Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Falle einer aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO hergeleiteten Klagebefugnis des Beteiligten einer Erbengemeinschaft liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) der Miterben nicht vor.

2) Auch bei einem Steuerpflichtigen, der über Jahre das Ruhen des Betriebes erklärt, kann keine schleichende Betriebsaufgabe angenommen werden.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen IV R 40/10)

BFH (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen IV R 40/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewerbebetrieb in verjährter Zeit schleichend aufgegeben worden ist, mit der Folge, dass im Streitjahr 2003 keine stillen Reserven mehr aus der Veräußerung des Grundstücks „H” zu realisieren sind.

Die 1939 geborene Klägerin war seit dem … 1998 die Ehefrau und später auch die Erbin des am … 2000 verstorbenen Herrn E (E). Weitere Erbin neben der Klägerin war Frau M, P-Str. …, F, die Tochter des E.

Nach dem Krieg (wohl noch im Jahr 1945) gründete der 1919 geborene E zusammen mit Herrn K auf dem Betriebsgrundstück R Straße in F ein Omnibus-Unternehmen. Nach der Trennung von Herrn K zum Jahreswechsel 1956/1957 führte E das Omnibusunternehmen als Einzelunternehmer zunächst auf dem Betriebsgrundstück R Straße fort, verlegte seinen Betriebssitz aber für den Zeitraum zwischen 1958 und 1963 auf das Grundstück H. Auf diesem Grundstück befanden sich auch eine 1958, ursprünglich nur für den Eigenbedarf des Omnibusunternehmens mit einem Dieseltank errichtete Tankstelle sowie eine Halle für die Unterhaltung bzw. Reparatur der Omnibusse. Außerdem befand sich dort eine Reihe von 10 Garagen, die von E an Dritte vermietet wurden.

Anfang 1963 verlegte E, der sich nach Angaben der Klägerin zur Ruhe setzen wollte, den Betrieb des Omnibusunternehmens erneut auf das Grundstück R Straße (zurück). Die Klägerin bezieht sich dazu auf den Briefkopf eines Vertrages zwischen E und seiner Mutter vom … 1963, in welchem die R Straße als Geschäftsadresse ausgewiesen ist, und in welchem sich E zur Zahlung einer monatlichen Rente für die Freigabe von Grundvermögen verpflichtete.

Kurze Zeit nach der Verlegung des Omnibusbetriebs auf das Grundstück R Straße wurde das Grundstück H auf 10 Jahre verpachtet. Indem mit der Firma D geschlossenen Pachtvertrag vom … 1963 heißt es dazu: „Verpachtet wird der auf dem Grundstück … befindliche Garagenbetrieb mit Tankstellenanlage und Wohnhaus … für den Zeitraum vom … 1963 bis zum … 1973”. Der Pächter sollte berechtigt sein, das Grundstück mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts zu belasten, dass er berechtigt sei, für die Dauer des Pachtvertrags auf dem belasteten Grundstück „einen Garagenbetrieb und Tankstelle zu unterhalten”. Der Pächter sollte ferner zu baulichen Veränderungen und zur Neuerstellung von Garagen, Anlagen sowie sonstigen Gebäuden berechtigt sein. Alle vom Pächter neuerrichteten Aufbauten und Anlagen sollten in seinem Eigentum verbleiben. Allerdings sollte E als Verpächter bei Beendigung des Pachtvertrags berechtigt sein, diese zu einem gutachterlich ermittelten Zeitwert zu übernehmen. Zudem sollte der Verpächter befugt sein, das Pachtobjekt jederzeit zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Der Pachtvertrag sollte sich im Falle der Nichtkündigung jedes Mal um weitere 3 Jahre verlängern.

Neben der fortgeführten Garagenvermietung betrieb Herr D in der Folgezeit die Tankstelle öffentlich als Tankstelle weiter. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin ließ er zu diesem Zweck zwei zusätzliche Tanks in das Grundstück ein. Außerdem riss er die ursprüngliche Omnibus-Halle ab und bebaute das Grundstück mit der später als Stellplatz vermieteten Halle (vgl. Grundstückspläne, F-Akte).

Ende 1963 begann E mit der Stilllegung des Omnibusbetriebs. Zu diesem Zweck verkaufte er seine beiden Omnibusse mit Vertrag vom … 1963 (GA Bl. 64) an den Kaufmann Herrn N und kündigte den angestellten Omnibusfahrern. Neben der Übereignung der Omnibusse schuldete E gemäß § 3 des Kaufvertrages zudem die Übertragung der Genehmigung des Regierungspräsidenten für Ausflugsfahrten und Verkehr mit Mietomnibussen sowie seine Ferienzielkonzession nach Spanien. Nach § 4 des Vertrages war der Käufer berechtigt, die Firmenbezeichnung „Omnibusbetrieb E” auf die Dauer von 3 Jahren nach der Übertragung weiterzuführen und die beiden Busse bis zum … 1964 auf dem Grundstück R Straße unterzustellen sowie das dort belegene Bürogebäude zu nutzen. Schließlich wurde für die Dauer von 5 Jahren ein Konkurrenzverbot vereinbart. Mit Schreiben vom … 1964 genehmigte der Regierungspräsident die „Übertragung des Betriebs” auf Herrn N.

In der Folgezeit (wohl im Jahr 1966) ist E nach Angaben des Bevollmächtigten mit seiner Tochter M wegen der günstigeren klimatischen Bedingungen nach Spanien übergesiedelt, ...

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