Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger Rückmietung des übertragenen Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird im Rahmen einer Regelung der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück übertragen, während gleichzeitig dem Übertragenden ein lebenslanges Mietrecht für eine in dem Gebäude vorhandene Wohnung eingeräumt sowie im Gegenzug eine dauernde Last in Höhe von 90% der jährlichen Bruttomieteinnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung vereinbart wird, handelt es sich um eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1; AO 1977 § 42; EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen IX R 41/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Vertragskonstruktion, mit der die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger nach Übertragung eines Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger eine Wohnung des Hauses zurückmietete und von den Klägern Zahlungen etwa in Höhe des Mietzinses erhielt.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1986 bis 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als …, die Klägerin war in den Streitjahren im wesentlichen als Hausfrau tätig.

Die in 1994 verstorbene Mutter des Klägers, Frau …, war Anfang 1986 Eigentümerin des Wohnhauses … in …. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein Zweifamilienhaus im Wohneigentum. Ein weiterer Miteigentumsanteil in der Form einer Wohnung stand im Eigentum eines Bruders des Klägers und dessen Ehefrau, den Eheleuten …. Das Gebäude war 1954 errichtet worden. Der Anteil der Mutter bestand aus zwei Wohnungen, nämlich einer Erdgeschosswohnung von 75 qm und einer Wohnung im Obergeschoss, die 86 qm groß war. Anfang 1986 bewohnte die Mutter das Haus alleine, nachdem zuvor nach und nach ihre erwachsenen Kinder ausgezogen waren. Die zu diesem Zeitpunkt 72jährige Mutter beabsichtigte deshalb, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Grundbesitz auf eines ihrer Kinder zu übertragen und dabei ihre Pflege für den Lebensabend sicher zu stellen.

Mit Datum vom 17. März 1986 schlossen die Mutter, die Kläger und die zehn Geschwister des Klägers einen notariellen Vertrag. Darin übertrug die Mutter den Klägern den vorbezeichneten Grundbesitz zu je 1/2 Anteil. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen mit dem Tag des Vertragsschlusses über. Die Kläger verpflichteten sich zu den folgenden Gegenleistungen: Zum einen übernahmen sie die auf dem Grundbesitz ruhenden Hypothekenschulden, die seinerzeit noch mit 15.453 DM valutierten. Weiterhin zahlten die Kläger an neun der zehn Geschwister des Klägers jeweils 10.000 DM, also insgesamt 90.000 DM. Darüber hinaus verpflichteten sich die Kläger, die Mutter im Falle der Pflegebedürftigkeit infolge Krankheit oder Alters unentgeltlich zu pflegen oder pflegen zu lassen, wobei die Sachkosten von der Mutter selbst zu tragen waren. Schließlich verpflichteten sich die Kläger, der Mutter auf Lebenszeit 90 % der jeweiligen jährlichen Bruttomieteinnahmen der Erdgeschosswohnung des Objekts zu zahlen. Die Bruttomieteinnahmen waren definiert als die Mieteinnahmen ohne vereinnahmte Umlagen, wobei die jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften maßgebend sein sollten. Auf diese als dauernde Last qualifizierten Zahlungen von jährlich 4.860,– DM sollten monatliche Abschläge gezahlt werden, deren Höhe zunächst mit 400,– DM vereinbart wurde. Zur dinglichen Sicherung der dauernden Last wurde eine Reallast vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Schließlich verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Mutter, den Grundbesitz nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung war der Grundbesitz zurück zu übertragen, wozu eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag mit Anlagen Bezug genommen (Bl. 23 – 44 der FG-Akte).

Am gleichen Tag, also am 17. März 1986, schlossen die Kläger als Vermieter mit der Mutter als Mieterin mit Wirkung zum 1. April 1986 einen Mietvertrag über die Erdgeschosswohnung. Der Mietvertrag liegt dem Gericht in zwei Varianten vor. Nach dem wesentlichen Inhalt sowohl des Formularmietvertrags (Bl. 51 und 52 FG-Akte) wie auch der mit Schreibmaschine geschriebenen Fassung (Bl. 139 und 140 der FG-Akte) betrug die monatliche Miete 450 DM. Ausdrücklich wurde der Mutter ein Mietrecht auf Lebenszeit eingeräumt. Nach einer Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag in der mit Schreibmaschine geschriebenen Fassung wurden die Heizkosten für die Mietwohnung von den Klägern auf Dauer übernommen. Nach der Ausfertigung des Mietvertrages in der Formularfassung waren die üblichen Hausnebenkosten umlagefähig. Hierzu liegen dem Gericht Abrechnungen der Mietvertragsparteien für die Streitjahre vor. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die bezeichneten Verträ...

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