Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA durch Geldwäsche, Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig, vermögenssteuerliche Irrelevanz von schulden, deren Durchsetzbarkeit planmäßig verhindert wird

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Gelder aus Betrugstaten vom Täter zu Verschleierungszwecken auf das Konto einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist und die jedenfalls zu Verschleierungszwecken ein eigenes Geschäft betreibt, eingezahlt, kann in der späteren Auszahlung dieser Gelder an den Täter eine vGA liegen.

Wendet ein Bankkunde der Bank einen Zinsdifferenz-Vorteil zu, indem er bei ihr einen Kredit aufnimmt, mit dessen Valuta er bei ihr ein Guthabenkonto einrichtet und zur Besicherung des Kredits verpfändet und geschieht dies weil er sich damit die Bank geneigt machen und eine Kündigung der Geschäftsbeziehung verhindern will, so sind Zinseinnahmen aus dem Guthabenkonto steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Zinsaufwendungen für den Kredit keine Werbungskosten für die Zinseinnahmen.

Die Ansprüche der Opfer eines Anlagebetrügers sind im Rahmen der Vermögensbesteuerung nicht als Schulden zu berücksichtigen, wenn er planmäßig verhindert, dass diese Ansprüche gegen ihn durchgesetzt werden können, indem er die ertrogenen Gelder zur Aufrechterhaltung seines Betrugsszenarios verwendet oder verprasst oder erfolgreich versteckt und sich schließlich planmäßig durch persönliche Flucht seiner Inanspruchnahme entzieht.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 7; UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.02.2012; Aktenzeichen II B 12/12)

BFH (Beschluss vom 16.11.2011; Aktenzeichen VIII B 134/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - nach Klagrücknahme im Übrigen - noch um die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 und um den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1991.

I.

Die Kläger waren in den Streitjahren Eheleute und trugen den Familiennamen A. Der Kläger zu 2) betrog in der Zeit von 1987 bis 1993 eine Vielzahl von Anlegern. Er versprach den Anlegern, ihre Anlagegelder - insgesamt rund DM 100 Mio. bis 160 Mio. (Gerichtsakte - GA - Bl. 21) - über seine Einzelfirma "B" gewinnbringend anzulegen bzw. die Anleger an einem bestehenden Vermögenswert - seiner angeblich bestehenden ausländischen Forderung - zu beteiligen. Anfang 1992 wurde beim Kläger mit einer Betriebsprüfung begonnen und sodann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. 1993 setzte er sich nach Land C ab. Nach seiner Auslieferung nach Deutschland im Jahr 2002 wurde er mit Urteil vom 11. April 2003 durch das Landgericht Hamburg wegen Betrugs in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt (Az. .....). Die Klägerin wurde wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

2. Der Kläger war zur Tatzeit Gesellschafter mit einem Anteil von 50% und Geschäftsführer mehrerer Kapitalgesellschaften, unter anderem der D GmbH (im Folgenden: D). Seit dem 15. Februar 1990 hielt die Klägerin die übrigen 50% der Gesellschaftsanteile (vgl. dazu den Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 23. April 1999, Einkommensteuerakte - EStA - Bd. II Bl. 3, 29). Satzungsmäßiger Gesellschaftszweck war der Handel und die Vermietung von Kraftfahrzeugen. In den Streitjahren zahlten die Kläger durch Einreichung von Schecks, Bargeld und Überweisungen erhebliche Beträge auf das Konto der D. Erhebliche Beträge wurden auch von dem Konto der D an die Kläger transferiert. Für die D wurden Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf das Ende der Jahre 1988, 1989 und 1999 eingereicht. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. nichtbelastete Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals aus Einlagen wurden in den Erklärungen jeweils nicht ausgewiesen. Steuerbescheide ergingen insoweit zunächst erklärungsgemäß (D-Steuerakte betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals).

II. Einkommensteuer

a) Für das Veranlagungsjahr 1989 erließ das seinerzeit zuständige Finanzamt Hamburg-1 (FA 1) am 27. August 1991 mangels Einkommensteuererklärung einen Schätzbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (EStA Bd. I Bl. 136), in dem Einkommensteuer in Höhe von rund DM 1.109.000 festgesetzt wurde. Die Kläger erhoben am 5. September 1991 Einspruch (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bd. I Bl. 27) und reichten sodann am 29. November 1991 eine Einkommensteuererklärung für 1989 ein, in der sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 3,5 Mio. erklärten (EStA Bd. I Bl. 143).

b) Für 1990 reichten die Kläger am 13. Dezember 1991 eine Einkommensteuererklärung ein, in der sie einen Verlust in Höhe von DM 3,7 Mio. erklärten (EStA Bd. I Bl. 173). Im Januar 1992 wurde mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 begonnen. Im selben Monat wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 5. Februar 1993 setzte das FA 1 die Einkommensteuer 1990 auf DM 62 Mio. fest (vgl. EStA Bd. II Bl. 11 Tz. 10.2). Hin...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge