Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenveranlagung von Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn zunächst zusammenveranlagte Eheleute mit ihrer Klage die Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides und die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer begehren und das Finanzamt dem folgt, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. Das Wesen der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger.

 

Normenkette

EStG §§ 26, 26a, 26b; FGO § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.10.2023; Aktenzeichen I R 38/20)

 

Tatbestand

Die Kläger erhoben am 11.09.2019 Klage wegen Einkommensteuer 2016.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 begründeten die Kläger ihre Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid und beantragten „vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrages”, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemannes i.H.v. 54.519 € gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) niedriger festgesetzt wird.

Darüber hinaus beantragten die Kläger, sie gemäß § 26 Abs. 2 EStG einzelnen zur Einkommensteuer zu veranlagen, sowie gemäß § 26a Abs. 2 EStG den Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach

§ 35a EStG jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen.

Der Beklagte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 12.11.2019 mit, dass er den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 aufheben und den Antrag der Kläger auf Einzelveranlagung durchführen werde. Damit könne eine Sachentscheidung betreffend den mit der Klage angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheid nicht mehr ergehen. Der Beklagte erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt.

Hierauf teilten die Prozessvertreter der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2019 mit, dass sie den Antrag auf Einzelveranlagung zurücknähmen.

Nachdem die Sache nach Überzeugung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Klageantrages entscheidungsreif war, wurde sie zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung auf den 04.06.2020 geladen.

Im Termin legten die Prozessvertreter einen vom bisher formulierten Klageantrag abweichenden schriftlich formulierten Klageantrag vor. Danach war das Begehren der Kläger dahingehend formuliert, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 aufzuheben und die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 26 Abs. 2 EStG einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen sowie gemäß § 26a Abs. 2 EStG den Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen und beim Kläger zu 1. die Einkommensteuer unter Freistellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.H.v. 64.870 € gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 und § 34 EStG und unter Anwendung der tariflichen Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.992 € gemäß § 32d Abs. 6 EStG niedriger festzusetzen.

Die Sache wurde daraufhin nach Beratung vertagt. Den Beteiligten wurde das Sitzungsprotokoll übersandt. Gleichzeitig wurde die Entscheidung des Senats, die Sache zu vertagen, den Beteiligten mit Schreiben vom 04.06.2020 erläutert.

Entsprechend dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte mit Verfügung vom 15.07.2020 den in o.a. Klageverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 auf. Gleichzeitig erklärte der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Einzelveranlagungsbescheide für die Kläger erließ der Beklagte ebenfalls am 15.07.2020.

Die Kläger wurden vom Gericht aufgefordert, sich zur Erledigungserklärung des Beklagten zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 teilten die Kläger mit, dass sie den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärten. Der Rechtsstreit sei entgegen der Auffassung des Beklagten durch den Erlass der Einzelveranlagungsbescheide vom 15.07.2020 nicht beendet worden. Vielmehr ersetzten die Einzelveranlagungsbescheide den Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019. Die Einzelveranlagungsbescheide seien keine Änderungsbescheide, sondern den ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheid ersetzende Bescheide. Insoweit werde auf diverse Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– hingewiesen. Wegen der einzelnen zitierten Fundstellen wird auf den Schriftsatz vom 19.08.2020 verwiesen.

Im Übrigen sei der Einzelveranlagungsbescheid 2016 betreffend den Ehemann in doppelter Hinsicht rechtswidrig. Zum einen leide dieser Bescheid an denselben rechtlichen, bereits thematisierten Fehlern wie der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid. Zum anderen werde das Bruttogehalt des Klägers über den Betrag im Zusammenveranlagungsbescheid hinaus mit verbösernder Wirkung erhöht. – Wegen weiterer Einzelheiten insoweit wird auf den Schriftsatz vom 19.08.2020 verwiesen.

Hilfsweise für den Fall des Nichterfolgs des Klageantrages zu...

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