Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen I R 160/94)

BFH (Aktenzeichen I R 160/54)

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG und von Dauerschulden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.

Klägerin ist die … Verwaltungsgesellschaft mbH als Rechtsnachfolgerin der … GmbH u. Co KG.

Die Anteile der Klägerin wurden in den Streitjahren zu 100 v.H. von der französischen Gesellschaft … S.A., vormals … (nachfolgend … S.A. genannt) gehalten. Die … S.A. gehört zum französischen Konzern …

Die Klägerin als deutsche Holdinggesellschaft hielt in den Streitjahren jeweils zu 100 v.H. Anteile an der Gesellschaft deutsche … Werke GmbH; vormals … GmbH (nachfolgend Fa. … genannt) und an der Gesellschaft … Deutschland GmbH mit Sitz in …, vormals … Chemie GmbH (nachfolgend … Chemie GmbH genannt). Mit beiden Töchtern bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Wegen einer Übersicht über den deutschen Organkreis und die ausländischen Konzernobergesellschaften wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 1989 (Blatt 21 der Akten) Bezug genommen.

Das FA für Groß-Bp … (nachfolgend Groß-Bp genannt) führte bei der Klägerin im Jahr 1986 eine Betriebsprüfung durch. Die Fa. … Chemie GmbH wurde durch das FA für Groß-Bp … im Rahmen einer Auftragsprüfung geprüft.

Im Rahmen der Betriebsprüfung rechnete die Groß-Bp der Klägerin u.a. folgende Dauerschuldzinsen resp. Dauerschulden zu:

Dauerschuldzinsen:

1981

=

546.000,00 DM

1982

=

750.000,00 DM

1983

=

225.000,00 DM

(60 % von 375.000,00 DM)

1984

=

200.000,00 DM

(50 % von 400.000,00 DM)

Dauerschulden:

1981

=

5.200.000,00 DM

1982

=

5.200.000,00 DM

1983

=

4.500.000,00 DM

(60 % von 7.500.000,00 DM)

1984

=

3.750.000,00 DM

(50% von 7.500.000,00 DM)

Zur Begründung führte der Betriebsprüfer unter Tz. 32 des Betriebsprüfungsberichts u.a. aus, innerhalb des Organkreises sei es nach Auffassung der Betriebsprüfung zu einer dauernden Verstärkung von Betriebsmitteln gekommen, die nach deutschem Steuerrecht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach §§ 8 und 12 GewStG führe.

Die Fa. …, die im Kalenderjahr 1978 vollends in den Konzern eingegliedert worden sei und deren Finanzbedarf in Folge von Neuinvestitionen, Innovationen und Verbesserungen im innerbetrieblichen Bereich erheblich gestiegen sei, weise in den Bilanzen folgende Verbindlichkeiten aus:

Termingelder an Schwesterunternehmen … Chemie GmbH, …:

31.12.1981

=

10.000.000,00 DM

31.12.1982

=

10.000.000,00 DM

31.12.1983

=

8.000.000,00 DM

31.12.1984

=

8.000.000,00 DM

Als Betriebsausgaben seien für Festgeldzinsen und Kosten folgende Beträge in Ansatz gebracht worden:

1981

=

983.209,00 DM

1982

=

888.847,00 DM

1983

=

438.951,00 DM

1984

=

422.365,00 DM

Weiter führte der Betriebsprüfer aus, die Betriebsprüfung habe festgestellt, daß das Schwesterunternehmen … Chemie GmbH, …, auf telefonische Anforderung der Fa. … GmbH, dieser als Festgeldkredite bezeichnete Darlehen gewährt habe.

Zur Refinanzierung habe die Konzernspitze, die Fa. … S.A., …, als Aussteller Wechsel ausgestellt, die von der Fa. … Chemie GmbH, … akzeptiert worden seien und bei deren Banken in Deutschland diskontiert worden seien.

Die Wechselsummen hätten sich auf volle Millionen- bzw. Hunderttausend-DM Beträge belaufen.

Die Wechselbeträge würden sodann dem Schwesterunternehmen … GmbH überwiesen bzw. bei Verlängerung gutgeschrieben. Wechseldiskont und – Steuern würden gesondert belastet.

Bei Fälligkeit würden bei Bedarf von der Fa. … GmbH neue Festgeldkredite angefordert und von der Firma … Chemie GmbH, … wie dargestellt refinanziert. Die Wechsel- bzw. Festgeldkredite hätten jeweils eine Laufzeit von 3 Monaten gehabt.

Der Prüfer vertrat in dem Betriebsprüfungsbericht die Ansicht, dieser Weg der Finanzierung sei gewählt worden, weil die Fa. … keinen so umfangreichen Warenverkehr mit der Konzernspitze in Frankreich gehabt hätte, der diese Wechselsummen gerechtfertigt hätte und weil bei Auslandswechseln nur die halbe Wechselsteuer anfalle.

Weiter führte der Prüfer aus, die Wechsel hätten nicht der Bezahlung von Lieferantenschulden gedient. Die Warenschulden gegenüber der Konzernspitze würden einmal im Monat, unabhängig von der Ausstellung der Wechsel, von den beiden Firmen … GmbH und … Chemie GmbH überwiesen.

Gegenüber der LZB seien die Wechsel als Warenwechsel deklariert worden, um dadurch die Rediskontfähigkeit sicherzustellen, und um günstigere Zinsen zu erzielen.

Schriftliche Vereinbarungen für die vorgenannte Behandlung innerhalb des Organkreises bestünden nach Auskunft der Firmenvertreter nicht.

Die Firma … Chemie GmbH, … übernehme die technische Abwicklung der Finanzierung für das Schwesterunternehmen … GmbH. Die Firma … habe den alleinigen Nutzen aus dieser Art der Finanzierung.

Die Betriebsprüfung vertrat die Ansicht, nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1978 I R 81/75, BStBl II 1978, 651 würden Wechselkredite zu gewerbesteuerlichen Dauerschulden, wenn sie ständig in der Weise revolviert würden, daß jeweils nach Ablauf von 3 Monaten neue Wechsel gegebe...

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