rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung. Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG. Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an BFH, Urteil v. 19.7.1994, VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl 1995 II S. 362).

2. Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47 KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht.

3. Der Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG tritt bei insolvenzbedingter Auflösung der GmbH mit anschließender Liquidation grundsätzlich erst dann ein, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Eine ausnahmsweise Vorverlegung des Realisierungszeitpunkts auf das Jahr der Insolvenzeröffnung wegen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vermögenslosigkeit der GmbH ist noch nicht gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung erläutert, dass er keine Möglichkeiten für die Durchführung eines Insolvenzplanes sieht.

4. Eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erledigt sich nicht dadurch, dass nach Erhebung der Klage eine den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung ergeht. In einem solchen Fall ist das alte Verfahren fortzusetzen, die Erhebung einer neuen Klage ist unzulässig.

 

Normenkette

EStG 1997 § 17 Abs. 2, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4, §§ 47, 28 Abs. 3; FGO § 46 Abs. 1; InsO § 218

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.783,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Strittig ist die Höhe der Verluste aus der Auflösung einer GmbH, an der der Kläger beteiligt war.

Der Kläger war seit Mai 1992 an der GmbH beteiligt, und zwar zunächst mit einem Anteil von 26 %, seit 2000 mit einem Anteil von 37,5 %.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der GmbH wurden für die Jahre 1992 bis 1999 verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter festgestellt. Die GmbH hatte den Gesellschaftern zur Finanzierung der Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligungen ein zinsloses Darlehen i.H.v. 767.000 DM zur Verfügung gestellt. Unter Zugrundelegung einer üblichen Verzinsung von 8 % und unter Berücksichtigung von Zinseszins wurden die verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre 1992, 1996 und 1997 wie folgt ermittelt:

1992: 35.793 DM, 1996: 80.902 DM und 1997: 80.092 DM.

Die verdeckten Gewinnausschüttungen wurden auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt, da auch die Darlehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten gewährt worden waren. Dem Kläger, der bis 1999 zu 26 % an der GmbH beteiligt war, wurden daher verdeckte Gewinnausschüttungen in folgender Höhe zugerechnet: 1992: 9.306 DM, 1996: 21.035 DM und 1997: 20.824 DM.

Auf Grund des BP-Berichts vom 12.05.1997 (Bl. 3 ff. der BP-Akte betreffend GmbH) wurde u. a. der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG (Bescheid über die Verwendung des verwendbaren Eigenkapitals, vEK-Bescheid) zum 31.12.1992 geändert. Aus dem geänderten vEK-Bescheid zum 31.12.1992 vom 26.08.1997 in Verbindung mit den Feststellungen des BP-Berichts vom 12.05.1997 ergibt sich, dass die von der Betriebsprüfung ermittelte verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 35.793 DM aus dem nicht mit Körperschaftsteuer belasteten EK 04 (aus Einlagen i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG) „abfließt”. Der vEK-Bescheid zum 31.12.1992 wurde bestandskräftig.

Zum 31.12.1996 und 31.12. 1997 liegen keine wirksam bekanntgegebenen vEK-Bescheide vor. Jedoch ergibt sich aus den vEK-Erklärungen der GmbH zum 31.12.1996 und 31.12.1997 sowie aus dem BP-Bericht vom 23.07.2001 (Bl. 30 ff. der BP-Akte betreffend GmbH) und der dort enthaltenen Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen auch für die Jahre 1996 und 1997 als aus dem EK 04 verwendet zu gelten hatten, da die sonstigen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 und 31.12.1997, der mit 45 % Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag EK 45 und der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag E 02, negativ waren.

Mit Schreiben vom 22.01.2001 beantragte der Kläger in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer de...

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