Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruchseinlegung bei der bescheidenden Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Einspruch gegen einen Steuer- oder Kindergeldbescheid kann nur bei dem Finanzamt oder der Familienkasse eingelegt werden, dessen bzw. deren Verwaltungsakt angefochten wurde; auf Eingaben bei einem Bundesministerium oder bei der Bundesanstalt für Arbeit kommt es nicht an.

 

Normenkette

AO §§ 355, 357 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen VIII B 181/04)

BFH (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen VIII B 181/04)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für den Sohn ... (F) und die Tochter ... (J) des Klägers, und zwar für F ab Januar 1998 und für J ab Januar 2001.

I. F ist am 1. März 1977 geboren und studierte an der Universität A Rechtswissenschaften bis zum I. jur. Staatsexamen im März 2003 (Kindergeld-Akte -KiG-A- Bl. 154, 170, 173). In der Wartezeit für eine Referendarstelle und vor der Vorbereitung einer Promotion absolvierte er vom 1. April bis 31. Juli 2003 ein unbezahltes Praktikum bei der Europäischen Kommission. Jetzt in 2004 arbeitet er an der Universität als wissenschaftliche Hilfskraft (Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 72/03 Bl. 68, 87; FG-A III 417/03 Bl. 19 ff, 23, 24).

J ist am 2. Juli 1982 geboren und studiert ebenfalls Rechtswissenschaften. Bis einschließlich ihres 4. Semesters im Sommer bzw. bis August 2003 studierte sie an der Universität B (KiG-A Bl. 178). Seit September 2003 absolviert sie ein Auslandsstudium mit Erasmus-Stipendium in ...(C)/Italien (FG-A III 72/03 Bl. 134).

Anstelle der durch die Familienkasse wiederholt erbetenen Erklärungen über die Höhe der Einkünfte der Kinder gemäß Vordruck "Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen" reichte der Kläger jahrelang nur von den Kindern unterschriebene, selbst formulierte Erklärungen mit folgendem Inhalt ein (für F 1998 KiG-A Bl. 192, für 1999 KiG-A Bl. 191, für beide 2000 KiG-A Bl. 190, für alle 2001 KiG-A Bl. 169, für F 2003 FG-A III 417/03 Bl. 32, für J 2003 FG-A III 72/03 Bl. 71): "Etwaige Einkünfte liegen von dem bestimmten jährlichen Grenzbetrag sicher weit entfernt." oder ähnlich (an den Kläger gerichtet für Wintersemester 2001/2002 F KiG-A Bl. 149, J Bl. 150): "... bestätige, dass meine Einkünfte, wie bekannt, bei weitem unter einer deklarierungsfähigen Grenze liegen."

Nach streitiger diesbezüglicher Korrespondenz wandte der Kläger sich u.a. am 16. September 2002 (KiG-A Bl. 168) und am 31. Dezember 2002 an die Dienstaufsicht des Bundes (KiG-A Bl. 193, 207).

II. Gemäß (mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren verbundenem) Vortrag des Klägers führte er in der Vergangenheit wegen einer von ihm begehrten Übernahme als beamteter Professor auf Lebenszeit nach einer Verordnung vom 18. Dezember 1979 rechtliche Auseinandersetzungen. Gegen einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 7. Mai 1985 OVG Bs I 6/85 legte er Verfassungsbeschwerde ein; diese wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 29. Juli 1985 2 BvR 732/85 nicht zur Entscheidung angenommen (FG-A III 72/03 Bl. 103, 119; FG-A III 131/04 Bl. 21, 38).

III. Mit Bescheid vom 17. Januar 2003 hob die Familienkasse das Kindergeld für F ab Januar 1998 und für J ab Januar 2001 auf und forderte die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von umgerechnet 14.759,28 EUR zurück (KiG-A Bl. 200). Nach Zustellung vom 18. Januar 2003 (KiG-A Bl. 202) wurde bei der Familienkasse bis Dienstag 18. Februar 2003 kein Eingang eines Einspruchsschreibens festgestellt.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2003 (Einschreiben 3. und Rückschein 4. Februar, KiG-A Bl. 230, 231) und Fax vom 17. Februar 2003 (KiG-A Bl. 229) wandte sich der Kläger an die Bundesministerin der Justiz "Betr. Staatsaufsicht" (KiG-A Bl. 230).

In einem (mit der Klage III 72/03 eingereichten) Faxsendebericht mit Datum 18. Februar 2003 befindet sich die Kopie eines weiteres Faxschreiben an die Bundesanstalt für Arbeit - Hauptstelle - z. Hd. Dr. ... (D) - betreffend eine dortige Mitteilung vom 20. Januar 2003. Beide Vorgänge selbst liegen dem FG nicht vor. In dem Faxschreiben an Dr. D ist auch von einer Zahlungsaufforderung aus dem Landesarbeitsamt Nord vom 18. Januar 2003 die Rede. Weiter heißt es (FG-A Bl. 23): "... und faxe Ihnen zur Beschleunigung des Verfahrens den in Hamburg eingeworfenen Schriftsatz von heute bei, welcher dort in Zweitschrift (ohne Anlagen) für den Dienstweg beiliegt. ... Anlage: Bl. 294-298"

Mit Eingangsstempel von Mittwoch 19. Februar 2003 ging bei der Familienkasse ein fünfseitiges Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2003 mit der Mitteilung ein, dass er sich wegen des Bescheids mit der Bitte um Staatsaufsicht an die Bundesministerin der Justiz gewandt habe (KiG-A Bl. 224). Soweit nach der Rechtsmittelbelehrung ein Einspruch schriftlich einzureichen sei "habe ich es für vorziehenswert angesehen, mich mit der o.g. Bitte um Staatsaufsicht an das Ministerium zu wenden, damit von dort die Maßnahme als nichtig oder unwirksam kassiert oder dafür gesorgt wird, dass s...

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