Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2001; Aktenzeichen II R 39/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitfall die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Erschließungskosten als Teil der Gegenleistung festzusetzen ist.

Mit notariellem Vertrag vom ….1996 (UR-Nr. 1482/1996 des Notars … erwarben die Kläger, Eheleute, zu je 1/2 Miteigentumsanteil eine ca. 880 qm große Teilfläche aus dem Grundbesitz der Veräußerer, den Eheleuten … und … verzeichnet im Grundbuch von … Blatt 0696, Gemarkung …, Flur 1, Flurstück Nr… Das Grundstück war unbebaut und noch nicht erschlossen. Es war belegen im Gebiet des Bebauungsplans der … Nr. 4183 „…”. Nach Abschnitt A § 9 der notariellen Urkunde war ein vorläufiger Kaufpreis in Höhe von …,– DM vereinbart. Der entgültige Kaufpreis sollte der noch vorzunehmenden katasteramtlichen Vermessung vorbehalten bleiben, und zwar ausgehend von einem Quardratmeterpreis in Höhe von … DM. In § 5 der notariellen Urkunde ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand derzeit nicht erschlossen sei. Hinsichtlich der Erschließung sollten die Regelungen unter Abschnitt B der notariellen Urkunde gelten. Hinsichtlich der Gewährleistung trafen die Vertragsparteien unter § 8 die Vereinbarung, dass die Verkäufer nur für den vertragsgemäßen Besitz- und Eigentumsübergangs, die Freiheit des Kaufgegenstandes von nicht übernommenen eintragungsfähigen Belastungen und Beschränkungen sowie von Nutzungsrechten und schließlich die baurechtliche Bebaubarkeit nach Maßgabe des Bebauungsplanes „…” haften sollten. Unter § 15 der Urkunde war den Käufern ein Rücktrittsrecht vorbehalten unter anderem für den Fall, dass der im nachfolgenden Abschnitt B der notariellen Urkunde abgeschlossene Erschließungsvertrag aus von den Käufern nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht vollzogen werde bzw. die Käufer gem. Abschnitt B § 3 der Urkunde den Rücktritt vom Erschließungsvertrag erklärten. Weiter sollten die Käufer verpflichtet sein, die Grunderwerbsteuer zu tragen (§ 16). Gemäß Abschnitt B der notariellen Urkunde schlossen die Kläger mit dem zum Beurkundungstermin erschienenen … … … und dem von ihm vertretenen … … als Erschließungsträger sodann einen Erschließungsvertrag. § 2 dieses Erschließungsvertrages enthält den Hinweis, dass der entsprechende öffentlich-rechtliche Erschließungsvertrag für das streitige Erschließungsgebiet mit der Stadt… noch nicht abgeschlossen sei, jedoch die von der Stadt… in diesem Zusammenhang geforderte Erschließungsbürgschaft bereits geleistet sei. Nach § 3 des Erschließungsvertrages verpflichteten sich die Erschließungsträger den Klägern gegenüber, die Erschließung des streitigen Grundstücks durchzuführen und die erstellten Anlagen der … bzw. den Versorgungsunternehmen zu übergeben. Die Erschließung sollte die Herstellung der vorgesehenen Straße, der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die öffentliche Straße und der entsprechenden Einrichtungen der Stadt sowie die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Gas in der Straßenfläche ohne Hausanschlüsse umfassen. Als Erschließungskosten für das streitige Grundstück war unter § 4 ein Betrag in Höhe von 70.000,– DM vereinbart, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem vereinbarten Betrag um einen Festpreis handeln sollte. Schließlich sollte den Klägern für den Fall, dass der in Abschnitt A der notariellen Urkunde abgeschlossene Kaufvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen aufgehoben oder nicht durchgeführt werden sollte, nach § 3 Nr. 6 des Erschließungsvertrages ein Rücktrittsrecht zustehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom ….1996 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils …,– DM fest, und zwar unter Einbeziehung der Erschließungskosten als Teil der Gegenleistung. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Kläger hatten insoweit Erfolg, als der Beklagte mit den Einspruchsentscheidungen vom … bzw ….1997 die Grundwerbsteuer auf jeweils…,– DM herabsetzte, da sich nach erfolgter Vermessung des Grundstücks ein endgültiger Kaufpreis von …,– DM ergeben hatte. In der Sache hielt der Beklagte jedoch daran fest, dass die Erschließungskosten in Höhe von 70.000,– DM zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung gehörten. Denn mit dem notariellen Vertrag vom ….1996 sei den Klägern ein erschlossenes Grundstück verkauft worden.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu Unrecht habe der Beklagte im Streitfall die Erschließungskosten als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung behandelt. Für die Frage, ob Erschließungsbeiträge zur Gegenleistung gehörten, sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der (öffentlich- rechtlichen) Beitragspflicht abzustellen. Entstehe der Erschließungsbeitrag erst nach dem Erwerbsvorgang, so zähle die Verpflichtung des Erwerbers zu dessen Entrichtung nicht zur Gegenleistung. Nichts...

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