Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im Organkreis bei Weitervermietungsmodell
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Nach einer Außenprüfung wurde der Konzernmutter M die sogenannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewSt versagt. M ist ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Organträgerin der A-GmbH. Zudem hat die M weitere Organtochtergesellschaften, welche eigene Immobilien besaßen. Diese Grundstücke wurden von den weiteren Organtöchtern an die A-GmbH vermietet, damit die A-GmbH diese an Dritte vermieten konnte – also ein sogenanntes Weitervermietungsmodell. Die A-GmbH hat die Pachtzahlungen an die Organtöchter als Aufwand verbucht, für diese jedoch keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG vorgenommen.
Für die Organtöchter wurde die erweiterte Kürzung beantragt, welche das Finanzamt abgelehnt hat. Dies wird damit begründet, dass sich innerhalb des Organkreises die Pachterträge bei den übrigen Organtöchtern und der Pachtaufwand bei der A-GmbH neutralisieren.
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
Das FG hält die Sprungklage zum Teil für begründet. Im Fall eines den Organkreis überschreitenden Weitervermietungsmodells ist eine erweiterte Kürzung für den Grundbesitz wie auch eine Hinzurechnung von innerhalb der Organgesellschaften erfolgten Mietzinszahlungen vorzunehmen. Lediglich der Höhe nach ist die erweiterte Kürzung nur insoweit zu gewähren, als sie den jeweiligen Betrag einer hypothetischen Hinzurechnung der Hälfte der verausgabten Pachtzinsen bei der als Pächterin agierenden Organgesellschaft A-GmbH übersteigt.
Weitervermietungsmodell im Organkreis
Die Argumentation des Finanzamts hatte sich insbesondere auf zwei BFH-Urteile (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 4/10 bzw. BFH, Urteil v. 30.10.2014, IV R 9/11) gestützt. Das FG hielt jedoch eine vollständige Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags im Wege einer teleologischen Gesetzesauslegung bei der im Urteilsfall gegebenen Konstellation für nicht gerechtfertigt. Denn in den Urteilsfällen des BFH lag jeweils eine Vermietung von Grundbesitz nur innerhalb des Organkreises vor, im Urteilsfall des FG erfolgte jedoch eine Vermietung an dritte Personen außerhalb des Organkreises.
Hinzurechnung muss erfolgen
Jedoch ist dementsprechend und konsequenterweise auch noch eine – bisher nicht erfolgte – Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG geboten.
Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Offenbar ist das Urteil jedoch rechtskräftig geworden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026
-
Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
25.08.2026
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026