aufgehoben durch BFH, I R 2/95, Urteil vom 22.11.1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen I R 2/95)

 

Tenor

Abweichend von dem Feststellungsbescheid gem. § 47 KStG vom … 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1993 wird das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1991 wie folgt festgestellt:

ungemildert belasteter Teilbetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG – EK 50

17.948,00 DM

nicht mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG – EK 02

15.933,00 DM

Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

33.881,00 DM

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages in Höhe von 10.000,00 DM nach § 58 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – i.V.m. § 9 Abs. 1 Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögenssteuer – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 – DBStÄndG – bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1991.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … 1990 errichtet. Sie hat ihren Sitz in … Zum Gegenstand des Unternehmens gehört insbesondere das Gebiet der Haustechnik, Planung und Herstellung von Heizungsanlagen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Klägerin im Veranlagungszeitraum 1991 der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 DBStÄndG in voller Höhe zu gewähren war. Das Rumpfwirtschaftsjahr 1990 schloß die Klägerin mit einem Jahresfehlbetrag von 4.366,00 DM ab.

Die Anfangsbestände des verwendbaren Eigenkapitals betrugen zum 1. Januar 1991 im EK 50 und im EK 02 jeweils Null DM. Im EK 04 wurde die nach § 3 Abs. 2 Steueränderungsgesetz – StÄndG – gebildete Akkumulationsrücklage in Höhe von minus 4.366,00 DM ausgewiesen. Mit Bescheid vom … 1993 stellte der Beklagte die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der Klägerin im EK 50 mit 7.948,00 DM, im EK 02 mit 25.933,00 DM und im EK 04 mit Null DM fest. Die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurde mit 33.881,00 DM festgestellt.

Ausgangspunkt für die Feststellungen des Beklagten war das ungemildert (Steuerbelastung 50 v.H.) der Körperschaftsteuer unterliegende Einkommen der Klägerin im Jahre 1991, das sie in Höhe von 37.406,00 DM erzielte. Der Beklagte stellte unter Bezugnahme auf § 30 KörperschaftsteuergesetzKStG –, wonach das verwendbare Eigenkapital zum Schluß jedes Wirtschaftsjahres entsprechend seiner Tarifbelastung zu gliedern ist, zunächst den tatsächlich ungemildert mit einer Körperschaftsteuer von 50 v.H. belasteten Teilbetrag von 18.703,00 DM in das EK 50 ein. Aufgrund von nicht abziehbaren Ausgaben (925,00 DM saldiert mit abziehbaren Spenden in Höhe von 170,00 DM) über 755,00 DM ergab sich eine Zwischensumme im EK 50 von 17.948,00 DM.

Der Beklagte behandelte den Steuerabzugsbetrag inhaltlich wie einen Steuererlaß und gliederte in analoger Anwendung des § 34 KStG einen Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Steuerabzugsbetrag deckt, d.h. 10.000,00 DM, vom EK 50 in das EK 02 um. Danach verzeichnete das EK 50 zum 31. Dezember 1991 einen Stand von 7.948,00 DM. Der Endbetrag des EK 02 in Höhe von 25.933,00 DM wurde aus einer als steuerfreie Vermögensmehrung in Höhe von 5.933,00 DM behandelten Investitionszulage sowie zum einen aus dem oben infolge der Umgliederung genannten Zugang über 10.000,00 DM und zum anderen aus einer weiteren Vermögensmehrung von 10.000,00 DM ermittelt. Letztere Vermögensmehrung entsprach der durch die Anwendung des Steuerabzugsbetrags nicht zu zahlenden Körperschaftsteuer. In dem am selben Tag erlassenen Körperschaftsteuerbescheid stellte der Beklagte die Tarifbelastung auf 18.703,00 DM fest.

Hiergegen erhob die Klägerin am … 1993 Einspruch. Sie wandte sich nur gegen die Umgliederung des Betrages von 10.000,00 DM vom EK 50 in das EK 02. Dieses verböte schon der klare Gesetzeswortlaut. § 34 KStG sei nicht anwendbar, da er ausschließlich die in dieser Vorschrift genannten, nach § 227 AbgabenordnungAO – erlassenen oder nach § 163 AO niedriger festgesetzten Steuerbeträge beträfe. Bei dem Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG handele es sich um keinen vergleichbaren Anspruch.

In der abweisenden Einspruchsentscheidung vom … 1993 führte der Beklagte aus, daß die Umgliederung in Analogie zu § 34 KStG erfolgt sei, denn bei dem Steuerabzugsbetrag handele es sich vom Charakter her um eine Steuerbefreiung. Die gesetzliche Grundlage für die Zuordnung von 20.000,00 DM zum EK 02 sei § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG. Bei dem in 1991 geltenden Steuersatz in Höhe von 50 v.H. führe eine Befreiung von d...

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