Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte an anderen konzernangehörigen Gesellschaften als Arbeitslohn einer inländischen Körperschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte an anderen konzernangehörigen Gesellschaften, die von einer Muttergesellschaft an an eine Tochtergesellschaft entsandte ausländische Arbeitnehmer gewährt werden, stellen echten Arbeitslohn eines Dritten dar, für den die Tochtergesellschaft nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 1 S. 2, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen VI R 12/03)

BFH (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen VI R 12/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren – 1991 bis 1994 – für Aktienoptionsrechte und für Zuschüsse zu einem Spar- und Aktienkaufplan zugunsten ihrer Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Die Klägerin – die A – ist eine zum A-Konzern gehörende Gesellschaft … Rechts, die in B eine Betriebsstätte unterhält und dort u.a. für befristete Zeit von ausländischen A-Gesellschaften in das Inland entsandte Arbeitnehmer, sog. C, beschäftigt. Muttergesellschaft der Klägerin ist die A1.

Ausweislich eines Vermerks der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 5. Juni 1985 deckt die Klägerin den Mitarbeiterbedarf zur Durchführung ihrer Aufgaben (Beratung und sonstige Dienstleistungen an andere A-Gesellschaften) durch die Abordnung von Mitarbeitern anderer A-Gesellschaften. Die ursprünglichen Arbeitsverträge der betreffenden Mitarbeiter mit der jeweiligen „Heimat-Gesellschaft” werden nicht aufgehoben. Durch die Versetzung zur Klägerin entstehen daneben neue arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen den betroffenen Mitarbeitern und der Klägerin. Die versetzten Mitarbeiter werden in die Organisation der Klägerin integriert und unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit den Weisungen der Klägerin. Die Genehmigung von Dienstreisen und Urlaubsanträgen erfolgt durch einen Vorgesetzten bei der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Vermerks (Bl. 79,80 d.A. 8 K 9351/98) Bezug genommen.

Zur Frage der Versetzung von Mitarbeitern zur Klägerin existiert zudem eine Besprechungsniederschrift zwischen Teilnehmern der Finanzverwaltung und einem Vertreter der Klägerin vom 00.00.0000. Danach erfolgen die Gehaltsabrechnungen bezüglich der zu ihr entsandten Mitarbeiter unter der Firmenbezeichnung der Klägerin. Sämtliche Zahlungsvorgänge die Klägerin betreffend werden danach innerhalb des A AG-Abrechnungssystems über eine Art Kostenstelle erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Niederschrift (Bl. 85-87 d.A. 8 K 9351/98) Bezug genommen.

Die A1 räumte den C ab der Gehaltsgruppe … Optionen auf den Bezug von Aktien der A1 und Aktienwertsteigerungsrechte ein. A1 entscheidet jährlich darüber, welchen der weltweit tätigen Mitarbeitern Optionen eingeräumt werden. In der Mehrzahl der Fälle werden die Mitarbeiter nicht jedes Jahr mit Optionen bedacht. Aufgrund eines Auskunftsersuchens bei der … Steuerbehörde ergaben sich dabei umgerechnet und nach Abzug der in den Einkommensteuer-Veranlagungen der Arbeitnehmer erklärten und erfassten Vorteile eine Bemessungsgrundlage für 1991 in Höhe von 0 DM, für 1992 in Höhe von 90.949 DM, für 1993 in Höhe von 1.289.437 DM und für 1994 in Höhe von 192.232 DM.

Zudem räumte die A1 den … Mitarbeitern – auch während ihrer Tätigkeit im Inland – Zuschüsse zu einem Spar- und Aktienkaufplan, dem … Plan – ein. Dabei handelt es sich um eine Art Vermögensbildungsplan für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, an dem sich die …-Mitarbeiter aufgrund eigener Entscheidung beteiligen können. Ob und in welchem Umfang die … Mitarbeiter an dem … Plan teilnehmen, ist der Klägerin nicht bekannt.

Die Mitarbeiter erhielten in den Streitjahren bei unterschiedlich möglichen Sparleistungen folgende Zuschüsse:

  • Januar 1989 bis März 1991: 60 v.H. der eigenen Sparleistung (bis zu 10 v.H. des Grundgehalts),
  • April 1991 bis Juni 1992: 0 v.H. der eigenen Sparleistung (keine Zuschüsse),
  • Juli 1992 bis Dezember 1993: 50 v.H. der eigenen Sparleistung (bis zu 5 v.H. des Grundgehalts),
  • Januar 1994 bis Dezember 1994: 60 v.H. der eigenen Sparleistung (bis zu 10 v.H. des Grundgehalts.

Das Altersvorsorgeprogramm hat seine Grundlage in steuerlichen Privilegien des …-Steuerrechts. Der von A1 im Rahmen des Vorsorgeprogramms gewährte Zuschuss bleibt nach …-Steuerrecht im Zeitpunkt der Gewährung steuerfrei. A1 erwirbt mit dem Zuschuss für den Mitarbeiter A Aktien. Die auf diese Weise erworbenen Aktien verliert der Mitarbeiter, wenn er innerhalb von fünf Jahren seine Beschäftigung innerhalb des A-Konzerns aufgibt. Auch nach der Unverfallbarkeit kann der Mitarbeiter zunächst nicht über die Aktien verfügen. Diese sind im Rahmen des Altersvorsorgeprogramms gebunden. Der Mitarbeiter kann erst im Alter von 59,5 Jahren ü...

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