Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungs-Zuständigkeit und Feststellungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer nicht aufgeteilten Gegenleistung für den Eigentumsübergang an mehreren Grundstücken aufgrund gleichzeitiger Anwachsung verschiedener Gesamthandsanteile ist wegen des einheitlichen Rechtsvorgangs eine gesonderte Feststellung für die Grunderwerbsteuer erforderlich; durch nachträgliche Vereinbarung dieser einheitlichen Gegenleistung kann die Finanzamts-Zuständigkeit wechseln.

Die Anzeige des Grundstücks-Eigentumsübergangs löst den Beginn der Feststellungsverjährung aus, wenn sie an das zuständige Finanzamt gerichtet ist und eindeutig einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnet.

 

Normenkette

AO §§ 26, 170 Abs. 2, § 181; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2, §§ 17-20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen II R 32/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vorliegen, namentlich ob sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken bezieht und ob die Feststellung verjährt ist infolge Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs an das Finanzamt. Im Übrigen sind die festgestellten Beträge der Höhe nach streitig.

I. 1. Der Kläger war gemeinsam mit seiner Schwester an einer GbR beteiligt, die Eigentümerin von Grundstücken in Hamburg war (GbR-HH). Der Gesellschaftsanteil des Klägers betrug 60 %, der der Schwester 40 % (Einheitswert-Akte -EW-A- Bl. 258 f, Grunderwerbsteuer-Akte -GrESt-A- Bl. 1, 67).

Weiterhin waren beide Gesellschafter einer anderen GbR, zu deren Vermögen Grundstücke in Schleswig-Holstein gehörten (GbR-SH). Hieran waren der Kläger zu 70 % und die Schwester zu 30 % beteiligt (GrESt-A Bl. 12, 71, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 5).

Außerdem waren der Kläger, seine Mutter und seine Schwester an einer GmbH & Co KG als Kommanditisten beteiligt, und zwar der Kläger mit 400.000 DM, die Mutter mit 400.000 DM und die Schwester mit 200.000 DM (GrESt-A Bl. 3, FG-A Bl. 95, 97).

Die drei Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und zwar der Kläger mit 20.000 DM, die Mutter mit 20.000 DM und die Schwester mit 10.000 DM; die Geschäftsanteile waren jeweils eingezahlt (FG-A Bl. 100, 109).

2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 kündigte die Schwester sämtliche Gesellschaftsverträge zum 31. Dezember 1995 (FG-A Bl. 89).

Die GbR-Beteiligungen wuchsen gemäß vertraglichen Fortsetzungsklauseln dem Kläger als allein verbliebenen Gesellschafter an, der infolgedessen die GbR-Vermögen übernahm (FG-A Bl. 91).

Die Kommanditeinlage der Schwester von 200.000 DM an der vorgenannten GmbH & Co KG wurde laut Handelsregisteranmeldung vom 28. Juni 1996 (GrESt-A Bl. 3, FG-A Bl. 98) im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Kläger übertragen. Damit schied die Schwester als Kommanditistin aus der Gesellschaft aus und erhöhte sich die Kommanditeinlage des Klägers auf 600.000 DM.

Bezüglich des GmbH-Anteils der Schwester erklärte der Kläger in ihrem und seinem Namen in notarieller Urkunde vom 28. Juni 1996 den Verkauf und die Übertragung an sich selbst (FG-A Bl. 108). Die Schwester genehmigte am 10. März 1998 die vom Kläger für sie am 9. Juli 1996 abgegebene Erklärung (FG-A Bl. 116). Dadurch erhöhte sich der Geschäftsanteil des Klägers auf 30.000 DM.

3. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragungen standen die Gegenleistungen für die Schwester noch nicht fest.

Im April 1996 beauftragte der Kläger eine internationale Immobilienberatung mit der Bewertung der Grundstücke der GbR-HH. Die Immobilienberatung kam nach Besichtigung vom 3. April 1996 in ihrem Gutachten auf den 6. Mai 1996 zu einem damaligen Wert von (9,4 Mio + 1,7 Mio =) 11,1 Mio DM (GrESt-A Bl. 24 ff). Soweit sich die Verhältnisse in den vorherigen 4 Monaten seit dem Ausscheiden der Schwester Ende 1995 nicht geändert hatten, entfielen auf ihren Anteil von 40 % an der GbR-HH rechnerisch (40 % von 11,1 =) 4,44 Mio DM.

4. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 24. Februar 1998 legten die Schwester und der Kläger Folgendes fest (GrESt-A Bl. 12 ff): " ... (Schwester) hat ihre Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften: 1. ... (GmbH) 2. ... (GmbH & Co KG) 3. ... (GbR-HH) 4. ... (GbR-SH) durch Schreiben vom 30. Dezember 1994 zum 31. Dezember 1995 ordnungsgemäß gekündigt mit der Rechtfolge, dass sie zum 31. Dezember 1995 aus allen o. b. Gesellschaften ausgeschieden ist. Die Beteiligten sind darüber einig, dass sämtliche Beteiligungen von ... (Schwester) an den zuvor genannten Gesellschaften mit Wirkung vom 01. Januar 1996 auf ... (Kläger) übergegangen sind bzw. übertragen werden, soweit noch nicht erledigt. Die hierfür (teilweise) erforderliche Zustimmungen der Gesellschaften und von ... (Mutter) als Mitgesellschafterin liegen vor. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien die folgende Vereinbarung: "1. ... (Schwester) überträgt hiermit ihre Beteiligungen als Gesellscha...

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