Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass bei Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 18 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ermessenswidrig, wenn einzelne Kirchengemeinden den Erlass von Kirchensteuern ablehnen, soweit die Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne nach §§ 16, 18 EStG entfällt.

 

Normenkette

KiStG § 8 Abs. 1; KiStO § 13 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 227

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2009; Aktenzeichen I R 81/08)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren den hälftigen Erlass der für 2005 festgesetzten evangelischen Kirchensteuer, soweit sie auf außerordentliche Einkünfte des Klägers entfällt.

Die Kläger leben in einer konfessionsverschiedenen Ehe. Die Klägerin ist Angehörige der evangelischen Kirche, der Kläger ist Angehöriger der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Im Streitjahr wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Per ….2005 veräußerte der Kläger seinen Mitunternehmeranteil an der Rechtsanwaltssozietät … GbR. Zum ….2005 gab er außerdem seine Einzelkanzlei als Rechtsanwalt auf. Aus diesen Sachverhalten resultieren im Streitjahr folgende Einkünfte:

Anteilsveräußerung … GbR:

Übergangsgewinn

275.911,00 EUR

Veräußerungsgewinn § 16 EStG

72.037,00 EUR

Freibetrag

./.

45.000,00 EUR

Verbleiben steuerpflichtig

302.948,00 EUR

Betriebsaufgabe Einzelkanzlei:

Übergangsgewinn

4.468,00 EUR

Aufgabegewinn

1.141,00 EUR

Verbleiben steuerpflichtig

5.609,00 EUR

Im Bescheid für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamts … vom ….2007 wurde die Evangelische Kirchensteuer mit …,17 EUR und die römisch-katholische Kirchensteuer mit …,16 EUR festgesetzt.

Der Bescheid enthält dazu folgende Berechnung:

festzusetzende Einkommensteuer

…,00 EUR

auf den Ehemann entfallen

…,00 EUR

davon 9 v. H. römisch-katholische Kirchensteuer

…,16 EUR

auf die Ehefrau entfallen

…,00 EUR

davon 9 v. H. evangelische Kirchensteuer

…,17 EUR

Unter dem …2007 beantragten die Kläger bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Teilerlass der festgesetzten evangelischen Kirchensteuer in Höhe von …,00 EUR. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte der anteiligen Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte des Klägers entfällt. Die Kläger legen folgende Berechnung zugrunde:

Kirchensteuer einschließlich besonderer Einkünfte 2005

…,17 EUR

Fiktive Kirchensteuer ohne besondere Einkünfte 2005

…,24 EUR

Mehrbelastung besondere Einkünfte 2005

…,93 EUR

hiervon 50 %

…,00 EUR

Die Kläger begründeten ihren Antrag damit, dass es aufgrund der Veräußerung des Mitunternehmeranteils und der Aufgabe der Einzelkanzlei in 2005 zu einer ungewöhnlich hohen Zusammenballung von Einkünften gekommen sei, die zu einer erheblichen Steuerbelastung geführt habe. Die Versteuerung des Übergangsgewinns ergebe sich aus dem Umstand, dass bei Veräußerung eines GbR-Anteils bzw. Betriebsaufgabe einer einzelunternehmerischen Betätigung fiktiv zum Bestandsvergleich überzugehen sei, um eine zutreffende Totalgewinnversteuerung der unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der außerordentlichen Höhe der Einkünfte erscheine es sachgerecht, die aus nicht laufenden Betriebsvorgängen resultierenden Besteuerungsgrundlagen gesondert zu würdigen und die hierauf entfallende Kirchensteuer hälftig zu erlassen. Dies gelte sowohl für die steuerpflichtigen Gewinnanteile aus der Veräußerung des GbR-Anteils bzw. der Aufgabe der Einzelkanzlei wie auch für die im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten stehenden Übergangsgewinnen. Nach Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes aus Juli 2006 hätten sich die evangelischen Kirchensteuerämter auf eine 50%ige Kirchensteuerkappung verständigt, soweit Veräußerungsgewinne betroffen seien. Nach Einschätzung der Kläger erscheine diese Handhabung auch im Bezug auf die Übergangsgewinne sachgerecht. Denn hierbei werde abweichend vom Prinzip der Zuflussbesteuerung ein Gewinnanteil versteuert, ohne dass zwangsläufig im gleichen Veranlagungszeitraum entsprechende liquide Mittel zuflössen. Des weiteren beeinflusse die Höhe des Übergangserfolgs die letztendliche Höhe des Veräußerungsgewinns. Denn mit steigendem Übergangsgewinn ergebe sich ein erhöhtes Kapitalkonto, woraus wiederum ein verminderter Veräußerungsgewinn resultiere. Dieses Zusammenspiel von Übergangs- und Veräußerungsgewinn rechtfertige es, für Zwecke der Kappung der Kirchensteuer eine ganzheitliche Betrachtung anzustellen. Letztendlich seien beide Gewinnformen lediglich Ausfluss der Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit, die für sich genommen die Rechtfertigung des Kirchensteuererlasses darstelle.

Unter dem ….2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Die Überprüfung des Steuerbescheides ergebe, dass die Kirchensteuer ordnungsgemäß durch das Finanzamt festgesetzt worden sei. Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28.04.1994 sei den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden, in Fällen der Tarifvergünstigung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) die auf diese Tarifvergünstigung entfallende Kirchensteuer auf ...

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