Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ausbildungskosten unmittelbar vor Aufnahme und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers, sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar und können auch nachträglich für vorausgegangene Jahre im Rahmen der Verlustfeststellung festgestellt und vorgetragen werden.

2) Dem steht nicht entgegen, dass die Ausbildungskosten von den Eltern des Steuerpflichtigen bezahlt worden sind.

3) Solange die unterbliebene Verlustfeststellung Auswirkung auf noch nicht festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume hat, können auch Verlustfeststellungsbescheide für vorhergehende Veranlagungszeiträume nachträglich ergehen, obwohl für diese Veranlagungszeiträume die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 5, § 10d Abs. 3; AO § 181 Abs. 5, 1, § 170 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen IX R 5/11)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Streitjahre die Feststellung von Verlusten aus nichtselbständiger Arbeit resultierend aus seiner Ausbildung zum Luftverkehrspiloten.

Der Kläger schloss unter dem 20.10.1995 einen Ausbildungsvertrag mit der K GmbH & Co. KG, der die Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz, der Private Pilot License (PPL), zum Gegenstand hatte. In dem Vertrag, der als Anschrift des Klägers G-Straße 45 in P benannte, verpflichtete sich der Kläger, die Ausbildungskosten bei Fälligkeit zu zahlen. Nach erfolgreichem Abschluss der PPL schloss er am 24.04.1996 einen weiteren Ausbildungsvertrag mit der K mit dem Ziel, eine Verkehrspilotenlizenz, der sog. Airline Transport Pilot License (ATPL), zu erwerben. Hinsichtlich des Ablaufs der Ausbildung wird auf die Erläuterungen zur Praxisausbildung Bezug genommen (Bl. 95 ff. d. FG-Akte). Im Rahmen dieses Lehrgangs nahm der Kläger in der Zeit vom 03.01.1997 bis 09.05.1997 an der Praxisausbildung in R (USA) teil, mit anschließender Europäisierungsphase in D. Für diesen Ausbildungsabschnitt in den USA war ein Teilbetrag von 56.500 DM fällig. In diesem Gesamtbetrag enthalten waren gemäß der Kostenübersicht u.a. die Kosten für den Hin- und Rückflug, Übernachtungskosten in einem Appartement und eine Auslandskrankenversicherung, ohne diese im Einzelnen aufzuschlüsseln (Bl. 97 d. FG-Akte).

Im Anschluss an die ATPL absolvierte der Kläger einen Ergänzungslehrgang zum Erwerb der „Langstreckenflugberechtigung für ATPL-Inhaber”, beginnend mit dem 17.07.1997. Ausbilder im Rahmen dieses Lehrgangs war die Fernschule für Aeronautik GmbH, mit der er einen entsprechenden Vertrag am 11.07.1997 unter der Anschrift „H-Berg 5” in T, der Anschrift seiner Eltern, schloss (s. Bl. 46, 108 d. FG-Akte).

Die aufgrund der Ausbildungsverträge zu zahlenden Kosten betrugen einschließlich Gebühren und Versicherungen 113.510 DM. Die Rechnungen, die auf den Namen des Klägers ausgestellt waren, wurden insgesamt von den Eltern des Klägers beglichen und zwar

1995

in Höhe von 4.894 DM

1996

in Höhe von 87.513 DM

1997

in Höhe von 21.103 DM.

Seit dem Jahr 1998 ist der Kläger als Verkehrsflugzeugführer tätig. Für den Veranlagungszeitraum 1998 gab er erstmals am 01.03.1999 eine Einkommensteuererklärung beim damals zuständigen Finanzamt B ab. Der Einkommensteuerbescheid vom 18.03.1999 weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 7.588 DM aus, der zu einer Einkommensteuer von Null DM führte.

Die Einkommensteuererklärung 1999 ging am 19.10.2000 beim damals zuständigen Finanzamt E ein. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde im Bescheid vom 14.11.2000 ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.060 DM berücksichtigt.

Die Einkommensteuererklärung 2000 reichte der Kläger am 28.11.2001 ein. Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16.04.2002 wurde die Einkommensteuer in Höhe von 12.109 DM (6.191,23 EUR) festgesetzt, der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 60.010 DM.

Am 20.12.2005 reichte der Kläger die Erklärungen zur Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zum 31.12.1995, zum 31.12.1996 und zum 31.12.1997 ein. In diesem Zusammenhang machte er für die Zeiträume 1995 bis 1997 folgende Kosten geltend:

1995

1996

1997

Lehrgangskosten (s.o.)

4.894 DM

87.513 DM

21.103 DM

Fahrtkosten zum Flughafen

1.085 DM

3.559 DM

642 DM

Reisekosten

58 DM

421 DM

7.861 DM

Bewerbungskosten

132 DM

Kontoführungsgebühr

30 DM

30 DM

insgesamt:

6.067 DM

91.523 DM

29.738 DM

Bei den Fahrtkosten handelt es sich um Fahrten mit dem eigenen Pkw zum Flughafen D und zum Flughafen W, die der Kläger laut seinen Angaben im Jahr 1995 an 50 Tagen, 1996 an 164 Tagen und 1997 an 29 Tagen aufsuchte. Die Fahrtkosten setzte der Kläger mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer an.

Die Reisekosten für 1997 betreffen in erster Linie Verpflegungsmehraufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Praxisausbildung in den USA entstanden sind. Insoweit setzt der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für 90 Tage à 78 DM an. Wegen der weiteren Einzelheiten wir...

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