Leitsatz (redaktionell)

Auch bei teilweiser Untervermietung ist die gesamte Wohnung einkommensteuerpflichtig.

 

Normenkette

HZwStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen II R 71/99)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 29.10.1971 Hauptmieterin einer Wohnung im X-Weg in Hamburg. Dort ist sie seit dem 18.08.1995 mit Nebenwohnung gemeldet, während sie seitdem mit Hauptwohnung in Schenefeld gemeldet ist. Die Wohnung in Hamburg ist 89 m² groß. Davon bewohnt die Klägerin 23 m² allein. 20 m² hat sie an ihren Sohn und 19 m² an einen Dritten untervermietet. Flur, Küche und Bad mit insgesamt 27 m² werden gemeinsam genutzt.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 23.06.1997 eine Zweitwohnungsteuer für 1995 von 264 DM und für 1996 und 1997 von je 792 DM fest. Er legte dabei die gesamte Netto-Kaltmiete der Wohnung zugrunde. Den Einspruch vom 01.07.1997 wies er mit Entscheidung vom 25.11.1997 als unbegründet zurück.

Mit der Klage vom 15.12.1997 macht die Klägerin geltend:

Da sie nur einen Teil der Wohnung nutze, könne sie auch nur anteilig, nämlich mit 31 m² von 89 m², zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Denn erfülle eine Handlung nur teilweise die steuerlichen Voraussetzungen, würde auch nur insoweit Steuer zu zahlen sein. Die Zweitwohnungsteuer dürfe nur den Aufwand besteuern, soweit er für die persönliche Lebensführung entstehe. Die anteilige Bemessung der Steuer ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (ZwStG).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.06.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.1997 dahin zu ändern, dass die Zweitwohnungsteuer für 1995 auf 92 DM und für 1996 und 1997 auf je 276 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Einbeziehung der untervermieteten Teile der Wohnung in die Bemessungsgrundlage für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat haben die Zweitwohnungsteuerakten des Beklagten die Klägerin betreffend vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer die Miete für die gesamte Wohnung zugrunde gelegt.

Zweitwohnung der Klägerin ist die von ihr gemietete Wohnung in Hamburg, nicht lediglich der Anteil an dieser Wohnung, der von ihr genutzt wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStG ist Zweitwohnung jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung dient. Der Wohnungsbegriff ist in § 2 Abs. 3 ZwStG näher definiert. Danach ist Wohnung eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und gewissen Anforderungen der Bauordnung genügt. Dieser Gesetzeswortlaut zeigt eindeutig, dass unter Wohnung nicht einzelne Räume oder ein Anteil an einer Wohnung zu verstehen ist. Eine Zweitwohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStG als Nebenwohnung, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Eine Wohnung wird von jemandem auch dann bewohnt, wenn er einzelne Räume untervermietet hat. Zwar mögen dann auch die Untermieter die Wohnung bewohnen, das Wohnen des Hauptmieters entfällt jedoch erst, wenn er die gesamte Wohnung untervermietet hat und selbst keinen Teil mehr nutzt.

§ 2 Abs. 2 ZwStG macht hiervon allerdings eine Ausnahme, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung sind. Dann gilt bei entsprechender Meldung der auf den einzelnen Eigentümer oder Hauptmieter entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für mehrere Eigentümer oder Hauptmieter. Sie gilt dagegen nicht für die Untervermietung von Teilen einer Wohnung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut. Bei einer Untervermietung gibt es nur einen einzigen Eigentümer oder Hauptmieter, so dass von mehreren Personen gemeinschaftlicher Rechtszuständigkeit nicht die Rede sein kann. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung entgegen ihren Wortlaut auf Untervermietung ist nicht zulässig. Sie würde zudem die Steuerpflicht unzulässig auf Untermieter erweitern. Nach § 2 Abs. 4 ZwStG sind einzelne Räume gerade nicht als Wohnung anzusehen. Dies war ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers. Möblierte Zimmer sollten nicht als Zweitwohnungen in Betracht kommen (Begründung zum ZwStG: B zu § 2 erster Absatz letzter Satz, Drucksache 14/2408 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 14. Wahlperiode).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in der unterschiedlichen Behandlung von einer Mehrheit von Hauptmietern und Untermietern nicht vor, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentümern oder Hauptmietern einer Wohnung kann naturgemäß nicht auf einen einzigen Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber musste, wenn er nicht alle Eigentümer gesamthänderisch besteuern wollte, notwendiger Weise an einen Anteil der einzelnen Wohnungsinhaber anknüpfen. Dagegen ist bei der Untervermietung ein einziger Hauptmieter gegeben, den für die gesamte Wohnung steuerpflichtig zu mache...

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