Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei ungeordnetem Vorbringen und Abhilfezusage fehlende Klagebefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sachurteilsvoraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, soweit die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf das Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte.

Durch eine Abhilfezusage als Verwaltungsakt ist die Behörde gebunden und erledigt sich die Klage, soweit nicht aus besonderen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist oder zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen wird.

 

Normenkette

AO § 118; FGO § 40 Abs. 2, §§ 65, 100 Abs. 1 S. 4, § 101; ZPO § 93

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen III B 95/09)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über den vom Kläger am 28. Juli 2003 für die Kinder A (geboren ...) und B (geboren ...) gestellten Kindergeldantrag und über bereits gegebene oder zugesagte Abhilfe und diesbezügliche Erledigung des Rechtsstreits.

I.

Den formlosen Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 (Kindergeldakte -KiG-A Bd. 2 Bl. 238) lehnte die Beklagte (Familienkasse) durch - mit einfacher Post bekannt gegebenen - Bescheid von Dienstag 16. Dezember 2003 ab (KiG-A Bd. 2 Bl. 255).

Einspruch legte der Kläger mit Fax unter dem Datum Montag 19. Januar 2004 ein, übermittelt mit Absendegerät-Zeitangabe Dienstag 20. Januar 2004 um 0.01 Uhr; gefolgt mit Absendegerät-Zeitangabe 0.15 Uhr von einem Sendebericht einschließlich Angaben über Sendeversuche mit Kommunikationsfehlern und belegter Gegenstelle vom 19. Januar ab 23.44 Uhr (KiG-A Bd. 2 Bl. 261, 262). Das Faxjournal der Familienkasse weist neben anderen Eintragungen von der verwendeten Absender-Faxnummer den ersten "OK"-Eingang am 19. Januar um 23.56 Uhr und den zweiten "OK"-Eingang am 20. Januar um 0.10 Uhr aus (KiG-A Bd. 2 Bl. 263, 282).

Die Familienkasse wies den Einspruch unter dem 4. Februar 2004 als unbegründet zurück mangels Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen. Die Einspruchsentscheidung wurde am Donnerstag 5. Februar 2004 mit einfacher Post abgesandt (KiG-A Bd. 2 Bl. 265; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 55, 55R; FG-A III 72/03 Bl. 55, 56).

II.

Mit Schriftsatz vom 5. März, eingegangen am Montag 8. März 2004 erweiterte der Kläger seine das Kindergeld für A ab Januar 1998 und für B ab Januar 2001 betreffende Klage III 72/03 auf das am 28. Juli 2003 beantragte und mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2004 abgelehnte Kindergeld (FG-A III 72/03 Bl. 48, 55, 56; FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 1).

Mit Beschluss vom 20. April 2004 ist das Verfahren über den Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 abgetrennt worden unter dem Aktenzeichen III 122/04 von der mit Urteil vom 20. April 2004 III 72/03 entschiedenen Klage des Klägers wegen Kindergeld für A ab Januar 1998 und für B ab Januar 2001 (FG-A III 72/03 Bl. 139, 152; FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 47R).

Mit dem erwähnten Urteil vom 20. April 2004 wurde die Klage III 72/03 wegen nicht nachgewiesener Einhaltung der Frist für den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2003 abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1572; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Dezember VIII B 181/04; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 22. Mai 2008 2 BvR 300/08; vgl. ferner zu Streitwert und Kostenansatz u. a. Beschlüsse des BFH vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04; vom 27. Februar 2006 III S 8/06; vom 28. September 2007 III B 121/07).

Der im jetzigen abgetrennten Verfahren vorliegende Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 wirkte danach, wie in den Gründen des Abtrennungsbeschlusses vom 20. April 2004 zu B ausgeführt, nicht weiter zurück als bis zu dem Monat nach Eintritt der Bestandskraft des im Vorprozess III 72/03 behandelten Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2003 bzw. bis zu dem Monat nach Ablauf der Einspruchsfrist im Februar 2003 (FG-A III 72/03 Bl. 152). Das heißt der neue Antrag vom 28. Juli 2003 bezieht sich rückwirkend auf Kindergeld für A und B ab März 2003.

Für den davor liegenden Kindergeldzeitraum der abgewiesenen Klage III 72/03 gewährte die Beklagte (die Familienkasse) aufgrund der im Urteil (in den Entscheidungsgründen zu C III 1) erteilten Hinweise zu den nach Bestandskraft der Ablehnung bekannt gewordenen Tatsachen und zum fehlenden groben Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung nachträglich Kindergeld durch Bescheid vom 21. Juli 2004 für A und B bis einschließlich Februar 2003 (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 54; KiG-A Bd. 2 Bl. 351).

Unter Beifügung des vorgenannten Abhilfebescheids hat die Familienkasse den vorliegenden ab...

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