Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütungsverfahren; Frage des Vorliegens einer gültigen Rechnung in Form einer Kopie

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder Art. 10 der RL 2008/9/EG noch die nationale Umsetzungsvorschrift in § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV können einschränkend entgegen ihrem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird. Im vorliegenden Fall bedeutet es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Behörde zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2017; Aktenzeichen XI R 25/16)

BFH (Urteil vom 30.08.2017; Aktenzeichen XI R 25/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 i.H.v. 1915,01 €.

Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen.

Am 10.11.2011 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 1861,71 € für den Zeitraum Juli bis September 2011. Dem Antrag waren teilweise Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck „Copy” trugen.

Daraufhin vergütete der Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2012 829,66 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da die Rechnungen der laufenden Nr. 4-7 der Anlage zum Antrag nur als Kopie in elektronischer Form vorgelegt worden seien. Die Rechnung zu Nr. 2 sei unvollständig vorgelegt worden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 01.10.2012 und übersandte die Originalrechnungen der Nr. 2, 4-7 der Anlage in Papierform.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Innerhalb der Antragsfrist seien die Originalrechnungen nicht auf elektronischem Weg vollständig vorgelegt worden.

Am 01.03.2012 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 i.H.v. 2937,85 €, dem teilweise wiederum Rechnungen elektronisch beigefügt waren, die den Aufdruck „Copy” trugen.

Mit Bescheid vom 07.09.2012 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 2054,89 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da die Rechnungen der Nr. 4, 5, 7 und 8 der Anlage zum Antrag nicht als eingescannte Originale vorgelegt worden seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 01.10.2012 und legte die Originalrechnungen in Papierform vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da innerhalb der Ausschlussfrist keine Scans der Originalrechnungen eingereicht worden seien.

Gegen die Einspruchsentscheidungen richtet sich die Klage vom 10.07.2013.

Es sei ausreichend, dass die Klägerin nach Erlass der Ablehnungsbescheide die streitgegenständlichen Rechnungen im Original in Papierform vorgelegt habe.

Soweit im Hinblick auf die Rechnung mit der Nr. … (Nr. 2 der Anlage zum ersten Antrag) mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen der Antragstellung eine der vier Rechnungsseiten gefehlt habe, so könne dies nicht nachvollzogen werden. Die Rechnung sei vollständig eingereicht worden.

Soweit die elektronisch übersandten Rechnungen den Aufdruck „Copy” getragen hätten, sei dies unschädlich, da es sich in allen Fällen um ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Rechnungsdoppel gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 07.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 für den Zeitraum Juli bis September 2011 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern in Höhe von 1032,05 € zu vergüten,

den Bescheid vom 07.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2013 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern i.H.v. 882,96 € zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass Rechnungen mit dem Vergütungsantrag nur auf elektronischem Wege vorzulegen seien. Eine Einreichung von Originaldokumenten in Papierform stünde dem Zweck der Regelung des § 61 Abs. 2 UStDV entgegen, die eine effektive Arbeitsweise der Verwaltung sicherstellen soll. Die Verwaltung sei auch nicht verpflichtet, die Originalrechnungen in Papierform anzufordern.

Weiterhin sei es nicht ausreichend, Kopien der Rechnungen auf elektronischem Weg vorzulegen. Eine Echtheitsprüfung könne nur vorgenommen werden, wenn eine elektronische Kopie des Originaldokuments vorgelegt werde und nicht wenn eine Kopie des Originaldokuments elektronisch übersandt werde.

Das Gericht hat in der Sache einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Beklagten am 05.04.2016 zugestellt wurde, woraufhin dieser am 15.04.2016 die mündliche Verhandlung beantragt hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Soweit der Beklagte die elektronisch übersandten Dokumente mit dem Aufdruck „Copy” nicht b...

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