rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Entsprechend dem zu § 1 Abs. 2a GrEStG ergangenen BFH-Urteil v. 18.4.2012 (II R 51/11, BFH/NV 2012, 1390) kann die teilweise Aufhebung eines die Übertragung von GmbH-Anteilen beinhaltenden und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllenden Vertrages als Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn durch die Rückübertragung der Geschäftsanteile die 95 % Beteiligungsschwelle nicht mehr erreicht wird. Nicht erforderlich ist, dass das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wird.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 3, 2a; BGB § 119

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen II R 52/12)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert beträgt 20.820,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG – vorliegen.

Die Klägerin war mit einem Geschäftsanteil von 16.200,00 EUR (= 64,8 %) an der … (Stammkapital 25.000,00 EUR) beteiligt. Weitere Geschäftsanteile an der … GmbH … in Höhe von 10 v. H. hielten Frau F. (2.500,00 EUR) und die H. in Höhe von 25,2 v. H. (6.300,00 EUR). Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag des Notars … vom 18. Dezember 2008 erwarb die Klägerin von der H. den Geschäftsanteil in Höhe von 25,2 v. H. sowie von Frau F. einen Geschäftsanteil in Höhe von 5 v. H. und besaß somit insgesamt 95 v. H. der Anteile an der … GmbH. Die GmbH verfügt über Grundbesitz. Der Notar zeigte den Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile vom 18. Dezember 2008 gemäß § 18 Absatz 1 GrEStG dem FA … mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 an.

Aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages über den GmbH-Geschäftanteil vom 18. Dezember 2008 ging das FA … davon aus, dass mindestens 95 v. H. der Anteile an der … GmbH in einer Hand vereinigt seien und unterwarf mit Bescheid vom 30. November 2009 den Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war der Grundbesitzwert für das Grundstück der … GmbH nach § 138 BewG. Der Grundbesitzwert ist mit Bescheid vom 17. November 2009 festgestellt worden.

Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Vertrag vom 18. Dezember 2008 mit Anfechtungsschreiben vom 23. November 2009 gemäß … §§ 119, 142 BGB angefochten und daher als nichtig anzusehen sei.

Während des Einspruchsverfahrens schloss die Klägerin mit Frau F. am 10. Februar 2010 einen Vertrag über die Aufhebung und Rückabtretung des Geschäftsanteils von 1.250,00 EUR an der … GmbH. Gleichzeitig teilte Frau F. ihren Geschäftsanteil von 1.250,00 EUR in einen solchen von 25,00 EUR und einen solchen von 1.225,00 EUR und verkaufte letzteren erneut an die Klägerin. Der Kaufpreisanspruch wurde mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises aufgrund des Vertrages vom 18. Dezember 2008 verrechnet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 erklärte das FA … den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 hinsichtlich der Frage, ob die Her-anziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß sei, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO für vorläufig und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 14. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, mit dem Aufhebungsvertrag vom 10. Februar 2010 sei der ursprüngliche Vertrag über die Geschäftsanteilsübertragung vom 18. Dezember 2008 rückgängig gemacht worden. Gemäß BFH-Urteil vom 18.04.2012 (II R 51/11, BFH/NV 2012, 1390) sei eine Teilrückübertragung von Geschäftsanteilen mit dem Ergebnis der Unterschreitung der 95 v. H. Grenze für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 GrEStG ausreichend. Zwar sei das Urteil zu § 1 Abs. 2a GrEStG ergangen, müsse aber auch für Grunderwerbsteuertatbestände nach § 1 Abs. 3 GrEStG geltend.

Zudem sei der Geschäftsanteilserwerb von 5 v. H. der Anteile der Frau F. lt. notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2008 von Anfang an unwirksam gewesen. Bei der Unterzeichnung der Urkunde sei die Klägerin davon ausgegangen, dass sie einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 1.225,00 EUR erwerbe, nicht wie in der Urkunde ausgewiesen einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 1.250,00 EUR. Im Vorfeld des Vertrages habe die Klägerin gegenüber dem ...

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