rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweiter Begünstigungszeitraum nur von Ausschöpfung der Sonderabschreibung nach dem FördG abhängig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Beginn des - nach Ausschöpfung der zulässigen Sonderabschreibung - zweiten Begünstigungszeitraums hängt lediglich davon ab, wann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung vollständig ausgeschöpft hat. Er ist nicht davon abhängig, wann die Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen wurde.

2) Der Abzug einer zusätzlichen linearen AfA neben der Restwertabschreibung auf den Sanierungsaufwand ist nicht zulässig.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 2 Sätze 1, 1 Nr. 3b, Abs. 3; EStG § 7a Abs. 4, 9; FördG § 4 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen IX R 48/03)

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen IX R 48/03)

 

Tatbestand

Strittig ist die Höhe des gesondert festgestellten Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1999.

Die Kläger sind Gesellschafter der X. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR). Intern sind die Kläger an der GbR wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1 zu 80/100, die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 10/100.

Mit Vertrag vom … hat die GbR das Grundstück „X.-str. …” in E. erworben. Das Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus (Altbau) bebaut und sollte vom Verkäufer saniert werden. Die Übergabe des Objekts wurde nach Abschluß der Sanierungsmaßnahmen vereinbart, § 1 Nr.2 des Kaufvertrags. Besitz, Nutzen und Lasten des Kaufgegenstandes „X.-str. …” in E. sollten nach § 5 Nr. 2 Absatz 1 des Vertrages mit dem Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergehen. Nach § 5 Nr. 2 Absatz 3 erfolgt die Übergabe (Abnahme), sobald das Kaufobjekt bezugsfertig ist und die fälligen Kaufpreisraten entsprechend den in § 3 des Kaufvertrags getroffenen Zahlungsvereinbarungen entrichtet wurden.

Ausweislich der Bestätigung der Stadtsparkasse L. vom … haben die Kläger den Gesamtkaufpreis von …,– DM am … an den Verkäufer überwiesen. Der Gesamtkaufpreis entfiel laut § 2 des Kaufvertrags mit …,– DM (84,50%) auf den Sanierungs- und Modernisierungsaufwand, mit …,– DM (10%) auf die Altsubstanz und mit …,– DM (5,5%) auf den Grund und Boden. Die Erwerbsnebenkosten wurden von der GbR in 1999 gezahlt. Die Sanierung des Objekts wurde am … beendet. Die Bauabnahme erfolgte am … (vgl. Bauabnahmeprotokoll nach § 12 VOB/B vom …).

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 beantragten die Kläger den Abzug einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) gem. § 4 Abs.1 und Abs.2 Nr. 3 b i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG mit 40 % auf die geleisteten Anzahlungen (…,– DM × 40 % = …,– DM) als Werbungskosten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Für das Streitjahr 1999 erklärte die GbR einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. …,– DM sowie Sonder-Werbungskosten i.H.v. …,– DM. Der erklärte Vermietungsverlust umfaßte eine Restwert-AfA in Höhe von (1/9 von …, DM) …,– DM sowie lineare AfA (2,5% von … DM, zeitanteilig für einen halben Monat) in Höhe von … DM.

Die Bemessungsgrundlage für die Restwert-AfA gem. § 4 Abs.3 FördG in Höhe von …,– DM ermittelten die Kläger aus dem Kaufpreis, soweit er auf den Sanierungsaufwand (84,50% =…,– DM) entfiel sowie den im Streitjahr gezahlten, anteiligen nachträglichen Anschaffungsnebenkosten in Höhe von …,– DM. Nach Abzug der bereits im Vorjahr in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach dem FördG in Höhe von …,– DM verblieben als Bemessungsgrundlage …,– DM.

Die Bemessungsgrundlage für die lineare AfA von 2,5 % gem. § 7 Abs.4 Nr. 2 b EStG ermittelten die Kläger aus dem Kaufpreis, soweit er auf die Altsubstanz in Höhe von …,– DM entfiel, zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten von 10% in Höhe von …,– DM.

Auf die das Streitjahr betreffende Feststellungserklärung wird Bezug genommen.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Restwert-AfA könne erst ab dem Jahr 2000 geltend gemacht werden. Sowohl den Sanierungsaufwand als auch die auf die Altsubstanz entfallenden Anschaffungskosten schrieb der Beklagte daher linear mit 2,5 % ab. Hierbei brachte er die lineare AfA mit einem Zwölftel in Abzug, weil Nutzen und Lasten auf die Kläger erst mit Bauabnahme im Dezember 1999 übergegangen waren (…,– DM × 2,5 % × 1/12 = …,– DM). Darüber hinaus gewährte der Beklagte eine weitere 40%ige Sonderabschreibung nach dem FördG auf die in 1999 geleisteten nachträglichen Anschaffungskosten soweit sie auf den Sanierungsaufwand entfielen (…,– DM × 40% = …,– DM). Unter Zugrundelegung dieser Abzugsposten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2000 einen Verlust in Höhe von ./. …,– DM fest.

Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Restwert-AfA gem. § 4 FördG in Höhe von …,– DM sowie der linearen AfA gem. § 7 EStG in Höhe von …,– DM.

Hierzu führten die Kläger aus, unter Berücksichtigung dessen, dass bereits auf die im Jahre 1998 geleisteten Anzahlungen die Sonderabschreibung gem. § 4 Abs. 1 Satz ...

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