darlehenskonto der GmbH ausbezahlt.

Am 05.01.1993 schloss der ASt mit der P-GmbH einen schriftlichen Darlehensvertrag über das von ihm der P-GmbH zur Verfügung gestellte Geld. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Am 12.01.1993 wurden vom Darlehenskonto der P-GmbH insgesamt 166.950 DM auf das Privatkonto des ASt überwiesen mit dem Betreff „Darlehensrückzahlung für Gesellschafterdarlehen P-GmbH”. Ebenfalls am 12.01.1993 überwies der ASt von seinem Privatkonto an S 166.950 DM mit dem Betreff „Ablösung Rest Geschäftsanteile 157.500 DM + 6 % = 9.450 DM”. Nach Angaben des ASt hat er wegen persönlicher Konflikte mit der Verkäuferin die Kaufpreisschuld vorzeitig getilgt.

Mit Vertrag vom 22.10.1993 hat der ASt einen halben Miteigentumsanteil an einem Grundstück in K zum Kaufpreis von 340.000 DM veräußert. Der erste Teilbetrag des Kaufpreises i.H.v. 170.000 DM wurde am 13.12.1993 auf das Privatkonto des ASt und von dort am 14.12.1993 auf das Darlehenskonto der P-GmbH überwiesen. Der zweite Teilbetrag von 170.000 DM wurde am 04.01.1995 an den ASt überwiesen und für Zins- und Tilgungszahlungen an die C verwendet. Bereits im Jahr 1989 hatte der ASt einen Grundstücksanteil für 160.000 DM veräußert und nach eigenen Angaben zur Finanzierung seiner erheblichen Zahlungsverpflichtungen eingesetzt.

3. Der ASt machte u.a. die von ihm gezahlten Zinsen an die C i.H.v. 17.680 DM im Jahr 1993 sowie i.H.v. 20.800 DM im Jahr 1994 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung sind in den Streitjahren nicht zugeflossen. Eine Dividende wurde erstmals 1997 ausgeschüttet. In den Vermögensteuererklärungen zum 01.01.1993 und 01.01.1994 wurde die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der C jeweils als Schuld geltend gemacht.

4. Nachdem der Antragsgegner (Finanzamt = FA) die geltend gemachten Werbungskosen bzw. Schulden zunächst anerkannte, versagte es nach einer beim ASt durchgeführten Betriebsprüfung den Abzug der Zinsen an die C bei der Einkommensteuer sowie den Abzug als Schuld bei der Vermögensteuer mit der Begründung, bei der C handle es sich um eine Domizilgesellschaft...

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