rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer bei Umwandlung durch Ausgliederung

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit im Zuge einer Ausgliederung ein Grundstück auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger übergeht, unterliegt der Eigentumsübergang der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; UmwG § 152

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Umwandlung nach §§ 152 ff des Umwandlungsgesetzes (UmwG) aus einem Einzelunternehmen hervorgegangen ist. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin ist der Kaufmann F. Dieser betrieb als Einzelkaufmann ein Unternehmen der Kunststoffverarbeitung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts W.

Mit notarieller Urkunde vom 29.11.1997 gliederte Herr F. sein Einzelunternehmen unter Hinweis auf die Vorschriften §§ 152 ff UmwG auf die mit gleicher Urkunde errichtete K.-GmbH (Klägerin) aus. Hierzu übertrug er das Einzelunternehmen als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva sowie allen Rechten und Pflichten auf die neu errichtete GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an ihn als alleinigem Gesellschafter. Als Ausgliederungsstichtag wurde der 31.03.1997 bestimmt. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte umfangreicher Grundbesitz, der im Einzelnen in der Anlage 3 zu der notariellen Urkunde vom 29.11.1997 aufgeführt ist. Die Kosten der notariellen Urkunde und ihres Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer sollte die Klägerin tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde vom 29.11.1997 nebst den Anlagen hierzu verwiesen. Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 09.02.1998. Der Beklagte sah in dem Übergang des Eigentums am Grundbesitz von dem Einzelunternehmen des Herrn F. auf die Klägerin einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Mit Bescheid vom 01.03.1999 setzte er dementsprechend gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … DM fest. Als Bemessungsgrundlage setzte er die auf der Grundlage des § 147 des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelten Einheitswerte des Grundbesitzes zum Stichtag 29.11.1997 mit … DM an. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Wertermittlung des Beklagten vom 22.02.1999 (Blatt 45 der Steuerakten) verwiesen.

Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 01.03.1999 wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, im Streitfall handele es sich um einen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei zwischenzeitlich geklärt, dass eine Umwandlung, die – wie im Streitfall – nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 erfolge, nicht steuerbar sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob es sich – wie im Streitfall – um eine Umwandlung nach den §§ 152 ff UmwG oder aber nach den §§ 190 ff UmwG handele. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Streitfall sei die Umwandlung durch Ausgliederung gemäß § 152 i. V. m. § 123 Abs. 3 UmwG erfolgt. Die Eintragung der Ausgliederung habe die Wirkung, dass das Einzelunternehmen in seiner Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergehe. Dieser Rechtsträgerwechsel erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Die Klägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Hierbei handele es sich um eine formwechselnde Umwandlung. Bei einer formwechselnden Umwandlung sei jedoch in Folge der Identität der Gesellschafter kein Rechtsträgerwechsel anzunehmen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, es sei zwar zutreffend, dass die Rechtsprechung bislang ausdrücklich nur entschieden habe, dass die formwechselnde Umwandlung nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Rechtssprechungsgrundsätze seien jedoch auf den hier vorliegenden Fall der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Einmann-GmbH entsprechend anwendbar. Auch insoweit fehle es an einem Rechtsträgerwechsel, weil der bisherige Einzelunternehmer nunmehr als Anteilseigner an der durch Umwandlung entstandenen GmbH beteiligt sei.

Die Klägerin beantragt,

  • den Grunderwerbsteuerbescheid vom 01.03.1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 aufzuheben;
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er voll inhaltlich auf seine Ausführung in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hält es für sachdienlich, im Streitfall durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt ...

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