rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderabschreibungen nach dem FördG nach vollständiger Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition im Fördergebiet setzen voraus, dass das begünstigte Objekt tatsächlich angeschafft wird; dies ist nicht der Fall, wenn das Anschaffungsgeschäft niemals vollzogen, sondern später rückgängig gemacht wird. Hieran ändert nichts, wenn es jedenfalls zu einer Vermietung im FördG gekommen ist.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 2 S. 3, § 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen IX R 9/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Sonderabschreibungen des Gebäudes auf einem Grundstück im Fördergebiet nach vollständiger Rückabwicklung des Kaufvertrages als Steuervergünstigung beim Kläger verbleiben können.

Der Kläger ist Immobilienkaufmann mit gewerblichen Einkünften als Makler, sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Durch notariellen Vertrag vom 23.12.1997 erwarb der Kläger das mit alter Substanz (Mehrfamilienhaus) bebaute Grundstück in H, K-Straße zum Preis von 810.000,– DM. Der Kaufpreis gliederte sich in die Anteile von 150.000,– DM für Grundstück und Altbausubstanz, und 660.000,– DM für Bauleistungen, die von den Veräußerern an dem Objekt erst noch erbracht werden sollten. Hierfür vereinbarten die Parteien Ausführungsfristen zum 30.06.1998 (Bezugsfertigkeit) bzw. 30.09.1998 (Außenanlagen). Der Kläger erklärte gemäß Ziffer 2.7 des Kaufvertrages („Anzahlung”), dass er bis zum 30.12.1997 unabhängig von den bis dahin fälligen Kaufpreisraten den Gesamtkaufpreis anbezahlen werde. Der Notar wies darauf hin, dass die Verkäufer eine derartige Leistung im Hinblick auf die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht verlangen dürften. Der Kläger erklärte hierzu, dass er sich dennoch zu dieser Leistung verpflichte. Die Verkäufer ihrerseits verpflichteten sich, dem Käufer Zug um Zug mit dieser Zahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die § 7 MaBV entsprechen müsse, zu übergeben, durch die sämtliche Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers bezüglich des vor Fälligkeit bezahlten Betrages für den Fall der Nichtausführung des Bauvorhabens oder dessen Steckenbleibens über länger als 8 Wochen gesichert würden. Die Verkäufer sollten ab Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde zur Verfügung über den vom Käufer geleisteten Kaufpreis berechtigt sein. Als Tag der Übergabe wurde der Monatsletzte vereinbart, der auf die Kaufpreiszahlung folgte.

Am 30.12.1997 überwies die Bank F der Bank L auf das Kaufpreisabwicklungskonto der Veräußerer den Kaufpreis von 810.000,– DM, nachdem der Kläger seinerseits am 23.12.1997 bei der Bank F ein entsprechendes Darlehen aufgenommen hatte. Die Bank F teilte der Bank L am 30.12.1997 mit, den Kaufpreis lediglich als Treuhandzahlung zu leisten, wobei über den Kaufpreis lediglich verfügt werden dürfe, wenn verschiedene Auflagen erfüllt seien. Sie verlangte die Bestätigung der zu ihren Gunsten durch den Kläger abgetretenen Forderungen und Ansprüche in Bezug auf die unter Ziffer 2.7 des Kaufvertrages vereinbarte Sicherungsbürgschaft der Bank der Veräußerer sowie die Abtretung der zu Gunsten der Bank L im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Noch im Dezember 1997 stellten die Veräußerer durch ihre Bank L die geforderte Bürgschaft; eine Auszahlung des Kaufpreises an sich erlangten die Veräußerer dennoch nicht, und zwar zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger wurde trotz Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten nie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit seiner am 12.01.1999 beim Finanzamt eingegangen Einkommensteuererklärung reichte der Kläger für das Objekt K-Straße in H eine Anlage V ein, mit der er eine Anschaffung des Objektes am 30.12.1997 und die Fertigstellung am 30.12.1998 erklärte. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Erstbescheid vom 01.06.1999 berücksichtigte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 304.458,– DM, darin antragsgemäß enthalten eine Sonderabschreibung in Höhe von 264.400,– DM für das Objekt K-Straße in H gemäß § 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG). Die in der Anlage zum Bescheid gestellten Fragen zum Objekt in H beantwortete der Kläger dahingehend, wegen erheblicher Vertragsverletzungen sei er vom Vertrag zurückgetreten bzw. lasse die Konsequenzen eines solchen Rücktritts auch wegen seiner steuerlichen Auswirkungen prüfen. Ein Verlustrücktrag aus der Veranlagung für 1998 nach 1997 (Streitjahr) führte am 14.06.1999 zur Änderung des Bescheides vom 01.06.1999, wobei allerdings der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.

Das Jahr 1998 verstrich, ohne dass eine Freistellung des Kaufpreises zu Gunsten der Veräußerer erfolgte. Zwar akzeptierte deren Bank L unter dem 08.10.1998 die von der Bank F des Klägers mit Schreiben vom 29.09.1998 modifizierten Auflagen für die (endgültige) Auszahlung des Kaufpreises an die Veräußerer, eine Auszahlung an ...

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