Das FG Köln hat sich mit Beschluss vom 3.4.2023 zu Einzelheiten des besonderen Besteuerungsverfahrens für bestimmte, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu versteuernde, Umsätze geäußert.[1] Dieses sog. "One Stop Shop" (OSS)-Verfahren ist in der aktuellen Fassung seit dem 1.7.2021 aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben anzuwenden (Art. 369a ff. MwStSystRL), wenn an Nichtunternehmer Leistungen erbracht werden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies betrifft Fernverkäufe von Waren nach § 3c UStG (früher "Versandhandel"), Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle abgewickelt werden, z.B. über Online-Marktplätze, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an im EU-Ausland ansässige private Endverbraucher und andere Nichtunternehmer erbracht werden ("B2C" = Business to Consumer).[2]
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