rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds auf veranlagungspflichtige Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten hat kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit zur Folge.

 

Normenkette

KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 2; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 57/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 57/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung besonderen Kirchgeldes.

Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2001) gehörte die Klägerin der evangelischen Kirche an, während ihr Ehemann keiner steuerberechtigten Kirche angehörte (sog. glaubensverschiedene Ehe).

Laut Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20.03.2003 erzielten die Klägerin und ihr Ehemann ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. … DM. Die Klägerin selbst hatte keine eigenen Einkünfte. In dem vorgenannten Bescheid setzte das Finanzamt … für die Klägerin evangelische Kirchensteuer i.H.v. 2.400 DM fest und erläuterte im Berechnungsteil des Bescheides, dass es sich dabei um evangelisches Kirchgeld handele.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit der nunmehr erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass eine rechtmäßige Erhebung des Kirchgeldes zunächst schon an der fehlenden Bekanntmachung der entsprechenden Rechtsgrundlagen gegenüber den Betroffenen scheitere. Die Klägerin habe von einem Beschluss zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes insbesondere nicht durch die Medien oder eine Information des Beklagten erfahren.

Im übrigen sei bereits die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes aus mehreren Gesichtspunkten heraus verfassungswidrig.

Aufgrund des Eingriffes in die negative Religionsfreiheit des Ehemannes der Klägerin liege ein Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vor. Da die Klägerin selbst kein Einkommen erziele, werde ihr Ehemann als unbeteiligter Dritter für ihre Religionsausübung in Anspruch genommen. Somit sei die Gefahr gegeben, dass auf die Klägerin innerhalb ihrer eigenen Familie, welche ebenfalls grundrechtlichen Schutz genieße, Druck ausgeübt werde, aus der Kirche auszutreten. Der Unbelastetheit der ehelichen Gemeinschaft sei im Rahmen einer Abwägung der Vorzug gegenüber dem fiskalischen Interesse einer Religionsgemeinschaft zu geben. Ein eigenes Einkommen, das als Bemessensgrundlage für das Kirchgeld dienen könne, habe die Klägerin nicht. Ebenso wenig habe sie Anspruch auf einen bestimmten Betrag des Einkommens ihres Ehemannes. Lediglich im Falle der Trennung könne Unterhalt geltend gemacht werden. Würde der Ehemann freiwillig seiner Verpflichtung nicht nachkommen und während der intakten Ehe keinen Unterhalt zahlen, könnte dieser zwar geltend gemacht werden, wobei ein besonderer Bedarf hinsichtlich des Kirchgeldes jedoch nicht berücksichtigt würde. Da letztlich niemand dazu gezwungen werden könne, an einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen oder diese zu unterstützen, sei das Kirchgeld insoweit verfassungswidrig.

Daneben verstoße die Erhebung des besonderen Kirchgeldes außerdem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Gemeinden bei gleicher Konstellation (Ehemann konfessionslos, Ehefrau evangelisch, aber ohne eigenes Einkommen) keine Kirchensteuer erhoben werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung des Kirchgeldes seien ordnungsgemäß zustande gekommen und bekannt gemacht worden. Im Jahre 2000 hätten die Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen den Beschluss gefasst, künftig besonderes Kirchgeld zu erheben. Dazu sei die Änderung des Kirchensteuergesetzes notwendig gewesen und betrieben worden. Durch Gesetz vom 06.03.2001 (GV.NRW.S.103) sei das Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) mit Wirkung ab dem 01.01.2001 geändert worden und in § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Erhebung des besonderen Kirchgeldes geregelt worden. Anschließend hätten die 3 Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen die Kirchensteuerordnung (KiStO) entsprechend geändert und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 11 vom 29.11.2000, Seite 297) bekannt gemacht und die Öffentlichkeit in den Medien darüber unterrichtet.

Im Zuge des Entschlusses zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes habe der Beklagte am 02.12.2000 einen entsprechenden Beschluss gefasst und diesen am 30.06. bzw. 01.07.2001 u.a. im … Zeitung und in der … Zeitung bekannt gemacht. Auf den vom Beklagten zu den Gerichtsakten (Blatt 26) gereichten Zeitungsausschnitt wird Bezug genommen.

Die zum Inkrafttreten der geänderten Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschlüsse gemäß §§ 16, 17 KiStG NW erforderlichen staatlichen Genehmigungen seien am 26.07.2001 erteilt und am 22.10.200...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge