Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung der Überlassung von Grundstücksteilen im Rahmen eines Parkhausbetriebes als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 27/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Begriff „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile” i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fallen grundsätzlich auch solche Grundstücksteile, die im Rahmen eines (ertragsteuerlich) originären gewerblichen Geschäftsbetriebes zusammen mit weiteren gewerblichen Leistungen (hier: Betrieb eines Parkhauses) überlassen werden. Der Gesetzgeber sieht nur unter engen Voraussetzungen die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte als verwaltungsvermögensunschädlich an. Eine Rückausnahme von der Eigenschaft als Verwaltungsvermögen wird nur dann zugelassen, wenn der Charakter des Verwaltungsvermögens durch eine unternehmerische Tätigkeit überlagert wird.

2. Die Überlassung von Grundstücksteilen (vorübergehende Vermietung von Parkplätzen) im Rahmen eines Parkhausbetriebes führt zu von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenem Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt.

3. Ein Parkhausgrundstück stellt kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG dar.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 2, 4 Nr. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen II R 27/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am ….2018 verstorbenen Vaters, Herrn B. Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament vom ….2005 (Urkundenrolle Nr. …/2005 KO Testament, Notar C).

Zum geerbten Vermögen gehört u.a. das Grundstück D-Straße a bis g, … E (Grundbuch des Amtsgerichts E, Blatt X1, der X2, X3 + X4). Das 3.169 qm große Grundstück ist mit einem Parkhaus (Parkhaus A) mit Unterflurtankstelle bebaut.

Die Tankstelle wurde vom Erblasser mit Vertrag vom ….1998/….1999 für zehn Jahre (mit Verlängerungsoption für weitere zehn Jahre) an die Q Deutschland GmbH vermietet. Der Vertrag wurde letztlich bis zum ….2018 durchgeführt. Die an die Q GmbH vermietete Fläche umfasste die Tankstelle mit Nebenräumen, eine Waschstraße und eine Werkstatt mit Nebenräumen. Dabei handelte es sich um eine Fläche von insgesamt 1.097 qm (Waschstraße, Werkstatt, Rampen, Shop, Büro, Lager etc.). Die Bruttogrundfläche des Parkhauses A, inklusive der an die Q GmbH vermieteten Gebäudeteile, betrug 15.407 qm (Feststellungsbescheid vom 26.6.2020 zur St. Nr.: 1). Die an die Q GmbH vermietete Fläche machte somit einen Anteil der Gesamtfläche von 7,12 % aus. Vor der Vermietung an die Q GmbH hatte der Erblasser die Tankstelle und die Werkstatt selbst betrieben. Ab dem ….2019 wurden vom Kläger getrennte Mietverträge für den Tankstellenbetrieb und die Werkstatt geschlossen.

Das Parkhaus A (Gebäude mit Grundstück D-Straße a bis g, … E), ohne die o.g. Tankstelle nebst Werkstatt und Waschanlage, verpachtete der Erblasser mit Vertrag vom ….1999 ab dem ….2000 zum Betrieb eines Parkhauses an den Kläger. Der Vertrag lief zunächst vom ….2000 bis zum ….2006 und danach auf unbestimmte Dauer (§ 8 des Vertrages). Zuvor war das Parkhaus vom Erblasser betrieben worden. Der Kläger erbrachte zum Zeitpunkt des Erbfalles, wie bereits der Erblasser, als Betreiber des Parkhauses außer den Einlasskontrollen (Schranke, Videoüberwachung und Notrufknopf) keine weiteren Zusatzleistungen. Im Unternehmen waren zwei Vollzeitkräfte und ein bis zwei geringfügig Beschäftigte angestellt. Eine Vollzeitkraft arbeitete im Büro und die zweite Vollzeitkraft arbeitete vor Ort im Parkhaus (Mülleimerleerung, Reinigung etc.). Die geringfügig Beschäftigten ersetzten die Parkhausreinigungskraft in Randzeiten, da die Öffnungszeiten 24 Stunden betragen haben. Am Todestag war das Parkhaus geöffnet.

Die Einnahmen aus den o.g. Miet/Pachtverträgen hatten bei dem Erblasser weiterhin Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG dargestellt (St.-Nr.: 2).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der o.g. Miet- bzw. Pachtverträge verwiesen (Bl. 30 bis 49 der elektronischen Gerichtsakte).

Das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt K forderte mit Schreiben vom 2.9.2019 beim örtlich zuständigen Beklagten eine Feststellung für den Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96 BewG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) des Einzelunternehmens des Erblassers (St.Nr. 2) auf den Bewertungsstichtag ….2018 an. In der Anforderung wurde zutreffend der Kläger als Erwerber zu 100% angegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Vermögen als begünstigungsfähiges Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 ErbStG deklariert worden und dementsprechend der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG gewährt worden sei. Soweit festgestellt werde, dass kein bzw...

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