Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführertätigkeit, Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Mit dem Beruf und Ansehen des Steuerberaters ist eine - auch nur formelle - Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft nicht vereinbar.

2.) Die Vorschriften des § 46 Abs 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs 4 StBerG sind verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten, für die es keine gesetzliche Zweitberufsverbotsregelung, sondern nur die Inkompatibilitätsregelung des § 7 Nr. 8 BRAO gibt, ist sachlich gerechtfertigt.

 

Normenkette

StBerG § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 3 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen VII B 110/09)

BFH (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen VII B 110/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Bestellung des Klägers zum Steuerberater zu Recht widerrufen wurde. Dabei ist insbesondere streitig, ob der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist.

Der Kläger ist als Steuerberater zugelassen. Er ist zudem – neben Herrn N – als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D, N & Partner GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Dabei wird auch seine Bezeichnung als Steuerberater angeführt. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.

Ursprünglich firmierte die GmbH unter „D, N & Partner Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH”. Deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war am 00.00.0000 erloschen. In der Gesellschafterversammlung vom 00.00.0000 erfolgte die Umfirmierung zu „D, N & Partner GmbH” und der Gegenstand des Unternehmens u.a. mit Unternehmensberatung angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Niederschrift vom 00.00.0000 verwiesen (befindlich in der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Verfügung vom 00.00.0000 forderte die Beklagte den Kläger auf, dafür Sorge zu tragen, dass er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen werde, da anderenfalls die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, leitete die Beklagte ein Berufsaufsichtsverfahren ein und gab dem Kläger wiederholt und unter Ankündigung eines möglichen Widerrufs der Bestellung als Steuerberater Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer zulässig sei, da die Gesellschaft seit 0000 keine originäre Tätigkeit mehr ausübe.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat der Kläger die Beklagte für einen überschaubaren Zeitraum noch Geschäftsführer der D, N Partner GmbH sein zu dürfen, da Herr N seine Geschäftsführertätigkeit niedergelegt habe und eine GmbH nicht ohne Geschäftsführer sein könne. Es sei beabsichtigt, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Beklagte lehnte dies ab und forderte den Kläger erneut auf, für seine Abberufung als Geschäftsführer Sorge zu tragen.

Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Zulassung des Klägers als Steuerberater unter Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG widerrufen.

Am 00.00.0000 beschloss die Gesellschafterversammlung Herrn Rechtsanwalt H als weiteren Geschäftsführer zu bestellen.

Zur Begründung seiner gegen den Widerruf gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass er keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Er sei ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts E nur als Geschäftsführer der D, N & Partner GmbH eingetragen, deren Unternehmensgegenstand formal die Unternehmensberatung sei.

Nur bei einer tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit könne eine gewerbliche Tätigkeit in Betracht kommen, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sein könne.

In seinem Fall werde die Tätigkeit als Geschäftsführer jedoch nur aufrecht erhalten, um die GmbH abzuwickeln. Nach der Satzung der GmbH dürften nur Steuerberater Geschäftsführer der GmbH sein. Sie müsse in korrekter Weise liquidiert werden.

Wenn aber keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt werde, die Gesellschaft ihre Tätigkeit seit langem eingestellt habe, dann greife nach Wortlaut und Sinn die Inkompatibilitätsbestimmung des § 46 Abs. 2 StBerG nicht.

Es komme hinzu, dass die Gesellschafterversammlung am 00.00.0000 – wenn auch gegen seinen Willen – beschlossen habe, Rechtsanwalt H zum Geschäftsführer zu bestellen.

Der Widerruf der Zulassung als Steuerberater sei bei Untätigkeit verfassungswidrig. Allein der Umstand, dass er noch formal die Geschäftsführerfunktion ausübe, reiche nicht aus, um den schwerwiegenden Eingriff des Widerrufs der Zulassung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des dort garantierten Grundrechts der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.

Das Argument der Beklagten, dass ein organschaftliches Handeln für eine gewerbliche Gesellschaft unabhängig vom Umfang eine mit dem Beruf unvereinbare gewerbliche Tätigkeit darstelle, sei nicht überzeugend. Wenn ein organschaftliches Handeln nicht stattfinde, könne auch kein Beruf ausgeübt werden, der unvereinbar ...

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