Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Kindergeldverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert in Kindergeldverfahren errechnet sich nach den bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträgen (§ 42 Abs. 3 GKG) zuzüglich des einfachen Jahresbetrags, allerdings diesen nur dann, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1. 2. Hs. GKG).

 

Normenkette

RVG §§ 13, 23; GKG §§ 52, 42; RVG § 2

 

Tatbestand

I. Der Erinnerungsgegner hatte im Verfahren 14 K 2052/14 wegen Kindergeld geklagt, und zwar gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. 2. 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. 6. 2014, mit welchem die Kindergeldfestsetzung für die 1993 geborene Tochter A wegen Vollendung des 21. Lebensjahres mit Ablauf des Monats März 2014 aufgehoben worden war, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, dem Kläger weiterhin das Kindergeld für seine Tochter A zu gewähren. Zur Begründung ihrer Entscheidung hatte die Erinnerungsführerin in der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung vom 17. 6. 2014 ergänzend ausgeführt, dass auch eine Berücksichtigung als behindertes Kind nicht möglich sei, weil aus der Stellungnahme des Rehabilitation/Schwerbehindertenteam der Bundesagentur vom 27. 5. 2014 hervorgehe, dass das Kind in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

Im anschließenden Klageverfahren hatte die Erinnerungsführerin zunächst Klageabweisung beantragt. Soweit der Kindergeldanspruch für die Zeit ab April 2014 im Rahmen der Klage ergänzend erstmalig auf § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG gestützt werde mit der Begründung, A suche zurzeit nach einem geeigneten Ausbildungsplatz, seien bislang keine geeigneten Nachweise vorgelegt worden.

Im Anschluss daran legte der Erinnerungsgegner eine ganze Reihe von Bewerbungsunterlagen vor. Die Beweisaufnahme bestätigte nach Auffassung des im Verfahren 14 K 2052/14 zuständigen Einzelrichters, dass die Klägerin sich jedenfalls in den Monaten April bis Juni 2014 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Mit Urteil des FG Köln vom 9. 10. 2014 wurden der Aufhebungsbescheid vom 14. 2. 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 17. 6. 2014 aufgehoben.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17. 11. 2014 begehrte der Bevollmächtigte, die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.944 € auf 693,53 € festzusetzen, da in Kindergeld-Verfahren als Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 GKG – unabhängig vom Alter des Kindes – der einfache Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs zuzüglich der bis zur Klageerhebung rückständigen Monatsbeträge anzusetzen sei. Der einfache Jahresbetrag betrage 2.208 € (12 × 184 €). Hinzu kämen 736 €, da bis zur Klageerhebung vier Monatsbeträge Kindergeld rückständig geworden seien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. 1. 2015 wurden die zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Streitwert von 552 € auf 290,36 € festgesetzt. Denn nach dem ersten Satz des Urteils hätten die Beteiligten im Ausgangsverfahren „über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von April 2014 bis Juni 2014” gestritten.

Mit seiner Erinnerung hatte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners geltend gemacht, es sei weder eine gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des Gegenstandswerts auf Kindergeld lediglich für drei Monate ersichtlich noch ergebe sich aus dem Sachvortrag bzw. dem Antrag des Erinnerungsgegners eine entsprechende Begrenzung des Klagebegehrens. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides vom 24. 2. 2014 bzw. der Einspruchsentscheidung vom 17. 6. 2014 sei nicht auf lediglich drei Monate begrenzt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen über den entschiedenen Zeitraum hinaus vor, so dass von einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer auszugehen sei, bei welcher sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes unter Hinzurechnung der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge ergebe, im Streitfall also 2.944 € lt. Kostenfestsetzungsantrag (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 24. 5. 2000 – VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, DB 2000, 1947).

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. 1. 2015 wurde der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. 1. 2015 sodann aufgehoben und die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Streitwert von 2.760 € (552 € zzgl. 2.208 €) auf 693,53 € festgesetzt. Zwar sei der BFH von seiner im Beschluss vom 24. 5. 2000 – VI S 4/00 vertretenen Auffassung abgerückt und gehe nunmehr davon aus, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer aus der Summe der Kindergeldbeträge ab dem Monat der Aufhebung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergebe, weil es ...

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