Das FG Köln hat sich mit Beschluss vom 3.4.2023 zu Einzelheiten des besonderen Besteuerungsverfahrens für bestimmte, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu versteuernde, Umsätze geäußert.[1] Dieses sog. "One Stop Shop" (OSS)-Verfahren ist in der aktuellen Fassung seit dem 1.7.2021 aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben anzuwenden (Art. 369a ff. MwStSystRL), wenn an Nichtunternehmer Leistungen erbracht werden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies betrifft Fernverkäufe von Waren nach § 3c UStG (früher "Versandhandel"), Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle abgewickelt werden, z.B. über Online-Marktplätze, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an im EU-Ausland ansässige private Endverbraucher und andere Nichtunternehmer erbracht werden ("B2C" = Business to Consumer).[2]

[2] Zur Darstellung der Regelungen und Probleme allg. vgl. Oldiges/Mateev, DStR 2021, 2377 ff.; zu Fernverkäufen von Gegenständen vgl. z.B. von Streit/Duyfjes, UStB 2018, 197; von Streit/Duyfjes, UStB 2020, 62; Gothmann, UStB 2020, 363.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge