Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne von § 44c Abs. 1 EStG kein bindender Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid über die Erstattung der gesamten Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 1 EStG kann nachträglich geändert werden, soweit er rechtswidrig war. Dem steht eine bestandskräftige Nichtveranlagungsbescheinigung nicht entgegen.

2) Auch wenn zugunsten der die Erstattung begehrenden Körperschaft bereits eine nicht mehr änderbare Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne von § 44c Abs. 1 Satz 2 EStG ergangen ist, führt das nicht zu einer Fiktion, dass die Körperschaft tatsächlich eine Körperschaft im Sinne von § 5 Nr. 9 KStG gewesen ist.

3) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und den Umfang der Steuerbegünstigung einer Körperschaft kann die Finanzbehörde anhand eigener Sachkunde prüfen.

 

Normenkette

EStG § 44c Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2; KStG § 5 Nr. 9, § 5 Abs. 1, 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen I R 28/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von Kapitalertragssteuern, die der Klägerin zunächst erstattet worden waren.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Sie ist unstreitig in dem hier interessierenden Jahr 1994 nicht gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStG- gewesen. Sie gehörte aber zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von der Körperschaftssteuer befreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaften.

Unstreitig flossen der Klägerin im September 1994 von der X- AG Kapitalerträge zu, die eine Kapitalertragssteuer von 8970,– DM auslösten.

Auf der Basis der einschlägigen Vorschrift, § 44 c Abs. 1 EStG, beantragte die Klägerin die 100%ige Erstattung der Kapitalertragssteuer. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung, mit der das zuständige Finanzamt N der Klägerin u.a. bescheinigt hatte, daß sie eine Körperschaft im Sinne des § 44 c Abs. 1 EStG sei.

Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 27.10.1994 gegenüber der Klägerin einen entsprechenden – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Erstattungsbescheid nach § 44 c Abs. 1 EStG und erstattete die gesamte Kapitalertragssteuer an die Klägerin.

Nachdem aufgrund des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 die besondere Steuerbefreiungsvorschrift für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG mit erstmaliger Anwendung für den Veranlagungszeitraum 1993 (vgl. § 54 Abs. 5 a KStG a.F.) Gesetz geworden war, überprüfte die Finanzverwaltung, wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften, die in der Vergangenheit als gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG behandelt worden waren, in der Folgezeit zu behandeln seien. Dabei wies die Finanzverwaltung an, daß im Hinblick auf den durch die Behandlung als gemeinnützige Körperschaften geschaffenen Vertrauenstatbestand, die Folgerungen aus der gesetzlichen Neuregelung aus Billigkeitsgründen erst ab dem 01.01.1994 zu ziehen seien. Bescheinigungen im Sinne des § 44 c Abs. 1 Satz 2 EStG, die den betroffenen Gesellschaften in der Vergangenheit erteilt worden seien, und deren Geltungsdauer über den 31.12.1993 hinausgehe, sollten mit Wirkung zum 01.01.1994 widerrufen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlaß des Finanzministers Nordrhein Westfalen vom 15.11.1993, Finanzrundschau -FR- 1994, 30, Bezug genommen.

In der Folgezeit überprüfte das für die Klägerin zuständige Finanzamt N die unter dem 29.10.1991 erteilte Freistellungsbescheinigung für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1994. Damit war der Klägerin bescheinigt worden, daß sie eine Körperschaft im Sinne des § 44 a Abs. 4 EStG, im Sinne des § 44 c Abs. 1 EStG, im Sinne des § 40 Nr. 2 KStG und im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 KStG war. Der Widerruf der Bescheinigung war vorbehalten. Es war darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben war, wenn das Finanzamt sie zurückforderte oder die Klägerin erkannte, daß die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung Bezug genommen. Mit Verfügung vom 15.12.1994 widerrief das Finanzamt die Bescheinigung rückwirkend zum 01.01.1994. Im Rahmen des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.05.1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904, daß eine Rücknahme oder ein Widerruf der Bescheinigung auf den 01.01.1994 unrechtmäßig gewesen sei. Der Widerruf entsprechender Bescheinigungen für die Jahre 1995 ff. wurde vom BFH bestätigt.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.02.1998 änderte der Beklagte nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- die mit den Bescheid vom 27.10.1994 gegenüber der Klägerin festgesetzte Erstattungssumme von Kapitalertragssteuern von 8970,– DM auf 4485,– DM.

Zur Begründung verwies er darauf, daß die Klägerin als nicht gemeinnützige Wirtschaftsförderungsgesellschaft ledi...

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