(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1. |
a) |
als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder |
b) |
nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen) |
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2. |
als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen), |
3. |
als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz), |
4. |
als allgemeines Kirchgeld, |
5. |
als besonderes Kirchgeld von Kirchenpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist. |
(2) 1Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.
2Wird für das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommenssteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) 1Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b können nicht nebeneinander erhoben werden.
(4) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird.
3Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte, Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.
(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.