Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 3 KStG) und des EK 04 auf den 31.12.1988

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.08.2000; Aktenzeichen I R 14/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 271.922,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer nicht zu Auszahlungen an die Gesellschafter führenden Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Einziehung von eigenen Anteilen Nennkapital berührt wird, das für Ausschüttungen verwendbar und gesondert festzustellen ist (§ 29 Abs. 3, 47 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG–) und welche Auswirkungen sich auf das EK 04 ergeben.

Das Stammkapital der Klägerin betrug seit dem 15. September 1981 5,0 Mio. DM, nachdem aufgrund eines Beschlusses vom 17. Juli 1981 das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 2,0 Mio. DM erhöht worden war. Dieser Vorgang hat im Rahmen des verwendbaren Eigenkapitals dazu geführt, daß die dort vorhandenen Bestände an EK 03 und EK 04 ausgebucht und hinsichtlich des Restbetrages (634.486,00 DM) ein für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals gemäß § 29 Abs. 3 KStG festgestellt wurde.

Am 25. Juli 1986 erwarb die Klägerin eigene Anteile mit einem Nennwert von 2.075.000,00 DM zum Kaufpreis von 3.172.438,00 DM.

In der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1986 faßte sie u. a. den Beschluß,

  1. daß die Einziehung eigener Anteile zulässig ist,
  2. daß das Stammkapital der Gesellschaft von 5.000.000,00 DM auf 5.075.000,00 DM erhöht wird,
  3. daß der eigene Geschäftsanteil der Klägerin in Höhe von 2.075.000,00 DM eingezogen wird sowie
  4. daß das erhöhte Stammkapital um 2.075.000,00 DM auf 3.000.000,00 DM (ohne Kapitalrückgewähr) herabgesetzt wird.

Die Klägerin begründete den Beschluß damit, daß die Herabsetzung des Stammkapitals der Anpassung an den aufgrund der Einziehung des eigenen Geschäftsanteils verringerten Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile diene.

Soweit der Beschluß der Gesellschafterversammlung die Zulässigkeit der Einziehung eigener Anteile betraf, wurde die dahingehende Satzungsänderung am 25. Februar 1987 in das Handelsregister eingetragen. Die Kapitalherabsetzung wurde am 5. September 1988 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin erfaßte die bilanziellen Folgerungen aus dem Gesellschafterbeschluß vom 9. Dezember 1986 in ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1986. Davon ausgehend wies sie zum 31. Dezember 1986 nur noch ein Stammkapital von 3,0 Mio. DM aus, löste eine offene Rücklage von 1,0 Mio. DM auf und buchte die eigenen Anteile im wesentlichen erfolgsneutral gegen das herabgesetzte Stammkapital und die Rücklage aus (vgl. Bl. 17 des Jahresabschlusses 1986 und Schriftsatz der Klägerin vom 3. Juli 1996 im Verfahren VIII 77/93, Bl. 72 der dortigen Streitakte).

Im Rahmen einer Außenprüfung betreffend den Veranlagungszeitraum 1986 vertrat der Prüfer des Beklagten die Auffassung, soweit die Anschaffungskosten der eigenen Anteile den Nennbetrag überstiegen, seien die Anschaffungskosten nach Einziehung der eigenen Anteile vom EK 04 abzuziehen. Da das EK 04 zuvor 0,00 DM betrug, ergab sich ein EK 04 zum 31. Dezember 1986 in Höhe von ./. 1.097.438,00 DM. Der Betrag nach § 29 Abs. 3 KStG blieb unberührt.

Allerdings unterlief dem Prüfer ein Schreibfehler, indem er in der maßgeblichen Anlage 4, Blatt 3 des Bp-Berichts den streitigen Betrag als EK 03 anstatt EK 04 auswies.

Dem folgte der Beklagte mit geändertem Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1986 vom 14. Juli 1992. Eine gesonderte Feststellung gemäß § 29 Abs. 3 KStG war in diesem Bescheid zunächst nicht enthalten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 1993 unter Korrektur der falschen EK-Bezeichnung (nunmehr also EK 04 statt EK 03) zurück und stellte wieder ein für Ausschüttungen verwendbares Nennkapital in Höhe von 634.468,00 DM gemäß § 29 Abs. 3 KStG fest.

Mit der dagegen unter dem Aktenzeichen VIII 77/93 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es sei keine Feststellung im Sinne des § 29 Abs. 3 KStG mehr vorzunehmen. Vielmehr vermindere dieser Betrag das EK 04 weiter, so daß sich ein EK 04 in Höhe von 1.731.924,00 DM ergebe.

Nach Hinweis des Gerichts, daß die Kapitalherabsetzung zivilrechtlich erst im Jahre 1988 wirksam geworden sei, nahm die Klägerin die Klage zurück.

Der Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31. Dezember 1987 geht von dem Vorjahresbescheid aus und ist bestandskräftig geworden (ebenfalls Einspruchsentscheidung vom 1. März 1993).

Wiederum davon ausgehend erließ das Finanzamt am 12. Mai 1993 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1988, in dem das EK 04 und der Betrag nach § 29 Abs. 3 KStG unverändert ausgewiesen wurden. In einer Anlage zu die...

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