Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses, Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Beruht eine im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses für das Jahr 2000, ist keine Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 herzustellen. Es ist dann vielmehr eine „andere Ausschüttung” i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999 im Jahr 2001 gegeben, für die aufgrund des Systemwechsels das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2, § 34 Abs. 10a S. 1 Nrn. 1-2, § 27 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.06.2022; Aktenzeichen I R 31/19)

BFH (Aktenzeichen I R 31/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Jahr 2001 erfolgte Ergebnisausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht und die Ausschüttungsbelastung deshalb für das Jahr 2000 herzustellen ist.

Anteilseigner der Klägerin sind die Stadt M zu 99,9926% und der Kreis M (heute: … M) zu 0,0074%. Die Klägerin hält als geschäftsleitende Holding 100% des Grundkapitals der Stadtwerke M AG (M AG), die als Energieversorgungsunternehmen Dienstleistungen und Produkte rund um die Bereiche Strom, Gas, Wasser und Fernwärme anbietet. Die Klägerin ist darüber hinaus zu 94,9% an der M 1-AG beteiligt (die übrigen 5,1 % werden von der Stadt M unmittelbar gehalten). Zwischen der Klägerin und der M AG bzw. der Klägerin und der M 1-AG bestehen jeweils Ergebnisabführungsverträge; diese Gesellschaften sind ertragsteuerlich organschaftlich miteinander verbunden. Auf Ebene der Klägerin werden Verkehrsverluste der M 1-AG mit Versorgungsgewinnen der M AG steuerlich verrechnet (sog. steuerlicher Querverbund).

Die Satzung der Klägerin – Gesellschaftsvertrag – wurde seit 1972 mehrfach geändert. Dessen § 15 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung vom 17.8.1998 ist überschrieben mit „Gewinn- und Verlustrechnung”. Nach Abs. 1 dieser Regelung „fließt” ein sich nach Jahresabschluss ergebender Gewinn der Stadt M zu, ein sich ergebender Verlust wird jährlich von ihr abgedeckt. In Abs. 3 verpflichtet sich die Stadt M, „die Verluste der Holding jährlich abzudecken”. Die Ursprungsfassung dieser Regelung vom 11.12.1972 war noch überschrieben mit „Gewinn- und Verlustverteilung”. Ausweislich der Fußn. 2 der Klagebegründung wurde die Regelung im März 2002 dahin geändert, dass sie nunmehr mit „Gewinnverwendung” überschrieben war und vorsah, dass die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses (Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag) mit einfacher Mehrheit entscheidet (entsprechend dem in der Prüferhandakte enthaltenen Satzungänderungsvorschlag).

Der Jahresabschluss zum 31.12.2000 wies als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit … DM aus und einen Jahresüberschuss von 0 DM (nach Abzug von … DM Ertragsteuern und einer beabsichtigten, handelsrechtlich als Betriebsausgabe zu behandelnden Position „Gewinnausschüttung/Verlustübernahme” i.H.v. … DM; Verbindlichkeit gegenüber der Stadt M). Lt. der Anlage II Blatt 2, 7 und 8 der Erläuterungen zum Jahresabschluss 2000 heißt es dazu:

Tz. 14 „Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern resultieren aus … der Gewinnausschüttung 2000 an die Stadt M (… TDM) …”

Tz. 26 „Aufgrund des Gesellschaftsvertrages fließt ein Gewinn der Stadt M zu, ein Verlust ist von ihr auszugleichen. Damit wird der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2000 bereits als Gewinnausschüttung bzw. Verbindlichkeit gegenüber der Stadt M ausgewiesen.”

Am 28.6.2001 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt. In der Versammlungsniederschrift heißt es zu TOP 1 (Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000) im Anschluss an den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000:

Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages fließt der Gewinn der Stadt M zu. Somit wird der Bilanzgewinn nach Abwicklung der Gewinnabführung bzw. des Verlustausgleiches mit den Organgesellschaften in Höhe von DM … abzüglich der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages am 4.9.2001 ausgezahlt … (Prüferhandakte)

Ebenfalls am 28.6.2001 wurde der Gesellschaftsvertrag u.a. hinsichtlich des Stammkapitals geändert. Ergänzend ist in der Urkunde des Notars A (UR-Nr. 1) zum Ergebnis der Gesellschafterversammlung entsprechend der Versammlungsniederschrift im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses festgehalten:

„Ein Gewinnverwendungsbeschluss war nicht zu fassen …, da gemäß § 15 der Satzung … ein sich nach dem Jahresabschluss ergebender Gewinn der Stadt M zufließt und ein sich ergebender Verlust jährlich von der Stadt M abgedeckt wird.”

Am 2.10.2001...

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