Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen XI R 25/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Erlaß eines Bescheides des Beklagten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer zum 31.12.1991.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr – 1991 – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist …., der Kläger ist …. .

Die Kläger besaßen zusammen alle Geschäftsanteile der A – GmbH. Der Kläger war zudem deren Geschäftsführer. Das voll eingezahlte Stammkapital der GmbH betrug … DM. Über das Stammkapital hinaus haben die Kläger im Jahr 1990 und 1991 weitere Einlagen in Form von Auszahlungen von Versicherungsleistungen an die GmbH und von Forderungsverzichten geleistet, die in der Bilanz der GmbH zum 31.12.1991 zu einer ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von … DM führte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1991 veräußerten die Kläger ihre Geschäftsanteile an der GmbH. Sie erhielten als Kaufpreis … DM. § 8 des Vertrages enthält die Bestimmung, daß Ergebnisse steuerlicher Außenprüfungen ohne Auswirkungen auf den Vertrag sind.

In der Steuererklärung 1991, ausweislich derer ein Steuerberater mitgewirkt hatte, erklärten die Kläger in der Anlage GSE keinen Veräußerungsverlust, sondern positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus einer von den Klägern 1989 erworbenen Beteiligung an einer KG stammten. Der Beklagte folgte im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8. Juni 1993 der Erklärung der Kläger und setzte die Einkommensteuer auf … DM fest. Im Bescheid wurde bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … DM ermittelt.

Am 21. März 1995 beantragten die Kläger die Änderung dieses bestandskräftigen Bescheides und machten einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG in Höhe von … DM geltend. Sie führten hierzu aus, die Kläger würden zwar die von ihrem Steuerberater erstellten Erklärungen genauestens überprüfen. Sie seien jedoch steuerliche Laien. Es sei ihnen daher nicht in den Sinn gekommen, in der Anlage GSE unter dem Abschnitt „Veräußerungsgewinn” auch Veräußerungsverluste zu erklären.

Der Beklagte lehnte die Änderung mangels Änderungsmöglichkeit ab. Er führte hierzu aus, eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, weil die Kläger ein grobes Verschulden an dem verspäteten Bekanntwerden der neuen Tatsache treffe. Der Verlust sei trotz vordrucksmäßiger Abfrage in der Zeile 14 der für 1991 eingereichten Anlage GSE zur Einkommensteuer nicht erklärt worden.

Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, weder ihnen, noch ihrem damaligen Steuerberater sei wegen des nachträglichen Bekanntwerdens des Veräußerungsverlustes ein grobes Verschulden anzulasten. Von einer Nichtbeantwortung einer vordrucksmäßig gestellten Frage könne keine Rede sein, weil in dem Steuererklärungsformular nach Veräußerungsverlusten nicht gefragt worden sei. Ihr Steuerberater sei über die Veräußerung der GmbH-Anteile nicht informiert worden. Er habe von dem Sachverhalt erst anläßlich der Bearbeitung der Steuererklärung 1992 erfahren.

In der den Einspruch als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung machte der Beklagte geltend, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile an der A – GmbH nicht mit dem damaligen Steuerberater abgesprochen gewesen sein sollte. Ein grobes Verschulden ergebe sich jedenfalls aus der Tatsache, daß der damalige Steuerberater über die Veräußerung der Geschäftsanteile nicht unterrichtet worden sei.

Die Kläger erhoben hiergegen Klage vor dem FG Köln, Az.: 2 K 5008/96. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen hatten. In dem Klageverfahren hatte der Beklagte beantragt, die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen und hierzu ausgeführt, der angefochtene Einkommensteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung in Höhe von … DM beschwere die Kläger nicht. Über die Frage, ob ein Verlustfeststellungsbescheid gemäß § 10d Abs. 3 EStG zu erlassen sei, ergehe eine gesonderte Entscheidung.

Am 12. Juni 1995 beantragten die Kläger, gemäß § 10d Abs. 3 EStG einen zum 31.12.1991 verbleibenden Verlust bei der Einkommensteuer in Höhe von … DM festzustellen. Dabei ermittelten sie einen Veräußerungsverlust in Höhe von …. DM, den sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (…. DM) saldierten. Den Antrag lehnte der Beklagte am 9. April 1997 ab. Den hiergegen am 11. April 1997 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 1998 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 27. Mai 1998 Klage erhoben.

Sie machen geltend, der Beklagte habe im Verlustfeststellungsverfahren den Ansatz des Gesamtbetrags der Einkünfte selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden zu ermitteln und zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, daß lediglich der verfügende Teil des Steuerbescheides in Best...

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