Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung einer Vorsteuervergütung aus Anzahlungsrechnung; Vorsteuervergütungsantrag. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 6/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Anzahlungsrechnungen ist ein Vorsteuerabzug grds. nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich.

2. Bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag hat die Finanzverwaltung die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Soweit diese nicht mit dem Antrag eingereicht wurden, die Finanzverwaltung diese jedoch für erforderlich hält, ist sie grds. daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, die Nachreichung vom Antragsteller einzufordern.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V B 56/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den dazugehörigen Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge möglich ist, wenn hinsichtlich der Anzahlungsrechnungen selbst kein Vorsteuervergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von Maschinen für die und die verarbeitung ist. Am 29. Juni 2018 (Eingang beim Beklagten) stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von EUR für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Gegenstand dieses Antrags sind insgesamt 422 Rechnungen. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sind die Rechnungen zu den Positionen 234 und 241 (Bl. 7 und 20 der Gerichtsakte –GA–). Bei diesen Rechnungen handelt es sich um im Oktober 2017 erteilte Schlussrechnungen, mit denen nach Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen noch eine Restzahlung abgerechnet wurde. In der Einzelaufstellung der Rechnungen (Anlage zum Vergütungsantrag) sind unter den Positionen 234 und 241 (lediglich) die Rechnungsangaben der beiden Schlussrechnungen aufgeführt. Mit dem Vergütungsantrag wurden nur diese beiden Schlussrechnungen in elektronischer Form, nicht jedoch die bereits zuvor zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungsrechnungen beim Beklagten eingereicht.

Der Beklagte entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2018 (Bl. 146 der Vergütungsakte –VA–; Bl. 42 der GA), setzte damit einen Vergütungsbetrag in Höhe von EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dabei gewährte der Beklagte den Vorsteuerabzug hinsichtlich der vorliegend noch streitgegenständlichen Rechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241 nur bezogen auf die sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungen, nicht jedoch bezüglich der bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge.

Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahren aufgrund des von der Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2018 (Bl. 149 der VA) eingelegten Einspruchs gewährte der Beklagte hinsichtlich verschiedener, hier nicht streitgegenständlicher Antragsposition eine weitere Vorsteuervergütung in Höhe von EUR. Im Einspruchsverfahren reichte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann mit E-Mail vom 29. Januar 2019 (Bl. 152 der VA) bezüglich der Antragspositionen 234 und 241 Kopien (eingescannte Ausfertigungen) der Anzahlungsrechnungen „Deposit-Rechnung” bzw. „Abschlagsrechnung”; vgl. Bl. 152R, 162 ff. der VA; Bl. 18 und 22 der GA), die in den Schlussrechnungen zu den Antragspositionen 234 und 241 berücksichtigt worden sind, sowie dazugehörige Zahlungsbelege beim Beklagten ein. Der Beklagte lehnte die begehrte Vorsteuervergütung jedoch weiterhin mit der Begründung ab, dass ein Vorsteuerabzug lediglich bezüglich des Umsatzsteuerbetrags möglich sei, der auf den sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungsbetrag entfalle. Gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG müsse der Vergütungsantrag diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in dem Vergütungsantrag bzw. der Anlage dazu erfasst und Gegenstand des Vergütungsantrags sein müsse. Über diese Verfahrensweise sei die Klägerin bereits in früheren Vergütungszeiträumen hingewiesen worden.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2019 (Bl. 175 der VA; Bl. 47 der GA) für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 eine Vorsteuervergütung in Höhe von EUR zu Gunsten der Klägerin fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 15. Mai 2019 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren auf antragsgemäße Festsetzung einer Vorsteuervergütung aus den Antragsposit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge