Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung von Nebeneinkünften; Steuererklärungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung von Nebeneinkünften i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind steuerfreie Einkünfte nicht anzusetzen. Nichts anderes gilt für negative Einkünfte, die nicht verrechenbar (ausgleichsfähig) sind, wie im Streitfall Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Bleibt der Verlust im Entstehungsjahr unberücksichtigt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, diesen bei der Ermittlung der Nebeneinkünfte zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 3, §§ 24a, 23 Abs. 3 S. 8, § 46 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VI R 22/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2005 eine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen war und dementsprechend für 2007 und 2008 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festzusetzen waren.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Juni 1999 erwarb sie eine Eigentumswohnung, die sie nach anfänglicher Selbstnutzung bis zur Veräußerung Ende Mai 2005 fremd vermietete. Mit der Steuererklärung für 2005 erklärte sie neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der streitigen Eigentumswohnung von 1.831,– EUR sowie Einkünfte aus einem Immobilienfonds in Höhe von 3.879,– EUR. Ferner erklärte sie neben Einnahmen aus Kapitalvermögen von 628,– EUR einen Verlust aus der Veräußerung der streitigen Eigentumswohnung als sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 8.886,– EUR. Mit Bescheid vom 19.01.2007 veranlagte der Beklagte die Klägerin erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer für 2005 mit 10.564,– EUR fest, was zu einer Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 1.098,– EUR führte. Die sonstigen Einkünfte setzte er mit 0,– EUR an, weil es sich bei dem erklärten Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft um einen nicht ausgleichsfähigen Verlust nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG handele. Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte er den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2005 auf 8.886,– EUR fest.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 und den ebenfalls am 19.01.2007 erlassenen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2007 und 2008 wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 04.02.2007. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihren Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zurücknehme, weil sie statt der erwarteten Steuererstattung nunmehr eine Steuernachzahlung leisten solle. Auf eine künftige Verlustberücksichtigung nach § 10d EStG lege sie keinen Wert. Es sei auch von Amts wegen keine Einkommensteuerveranlagung vorzunehmen. Die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte beliefen sich auf weniger als 410,– EUR, nämlich auf ./. 3.716,– EUR. Sie bitte daher um Bestätigung der Nichtveranlagung.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 13.02.2005 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid, indem er den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2005 unter Berücksichtigung des festgestellten verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2004 auf nunmehr 9.583,– EUR erhöhte. Die für das Streitjahr festgesetzte Einkommensteuer blieb unverändert. Zudem änderte er mit Bescheid vom 06.03.2007 den angefochtenen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, indem er die bislang festgesetzten Quartalsvorauszahlungen für 2007 und 2008 von 274,– EUR ab dem 2. Quartal 2007 auf 129,– EUR und ab dem 1. Quartal 2008 auf 165,– EUR ermäßigte. Hiermit trug er dem Umstand des Wegfalls der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der streitigen Eigentumswohnung ab Juni 2005 Rechnung.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2007 wies er die Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2007 und 2008 als unbegründet zurück. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. Denn die Summe der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfenen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte beliefe sich auf mehr als 410,– EUR. Der Verlust aus der Veräußerung der streitigen Eigentumswohnung sei in die vorzunehmende Berechnung der Nebeneinkünfte nicht einzubeziehen. Der Verlust resultiere aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Dieser könne nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG mit den anderen positiven Nebeneinkünften nicht ausgeglichen bzw. verrechnet werden. Der Rücknahme des Antrages auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung komme mithin keine Bedeutung zu. Auch der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2007 und 2008 beinhalte keine Fehler, nachdem die Vorauszahlungen durch den Änderungsbescheid vom 08.03.2007 angepasst worden seien.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, dass eine Amtsve...

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